Dieser Artikel beschreibt das Justizwesen im Hochstift Osnabrück.
Organisatorisches Im Jahre 1556 regelte Bischof Johann von Hoya die Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Diese Regelung galt weitgehend bis zur Säkularisation des Hochstifts 1803. Im Jahre 1605 wurde eine „Gemeine Geistliche und Land-Gerichts-Ordnung“ und 1714 eine „Canzley-Ordnung für die Land- und Justizcanzley“ erlassen. Das Verfahrensrecht wurde 1600 in der „Gemeine Proceß-Ordnung für die Cancelley und Audienz“ geregelt. Die Richter (bei den Gogerichten mit dem Titel „Gografen“) wurden nicht besoldet und erhielten lediglich Sporteln. Das Gerichtswesen galt am Ende des 18. Jahrhunderts als wenig effektiv.
Liste der Gerichte Oberste Instanz im Hochstift war die Land- und Justizkanzlei in Osnabrück. Eine Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war nicht gegeben. Sie bildete daher zugleich das oberste Gericht als auch das oberste Verwaltungsgremium. Das das Hochstift nicht über das Privilegium de non appellando verfügte, war eine Appellation an den Reichshofrat und später auch das Reichskammergericht möglich. 1587 setzte Bischof Bernhard von Waldeck eine ständige Kommission als oberstes Appellationsgericht ein, die die Aufgaben der Kanzlei als Gericht wahrnahm. Dieses, mit drei Kanzleiräten besetzte, Generalkommissionsgericht Osnabrück war jedoch weiter Teil der Kanzlei.
Die zweite Instanz bildete das Obergogericht Osnabrück.
Eingangsgerichte waren die Gogerichte. Diese waren auf Ebene der Ämter eingerichtet.
Gericht Sitz Gogericht Osnabrück Osnabrück Gogericht Iburg Iburg Gogericht Fürstenau Fürstenau Gogericht Schwagstorf Schwagstorf Gogericht Quakenbrück Quakenbrück Gogericht Badbergen Badbergen Gogericht Menslage Menslage Gogericht Ankum Ankum Gogericht Alfhausen Alfhausen Gogericht Vörden Vörden Gogericht Bramsche Bramsche Gogericht Ostercappeln Ostercappeln Gogericht Melle Melle Gogericht Wiedenbrück Wiedenbrück
Es gab einige Stadt- und Fleckengerichte. Die Stadt Osnabrück verfügte über die volle Strafgerichtsbarkeit und die Zivilgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz. In Iburg, Melle und Vörden hatte der Magistrat die Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz, die von einem Fleckenrichter wahrgenommen wurde. In Quackenbrück und Fürstenau verfügte der Magistrat über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Daneben bestanden Patrimonialgerichte und geistliche Gerichte. Kleiner Vergehen wurden zwei Mal im Jahr (Ostern und zu Michaelis) auf den Brüchtengerichten in Osnabrück geahndet. Auch auf dem Land wurden solche Brüchtengerichte gehalten. Marktgerechtigkeit und Waldfrevel wurden auf sogenannten Holzgerichten abgeurteilt.
Die geistliche Gerichtsbarkeit teilte sich aufgrund des konfessionellen Status des Hochstifts in einen katholischen und einen protestantischen Zweig. Auf katholischer Seite bestand das Offizialatgericht sowie die Osnabrücker Dekanatgerichte und die Archidiakonatgerichte als Eingangsinstanz. Auf protestantischer Seite gab es das evangelische Konsistorium der Stadt Osnabrück sowie das Consistorium Augustanae Confessionis.
Literatur Kathrin Wrobel: Von Tribunalen, Friedensrichtern und Maires. Gerichtsverfassung, Rechtsprechung und Verwaltungsorganisation des Königreichs Westphalen unter besonderer Berücksichtigung Osnabrücks (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte. Band 11/2004). V & R Unipress, Göttingen 2004, ISBN 3-89971-168-8 (zugleich Dissertation, Universität Osnabrück, 2004), S. 69–75. Max Bär: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, 1901, S. 32 f., Digitalisat.
Fursbistum Osnabruck Kategorie:Historisches Gericht (Niedersachsen) Kategorie:Geschichte (Osnabrück) Kategorie:Hochstift Osnabrück