Alternative-Streitbeilegung-Stellen (AS-Stellen) sind Streitschlichtungsstellen nach dem liechtensteinischen Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)Gesetz vom 4. November 2016 über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz; AStG), LGBl 516/2016., mit denen das Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmer und einem Verbraucher geregelt wird (Artikel 1 Abs. 1 AStG).
Streitschlichtungsstellen Gemäß Artikel 4 Abs. 1 AStG sind als AS-Stellen zugelassen: Schlichtungsstelle nach der Kommunikationsgesetzgebung;Gesetz über die elektronische Kommunikation, LGBl 91/2006. Schlichtungsstelle nach der Elektrizitätsmarktgesetzgebung und der Gasmarktgesetzgebung;Verordnung vom 20. Januar 2009 über die Regulierungsbehörde und die Schlichtung nach dem Elektrizitätsmarkt- und Gasmarktgesetz, LGBl. 24/2009. die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich;Verordnung vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich, LGBl. 279/2009. das Amt für Volkswirtschaft in seiner Funktion als zuständige Stelle in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes. Amt für Volkswirtschaft ist nach Artikel 4 Abs. 3 AStG „Auffangschlichtungsstelle“, nachdem der Verein für Mediation in Liechtenstein und der Liechtensteinische Schiedsverein kein Interesse als AS-Schlichtungsstelle zeigten.Bericht und Antrag der Regierung, 83/2016, vom 5. Juli 2016, S. 16. Bereits in der Vergangenheit hat das Amt für Volkswirtschaft Aufgaben im Bereich Verbraucherschutz wahrgenommen. Die Aufzählung der AS-Stellen ist abschließend und eine Erweiterung nur durch eine Änderung des Gesetzes möglich.
Im Gegensatz zu Österreich, sind AS-Stellen in Liechtenstein nicht verpflichtet ein spezielles Zeichen, ein „AS-Stellen-Zeichen“, zu führen, jedoch sind die zugelassenen AS-Stellen verpflichtet darauf hinzuweisen, dass es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt.Artikel 6 Abs. 2 lit. b) AStG. Die unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen ist daher straflos möglich. Personen oder Einrichtungen, die nicht nach dem AStG oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Schlichtungsstelle tätig sind, dürfen sich als AS-Stelle, Schlichtungsstelle oder Verbraucherschlichtungsstelle, Kundenbeschwerdestelle etc. bezeichnen, da dieser Begriff selbst nicht geschützt ist. Es steht den Unternehmern auch weiterhin frei zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern andere Stellen weiter zu betreiben, einzurichten oder zu beauftragen. Unternehmer müssen jedoch die Informationspflichten gemäß Artikel 18 AStG bzw. Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gegenüber den Verbrauchern richtig und vollständig erfüllen (siehe Artikel 28 AStG: eine mangel- oder fehlerhafte Information ist eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu CHF 5000 zu bestrafen ist).Ob diese Sanktionen mit einem maximalen Strafrahmen bis CHF 5000 nach Art 21 der ADR-RL tatsächlich für den Unternehmer „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind, ist zweifelhaft.
Ziel Ziel der AS-Stellen ist eine Stärkung von Verbraucherrechten durch kostengünstige, rasche und einfache alternative Streitbeilegungsmechanismen (siehe auch Artikel 1 ADR-Richtlinie). Den Parteien soll dadurch zu einer einvernehmlichen Lösung gebracht oder eine Lösung vorgeschlagen werden, die sie zu einer gütlichen Einigung veranlasst (siehe auch Artikel 3 Zif. 1 lit. a) AStG).
Verfahren Die AS-Stellen haben anhand der Vorgaben des AStG detaillierte Verfahrensregeln festzulegen, anhand derer den Verfahrensparteien ein faires, schnelles, objektives Schlichtungsverfahren garantiert wird (siehe z. B. Artikel 5 und 11 AStG). Dabei werden die AS-Stellen jedoch nicht generell auf ein bestimmtes Konfliktbeilegungsverfahren festgelegt. In den Verfahrensregeln ist auch festzulegen, wann die Annahme oder Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt werden kann (siehe z. B. Artikel 5 Abs. 6 AStG). Das Verfahren ist nicht öffentlich (Artikel 14 Abs. 1 AStG). Das Verfahren ist on- und offline zu ermöglichen (Artikel 7 Abs. 1 lit. a) und b) AStG), und es sind auch Streitigkeiten durchzuführen, die grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen (Artikel 7 Abs. 1 lit. c AStG).
Verfahrensbeteiligte Verfahrensbeteiligte sind VerbraucherNach Artikel 4 Abs. 1 lit. a) ADR-RL sind Verbraucher: „jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ aus einem Mitgliedstaat des EWRUnionsmitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Nicht jedoch die Schweiz. und Unternehmer mit Sitz in Liechtenstein, wobei nach Artikel 11 Abs. 1 AStG nur der Verbraucher als Antragsteller auftreten kann (Artikel 2 Abs. 2 lit. g) ADR-RL).Die Möglichkeiten, welche die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) in Artikel 2 Abs. 2 bieten würde (Verfahrenseröffnung auch durch Unternehmer gegen Verbraucher), wird daher in Liechtenstein (wie auch in Österreich) nicht genutzt.
