Bei der Fälschung beweiserheblicher Daten handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in geregelt ist. Der Tatbestand soll sicherstellen, dass der Rechtsverkehr darauf vertrauen kann, dass rechtserhebliche Erklärungen von demjenigen herrühren, der als ihr Aussteller erscheint. Tatbestandsmäßig handelt dementsprechend, wer zwecks Täuschung anderer Personen Daten derart manipuliert, dass deren scheinbarer Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Aussteller übereinstimmt. Dies ähnelt der Tathandlung der Urkundenfälschung ( StGB). Der Gesetzgeber konzipierte § 269 StGB in enger Anlehnung an diesen Tatbestand, um rechtserheblichen Erklärungen, die in digitaler Form vorliegen, den Schutz zu bieten, den § 267 StGB physischen Urkunden bietet. Wegen der Parallele zu Urkunden werden beweiserhebliche Daten vielfach auch als Datenurkunden bezeichnet. In der Praxis wird § 269 StGB vornehmlich durch den Gebrauch gefälschter Bankkarten an Bankautomaten und durch das Versenden von E-Mails unter falschem Namen verwirklicht.

Die Rechtsfolgen des Fälschens beweiserheblicher Daten orientieren sich eng an denen, die § 267 StGB für die Urkundenfälschung vorsieht. Grundsätzlich bedroht § 269 StGB die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Damit handelt es sich bei der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Die praktische Relevanz des § 269 StGB war im Vergleich zur Urkundenfälschung zunächst gering. Nach Inkrafttreten der Norm im August 1986 bewegte sich die Anzahl der gemeldeten Fälle über viele Jahre hinweg lediglich im dreistelligen Bereich. Innerhalb der letzten Jahre nahm die Anzahl der gemeldeten Fälle pro Jahr allerdings deutlich zu. 2020 erreichte sie mit 10.895 Fällen erstmals den fünfstelligen Bereich. Mittlerweile handelt es sich bei § 269 StGB um ein zentrales Delikt der Computerkriminalität. 2021 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik mit 13.390 gemeldeten Fällen ihren bisherigen Höchststand. Die Aufklärungsquote liegt mit knapp 40 % auf durchschnittlichem Niveau.

Eine der Fälschung beweiserheblicher Daten ähnliche Regelung findet sich im österreichischen Strafrecht mit dem Tatbestand der Datenfälschung ( StGB). Diesen verwirklicht, wer entweder falsche Daten herstellt oder echte Daten verfälscht, um sie im Rechtsverkehr als Beweismittel zu nutzen. Auch der österreichische Gesetzgeber schuf also einen eigenständigen Tatbestand, um die Echtheit digitaler Erklärungen zu schützen. Ein anderer Regelungsansatz findet sich im Schweizer Strafrecht. Dort ergänzte der Gesetzgeber StGB, der den Begriff der Urkunde definiert, um einen Zusatz, der Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern der Schriftform gleichstellt. Hierdurch wurden die bereits vorhandenen Urkundsdelikte auf digitale Erklärungen ausgeweitet. Ein solcher Ansatz wurde für das deutsche Recht diskutiert, allerdings im Gesetzgebungsverfahren verworfen.

Normierung und Schutzzweck § 269 StGB lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:

Nach vorherrschender Sichtweise schützt das Verbot des Fälschens beweiserheblicher Daten das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Zuverlässigkeit von Daten als Beweismittel. Der Straftatbestand solle ähnlich wie das Verbot der Urkundenfälschung sicherstellen, dass Teilhaber des Rechtsverkehrs darauf vertrauen können, dass rechtserhebliche Informationen, die in Datenform gespeichert werden, von demjenigen herrühren, der als ihr Aussteller erscheint. Nach dieser Lesart dient die Vorschrift also dem Schutz eines Allgemeininteresses.. Jürgen Welp: Die Urkunde und ihr Duplikat, S. 511 (524). In: Diese Schutzgutbestimmung halten einige Stimmen aus dem Schrifttum und der Instanzrechtsprechung für zu vage.Prägnant Sie gehen davon aus, dass die Vorschrift nicht den Rechtsverkehr in seiner abstrakten Gesamtheit schütze, sondern die individuellen Teilnehmer des Rechtsverkehrs; diese sollten durch § 269 StGB davor bewahrt werden, durch unechte Erklärungen zu nachteiligen Handlungen veranlasst zu werden.. Volker Erb: § 269 Rn. 1. In: Ingeborg Puppe: Urkundenschutz im Computerzeitalter, S. 569. In: Ähnl. (Schutz des Einzelnen vor Täuschung) Die Frage, ob § 269 StGB individual- oder allgemeinschützenden Charakter hat, ist für die zivilrechtliche Haftung für Fälschungen von Bedeutung: Geht man von einem individualschützenden Charakter aus, handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Abs. 2 BGB, dessen Verletzung eine Schadensersatzhaftung des Täters begründet. Hält man hingegen die Allgemeinheit für geschützt, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus.Volker Erb: § 267 Rn. 4. In:

