Das Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz – AuRAG) setzt in Deutschland die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seinem Zusatzprotokoll um.Regierungsentwurf des Gesetzes. Abgerufen am 25. März 2017.

Informationen über ausländisches Recht werden z. B. in Gerichtsverfahren benötigt. Nach der deutschen Zivilprozessordnung ist das Gericht bei der Ermittlung ausländischer Rechtsnormen nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt; es kann auch andere Erkenntnisquellen benutzen und das Erforderliche anzuordnen. Hierzu kann das Verfahren nach dem Europäischen Übereinkommen dienen.

Danach hat jede Vertragspartei eine Empfangsstelle einzurichten oder zu bestimmen, die Auskunftsersuchen einer anderen Vertragspartei entgegennimmt (Art. 2 des Übereinkommens), die es beantwortet oder das Ersuchen an eine andere staatliche oder eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleitet (Art. 6). Ferner kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Übermittlungsstellen errichten oder bestimmen, die die von ihren Gerichten ausgehenden Auskunftsersuchen entgegennehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle übermitteln (Art. 2 Abs. 2). Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.

Nach Art. 7 des Übereinkommens ist Zweck der Antwort, das anfragende Gericht in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten.

Zuständigkeit In Deutschland ist das Bundesjustizministerium Empfangsstelle (§ 9 Abs. 1 AuRAG) sowie Übermittlungsstelle für Ersuchen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten ausgehen. Für andere Ersuchen nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen die Aufgaben der Übermittlungsstellen wahr.Leitfaden zum EJN für Zivil- und Handelssachen in Deutschland (PDF-Datei, Stand: 1. September 2024), Informationen auf den Internetseiten des BfJ (Bundesamt für Justiz (Deutschland)) (Abruf: 7. April 2026) Dies sind in den meisten Ländern die jeweiligen obersten Landesjustizbehörden; in Hessen der Präsident/die Präsidentin des OLG Frankfurt a. M., in Sachsen der Präsident/die Präsidentin des OLG Dresden.

Einzelnachweise

Weblinks Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN), Informationen auf den Internetseiten des BfJ (Bundesamt für Justiz (Deutschland)) (Abruf: 7. April 2026) Die deutschen Mitglieder im EJN – Ansprechpartner für Gerichte, Informationen auf den Internetseiten des BfJ (Bundesamt für Justiz (Deutschland)) (Abruf: 7. April 2026)

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