Als Unterbindungsgewahrsam, Präventivgewahrsam, Präventivhaft oder Präventionshaft, in Anspielung auf die Zeit des Nationalsozialismus satirisch-überspitzt auch „Vorbeugungshaft“, wird im Polizeirecht der deutschen Länder eine Form des Polizeigewahrsams zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung bezeichnet.Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140. Eine derartige präventive Freiheitsentziehung unterliegt verfassungsrechtlich hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist meist in den Polizeigesetzen der Länder zu finden. Voraussetzung ist immer, dass die Beeinträchtigung des Rechtsgutes nicht auf mildere Weise verhindert werden kann.Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 141. Während die polizeilich angeordnete Ingewahrsamnahme spätestens zum Ablauf des folgenden Tages enden muss (so bereits Abs. 2 und 3 GG), kann ein Richter eine Verlängerung anordnen.
Begründet wird Unterbindungsgewahrsam allgemein damit, dass durch ihre Gefangennahme die betroffene Person daran gehindert werde, eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat zu begehen oder fortzusetzen. In Bayern ist darüber hinaus eine Ingewahrsamnahme seit 1. August 2017 auch schon zur Abwehr einer (konkreten) Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zulässig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurden vor allem wegen dieses Punkts eine Vielzahl an Klagen gegen das Polizeiaufgabengesetz (Bayern) beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht, zumal gleichzeitig die bisherige Höchstdauer von zwei Wochen abgeschafft worden war. Über die Klagen wurde bisher noch nicht im Hauptsacheverfahren entschieden; im einstweiligen Rechtsschutz wurden entsprechende Anträge abgelehntVerfGH Bayern, Entscheidung vom 7. März 2019 – Vf. 15-VII-18. Inzwischen führte der Bayerische Landtag zum 1. August 2021 eine Befristung auf zwei Monate ein.Mit Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418)
Regelung nach Gesetzen des Bundes und der Länder Die genaue Ausgestaltung (insbesondere der Höchstdauer aufgrund gerichtlicher Anordnung) des Gewahrsams ist in den Polizeigesetzen des Bundes und der einzelnen Ländern unterschiedlich:
Bundesbehörde/Land Paragraph Höchstdauer Gewahrsamszweck Bundespolizei BPolG 4 Tage „wenn eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene sich an einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist“ ( BPolG) „um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern“ ( Abs. 1 Nr. 3 BPolG) Bundeskriminalamt BKAG 4 Tage (§ 57 Abs. 2 BKAG in Verbindung mit § 42 BPolG) „um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten nach Absatz 1 Satz 2 zu verhindern“ Baden-Württemberg PolG 14 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit Bayern Art. 17–20 PAG 2 Monate Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut; Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer StraftatNach Festklebe-Aktion am Stachus: Zwölf Klimaaktivisten müssen 30 Tage in Gewahrsam. Süddeutsche Zeitung, 4. November 2022. Berlin §§ 30, 31, 33 ASOG 2 Tage, bei Gefahr von Straftaten gegen Leib oder Leben oder schwerer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit 5 Tage, bei Gefahr terroristischer Straftaten 7 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat Brandenburg § 20 Abs. 1 BbgPolG 4 Tage§ 20 BbgPolG Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen Bremen § 13–16 BremPolG 4 Tage bzw. genauer „96 Stunden“ Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr Hamburg § 13c SOG 10 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat Hessen § 35 HSOG 6 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit Mecklenburg-Vorpommern § 56 Abs. 5 SOG M-V 10 Tage (unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat), sonst 3 Tage Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; Verhinderung einer unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat Niedersachsen §§ 18, 19, 21 NPOG 10 Tage, bei „einer bevorstehenden terroristischen Straftat“ bis zu insgesamt 35 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit Nordrhein-Westfalen §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 36–38 PolG 28 Tage „wenn es sich um eine Straftat nach § 12 Absatz 1 StGB (Verbrechen) handelt“, ansonsten 2 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit Rheinland-Pfalz §§ 14, 15, 17 Abs. 2 POG 7 Tage „zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat“ oder um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen, sonst 2 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung Saarland § 16 SPolG 8 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit Sachsen § 26 Nr. 3 SächsPVDG 14 Tage „unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern“ Sachsen-Anhalt § 40 Abs. 1 Nr. 3 SOG LSA 4 Tage „unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern“ Schleswig-Holstein § 204 LVwG keine Höchtsdauer genannt „unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern“ Thüringen § 22 Nr. 3 PAG 10 Tage „unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern“
Siehe auch Sicherungsverwahrung Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
Weblinks Sicherheit durch Polizeigewahrsam? Gefährder-Gesetz verschärft
Einzelnachweise
Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland) Kategorie:Gefängniswesen (Deutschland)