Wie sein Regelungsvorbild, die Urkundenfälschung, richtet sich § 269 StGB gegen Handlungen, welche die Authentizität von Beweismitteln beeinträchtigen, indem sie den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass eine Erklärung von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber herrührt. Außerhalb des Schutzzwecks des § 269 StGB liegt demgegenüber die inhaltliche Richtigkeit von Datenurkunden. Insofern gilt spiegelbildlich zu § 267 StGB, dass das Verfassen einer schriftlichen Lüge, also einer inhaltlich unwahren Aussage, § 269 StGB nicht verwirklicht., S. 34.

Entstehungsgeschichte Lückenhaftigkeit des strafrechtlichen Schutzes digitaler Erklärungen Der Tatbestand des Fälschens technischer Aufzeichnungen wurde gemeinsam mit dem flankierenden StGB durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) mit Wirkung zum 1. August 1986 ins Strafgesetzbuch aufgenommen.Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) vom 15. Mai 1986 (). Hierdurch wollte der Gesetzgeber Strafbarkeitslücken im Bereich der Computerkriminalität schließen. Eine solche Lücke sah der Gesetzgeber im fehlenden Echtheitsschutz von beweiserheblichen Erklärungen, die in digitaler Form gespeichert wurden. Aufgrund technischer Fortschritte bei der elektronischen Datenverarbeitung ging der Gesetzgeber davon aus, dass Daten im Rechtsverkehr in absehbarer Zeit erhebliche Bedeutung als Beweismittel gewinnen werden., S. 31. , S. 33.

mini|Lochkarten waren ein frühes Trägermedium für digitale Urkunden Die Zuverlässigkeit von Beweismitteln sichert das StGB primär durch das Urkundenstrafrecht, das insbesondere deren Manipulation oder Beschädigung verbietet. Das damalige Urkundenstrafrecht bot jedoch in Bezug auf digitale Erklärungen allenfalls rudimentären Schutz:

Das Verbot der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schützt lediglich Urkunden, also beweiserhebliche Erklärungen, die in verkörperter Form vorliegen und einen Aussteller erkennen lassen. Digitalen Erklärungen fehlt es an der Verkörperung. Diese setzt voraus, dass die Erklärung mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden ist und dass ihre Erklärungszeichen visuell wahrgenommen werden können. Dies trifft auf digitale Erklärungen nicht zu. Zwar werden diese auf physischen Trägermedien wie Festplatten abgespeichert, allerdings geschieht dies lediglich in maschinenlesbarer Form; für Menschen werden die Informationen erst durch Anwendung von Hilfsmitteln wie Bildschirmen verständlich. Dies genügt nicht zur Annahme einer Verkörperung.

Auch das Verbot der Fälschung technischer Aufzeichnungen ( StGB) bietet kaum Schutz für digitale Erklärungen, weil es lediglich auf Aufzeichnungen Anwendung findet, die von Aufzeichnungsgeräten eigenständig bewirkt worden sind. Hieran fehlt es in aller Regel im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, da Computer Daten typischerweise nicht selbstständig aufzeichnen, sondern lediglich einlesen.Eingehend Überdies erfasst § 268 StGB keine Fälle, in denen der Täter die Daten manipuliert, bevor sie maschinell ausgewertet werden., S. 33. Um die Echtheit rechtserheblicher Erklärungen in digitaler Form umfassend zu schützen, bedurfte es daher einer Erweiterung des Urkundenstrafrechts durch den Gesetzgeber., S. 31–33. , S. 33 f.