Grundsätzlich sieht Art 11 Abs. 1 AStG vor, dass das Verfahren mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet wird. Es kann daher die Schlichtungsstelle in der Verfahrensordnung auch vorsehen, dass Unternehmer die Beschwerde einleiten können. Dies ist im AStG nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder DritteArtikel 8 lit. b) und Artikel 9 Abs. 1 lit. b) ADR-RL sehen für „Dritte“, die vor AS-Stellen vertreten oder die Parteien unterstützen können, keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Verbände vor, weswegen es dem nationalen Gesetzgeber wohl verwehrt ist, hier Einschränkungen vorzusehen. ist in jedem Verfahrensstadium zulässig (siehe Artikel 11 Abs. 3 AStG).
Freiwilligkeit Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen (Sonderregelung jedoch für Unternehmer, die gesetzlich oder vertraglich zur Teilnahme verpflichtet sind). Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren (Artikel 11 Abs. 2 AStG; Artikel 9 Abs. 2 lit. a) ADR-RL).
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 ADR-RL haben die Unionsmitgliedstaaten sicherzustellen, „dass eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, für den Verbraucher nicht verbindlich ist, wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde und wenn sie dazu führt, dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird, die Gerichte zur Beilegung des Streitfalls anzurufen“.
Zuständigkeit Die Zuständigkeit einer AS-Stelle richtet sich grundsätzlich nach dem Sachgebiet, zu welchem die Beschwerde aufgetreten ist (Artikel 4 Abs. 1 AStG siehe oben: „Streitschlichtungsstellen“). Erklärt sich eine AS-Stelle für unzuständig (eine Beschwerdemöglichkeit dagegen ist nicht vorgesehen), so ist, falls die anderen Kriterien erfüllt sind (siehe z. B. Artikel 6 Abs. 6 AStG), jedenfalls die Schlichtungsstelle in Konsumentenschutzangelegenheiten im Amt für Volkswirtschaft zuständig (Artikel 4 Abs. 3 AStG iVm Artikel 5 Abs. 3 ADR-RL).
Verfahrenskosten Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Artikel 13 AStG). Es kann aber in einem Gesetz oder in den Verfahrensregeln eine Schutzgebühr vorgesehen werden (siehe z. B. Artikel 5 Abs. 5 AStG; Artikel 8 lit. c) ADR-RL).Die Höhe der Schutzgebühr ist nicht bestimmt. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass diese wie in Deutschland für den Verbraucher nicht über EURO 30,- liegen darf. Siehe hierzu auch Erwägungsgrund 41 der ADR-RL.
Verfahrensdauer Grundsätzlich sind Schlichtungsverfahren nach 90 Tagen unter Darlegung der Gründe abzuschließen (Artikel 13 Abs. 1 AStG).
Bei „hochkomplexen“ Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren (Artikel 13 Abs. 2 AStG).
Lösungsvorschlag Grundsätzlich ist eine Lösung des Problems durch die Parteien selbst zu finden. Wird jedoch „eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten.Das Schlichtungsverfahren kann ein solches oder auch ein Mediationsverfahren sein. Die Entscheidung darf jedoch niemals für den Verbraucher verbindlich sein, weswegen auch Adjudikations-Verfahren nicht zulässig sind. Siehe Artikel 15 Abs. 2 AStG. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen“ (Artikel 15 Abs. 1 AStG) und es ist eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen (Artikel 15 Abs. 3 AStG).
Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen bedeutet, dass der Lösungsvorschlag sich an der vorhandenen Sach- und Rechtslage orientieren muss. Um einem rechtsstaatlichen Verfahren z. B. im Hinblick auf das Transparenzgebot zu genügen, muss der Lösungsvorschlag mit einer Begründung versehen sein, die damit Teil des Schlichtungsvorschlags wird. Eine Begründung ist insbesondere notwendig, um den Parteien eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung des Lösungsvorschlags zu ermöglichen. Aus der Begründung muss sich daher insbesondere erkennen lassen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen der Schlichter seinen Lösungsvorschlag gestützt hat. Bei grenzüberschreitenden Bezügen hat das AStG hier kein Primat des liechtensteinischen Rechts vorgesehen. Der Lösungsvorschlag wird sich in solchen Fällen daher am geltenden Kollisionsrecht ausrichten, das am Sitz der AS-Stelle gilt, wobei unionsrechtliche Grundsätze zu beachten sind.Siehe z. B. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L 177, 6. Siehe Internationales Privatrecht (Europäische Union).
Nach Artikel 15 Abs. 2 AStG steht es den Parteien „frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen“. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren, dass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen, dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen, dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
Beendigung des Verfahrens Das Verfahren ist nach Artikel 16 Abs. 1 AStG zu schließen, wenn der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist, eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist. ein Ablehnungsgrund nach Artikel 5 Abs. 6 AStG vorliegt:Siehe hierzu Artikel 5 Abs. 4 ADR-RL. die Beschwerde mutwillig oder schikanös ist, die Beschwerde von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits behandelt worden ist, der Streitwert einen festgelegten Schwellenwert unter- oder überschreitet, der Verbraucher die Beschwerde nicht innerhalb einer in den Verfahrensregeln festgesetzten Frist von zumindest einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Beschwerde beim Unternehmer vorgebracht hat, bei der AS-Stelle eingereicht hat, die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der AS-Stelle ernsthaft beeinträchtigen würde, der Konsument in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, dass er eine Einigung mit dem Unternehmer versucht hat oder diesen Versuch binnen einer von der AS-Stelle gesetzten angemessenen Frist nicht nachweislich nachholt. Mit der Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
Verjährungshemmung