Das Geburtstagszug-Urteil ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) zur Frage der urheberrechtlichen Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst.
Sachverhalt mini|Heike Wiechmann: Geburtstagszug, Tinte auf Papier, 1998, 42 × 30 cm. Die Designerin Heike Wiechmann hatte 1998 für den Holzspielzeughersteller Gollnest & Kiesel („Goki“) eine Tischdekoration für Kindergeburtstage namens „Geburtstagszug“ entworfen. Diese besteht aus einer Holzlokomotive und mehreren Waggons, auf die sich Ziffern und Kerzen aufstecken lassen. Die Klägerin erhielt für diesen Entwurf und einen weiteren ein Gesamthonorar in Höhe von 400 DM.
Der Geburtstagszug wurde das erfolgreichste Goki-Produkt und entwickelte sich zu einem Verkaufsschlager. Deshalb hielt Wiechmann die vereinbarte Vergütung für zu gering und erhob, unterstützt von der Gewerkschaft ver.di, beim Landgericht Lübeck Klage auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach dem so genannten Bestsellerparagrafen ( UrhG).
Entscheidung Nachdem sowohl das Landgericht Lübeck 2010 als auch das Oberlandesgericht Schleswig 2012 die Klage mit dem Argument abgewiesen hatten, der Entwurf sei als angewandte Kunst mangels ausreichender Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich, sondern nur designrechtlich schutzfähig, hob der Bundesgerichtshof 2013 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht.
Dabei kehrte sich der Bundesgerichtshof von der 1911 vom Reichsgericht im „Schulfraktur-Urteil“ entwickelten Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit angewandter Kunst ab und begründete dies mit der Geschmacksmusterrichtlinie.Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen. Nach dieser sei das Geschmacksmusterrecht nicht mehr als „kleines Urheberrecht“ der „Unterbau“ des Urheberrechts, sondern eigenständig zu verstehen, womit die Rechtfertigung einer besonderen Schutzschwelle für die angewandte Kunst entfallen sei.
Leitsätze
Bedeutung Seit dem so genannten „Geburtstagszug-Urteil“ gilt im deutschen Urheberrecht dieselbe Schutzschwelle ( UrhG) für die angewandte Kunst wie für die so genannte reine Kunst. Der Bundesgerichtshof nahm das Urteil in seine Entscheidungssammlung auf.BGHZ 199, 52.
Weiteres Verfahren In der Folge entschied das Oberlandesgericht Schleswig, dass auch nach dem neuen Maßstab der Geburtstagszug aufgrund einer Vielzahl vorbekannter Spielzeugzug-Gestaltungen nicht urheberrechtlich schutzfähig sei. Anders sei das nur beim Angelspiel, hier seien die Vergütungsansprüche der Klägerin jedoch bereits verjährt („Geburtstagszug II“). In Bezug auf die Verjährung ging die Klägerin erneut erfolgreich in Revision („Geburtstagszug III“).
Literatur
Besprechungen
Gernot Schulze, NJW 2014, 469 Haimo Schack, JZ 2014, 207 Eva Inés Obergfell, GRUR 2014, 621 Jürgen Strauß, GRUR-Prax 2014, 17 Thomas Hoeren, MMR 2014, 333 Jan Rasmus Ludwig, K&R 2014, 106 Stephan Szalai, ZUM 2014, 225
Monografien
Lukas Mezger: Die Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst nach deutschem und Europäischen Recht, VR unipress 2017, ISBN 978-3-8471-0696-8, doi:10.14220/9783737006965 (online).
Einzelnachweise
Kategorie:Urheberrecht (Deutschland) Kategorie:Entscheidung des Bundesgerichtshofs Kategorie:Gerichtsentscheidung (21. Jahrhundert)