Konzeptionierung eines neuen Straftatbestands für digitale Erklärungen Die Bundesregierung schlug im August 1983 zunächst die folgende Regelung vor:, S. 5.

Dieser Tatbestandsentwurf wies lediglich einen schwachen Bezug zu § 267 StGB auf, weil er auf beweiserhebliche Daten aller Art Anwendung fand, unabhängig davon, ob sie den für Urkunden charakteristischen Erklärungswert aufwiesen. Dementsprechend wurde er in den parlamentarischen Beratungen vielfach als zu weitgehend angesehen.Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 269 Rn. 4. In: In Reaktion hierauf kam der Vorschlag auf, § 267 StGB um eine Gleichstellungsnorm zu ergänzen, kraft derer auch computerlesbare Erklärungen als Urkunden gelten sollten. Diesem Vorschlag folgte der Gesetzgeber jedoch nicht, weil er befürchtete, dass dies die Verständlichkeit des Gesetzes zu stark beeinträchtigt hätte., S. 33. Stattdessen entwarf er eine eigenständige Strafnorm, die sich eng an die Urkundenfälschung anlehnte: Der Gesetzgeber übernahm das Grundgerüst des § 267 StGB und ersetzte die Eigenschaften und Handlungen, die bei Erklärungen in Digitalform nicht vorliegen konnten, durch geeignete Alternativen. In dieser Form trat der Entwurf als § 269 StGB mit Wirkung zum 1. August 1986 in Kraft.

Zusätzlich schuf der Gesetzgeber den § 270 StGB, welcher der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichstellt. Hierdurch wollte er gewährleisten, dass § 269 StGB auch in Situationen zur Anwendung kommt, in denen kein Mensch getäuscht, sondern lediglich eine Maschine überlistet wird. Hierbei hatte der Gesetzgeber Situationen vor Augen, in denen rechtserhebliche Erklärungen vollautomatisch ohne Beteiligung eines Menschen ausgewertet werden. Anlass zur Schaffung einer neuen Vorschrift gab die Streitfrage, ob der Begriff des Täuschens voraussetzt, dass ein Mensch die Manipulation zur Kenntnis nimmt. Zwar ging das überwiegende Schrifttum davon aus, dass dies nicht notwendig war,Exemplarisch jedoch erschien dies dem Gesetzgeber zu unsicher, weshalb er sich zu einer Klarstellung entschied. Auch wenn § 270 StGB primär zur Ergänzung des § 269 StGB geschaffen wurde, findet er auch auf die anderen Urkundsdelikte Anwendung, die ein Handeln zwecks Täuschung des Rechtsverkehrs erfordern., S. 34.

Entwicklungen nach Inkrafttreten des § 269 StGB Nach seinem Inkrafttreten wurde § 269 StGB bislang lediglich einmal geändert: Durch das sechste Strafrechtsreformgesetz erweiterte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 1998 § 269 Abs. 3 StGB um einen Verweis auf die Qualifikation der Urkundenfälschung. Hierdurch steigerte er die Strafandrohung für gewerbs- und bandenmäßig begangene Taten. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Verschärfung, die er auch in zahlreichen weiteren Delikten einfügte, die organisierte Kriminalität effektiver als bislang abschrecken.

In der DDR ergänzte der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des § 269 StGB in der Bundesrepublik das dortige Strafgesetzbuch um § 241a, der die Fälschung und die Vernichtung beweiserheblicher Daten unter Strafe stellte.Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 335). Die Vorschrift trat Ende 1988 in Kraft und entsprach inhaltlich im Wesentlichen ihrem Vorbild aus der Bundesrepublik. Die neue Strafnorm besaß allerdings nur kurze Geltungsdauer: Im Zuge der Wiedervereinigung wurde das StGB der DDR mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 weitgehend durch das StGB der Bundesrepublik abgelöst. Dies schloss den § 241a mit ein.Gesetz zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz) vom 20. September 1990 mit angehängtem Einigungsvertrag. In: Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 64 vom 28. September 1990, S. 1627 (1697) (Digitalisat), abgerufen am 20. Oktober 2024.