mini|Gesetzestext (Blatt 1) mini|Gesetzestext (Blatt 2) Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (offiziell: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, ) übertrug der Deutsche Reichstag die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig auf die neue Reichsregierung unter Adolf Hitler. Sie hob damit die für eine demokratische Staatsordnung konstituierende Gewaltenteilung auf. Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung außer Kraft zu setzen. Dieses Ermächtigungsgesetz bildete zusammen mit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar und der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 die Grundlage für die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur. Das Gesetz wurde am 23. März beschlossen und tags darauf verkündet.

Von früheren Ermächtigungsgesetzen in der Weimarer Republik unterschied sich das Gesetz von 1933 in entscheidenden Punkten:Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Diss., Köln 1988, S. 163. Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern auch Gesetze verabschieden und Verträge mit dem Ausland schließen können. So beschlossene Gesetze konnten von der Verfassung abweichen. Die Regelung war inhaltlich nicht beschränkt und sollte vier Jahre gültig sein. Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben, zum Beispiel wenigstens nachträglich eine Aufhebung fordern.

Ein weiterer Unterschied bestand in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die Koalition aus NSDAP und DNVP seit den Wahlen vom 5. März 1933 eine absolute Mehrheit im Reichstag.

Weil es absehbar war, dass die Abgeordneten der SPD dem Gesetz nicht zustimmen würden und die Abgeordneten der KPD wegen Flucht oder Verhaftung nicht erscheinen konnten, war die für ein verfassungsänderndes Gesetz nötige Zweidrittelmehrheit gefährdet. Daher änderten zunächst die Abgeordneten aller Parteien außer der SPD unter den Augen illegal anwesender bewaffneter und uniformierter SA- und SS-Angehöriger die Geschäftsordnung des Reichstags, wonach unentschuldigt fehlende Abgeordnete formal als „anwesend“ galten, bevor sie im Reichstag zur Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz schritten. Für das Erreichen der Zweidrittelmehrheit zur Annahme des Gesetzes waren wegen der Gegenstimmen der SPD die Stimmen der Zentrumspartei ausschlaggebend.

Vorgeschichte

Präzedenzfälle in der Weimarer Republik Bereits in den 1920er Jahren hatten demokratische Regierungen der Weimarer Republik Ermächtigungsgesetze erlassen. Insbesondere diejenigen, die unter den Reichskanzlern Gustav Stresemann und Wilhelm Marx beschlossen wurden, waren Präzedenzfälle für den Verfassungsbruch. Die Weimarer Verfassung verbot so genannte verfassungsdurchbrechende Ermächtigungsgesetze nicht ausdrücklich. In der Praxis wurden sie als akzeptabel angesehen, wenn sie mit derselben qualifizierten Mehrheit angenommen wurden, mit der man die Verfassung ändern konnte,Angela Bauer-Kirsch: Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee – Wegbereiter des Parlamentarischen Rates. Inaugural-Dissertation, Bonn 2005, S. 112, 116–118. also mit einer Zweidrittelmehrheit in Reichstag und Reichsrat.

Parlamentarische Situation und Kräfteverhältnisse im Reichstag Hitler war bei der Machtergreifung am 30. Januar 1933 von Reichspräsident Paul von Hindenburg zum Kanzler einer Koalitionsregierung ernannt worden, in der die Nationalsozialisten deutlich in der Minderheit waren: Außer Hitler gehörten nur Innenminister Wilhelm Frick und Hermann Göring als Minister ohne Geschäftsbereich der NSDAP an. Zahlenmäßig dominierten die konservativen, meist adligen Fachminister, die bereits die Regierungen Papen und Schleicher gebildet hatten, sowie Alfred Hugenberg, der Vorsitzende der DNVP und Franz Seldte von der Veteranenorganisation Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten. Sie sollten Hitler „einrahmen“ und dadurch ungefährlich machen. Vizekanzler Franz von Papen freute sich „Wir haben ihn uns engagiert“.Heinz Höhne: „Gebt mir vier Jahre Zeit“. Hitler und die Anfänge des Dritten Reiches. Ullstein, Berlin 1996, S. 63 und 87. Um sich aus der konservativen Umklammerung zu befreien, ließ Hitler am 5. März 1933 den Reichstag neu wählen, verfehlte aber die absolute Mehrheit.Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Köln 1988, S. 166. Somit blieb er weiter auf seinen konservativen Koalitionspartner angewiesen. Zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes bedurfte es einer doppelten Zweidrittelmehrheit: Zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten mussten zustimmen, und zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages mussten bei der Abstimmung anwesend sein.Hans-Ulrich Thamer: Verführung und Gewalt. Deutschland 1933–1945. Siedler, Berlin 1998, S. 274. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfügten über 201 Abgeordnete. Um die Gültigkeit der Abstimmung zu verhindern, hätten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben müssen (647−216 = 431).

Vorgehen bei der Gesetzgebung Die Bindung an die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung hatten die Nationalsozialisten mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat am 28. Februar 1933 beseitigt. Um auch die Macht für die Gesetzgebung zu bekommen, planten sie ein Ermächtigungsgesetz, das aber der Zustimmung von zwei Dritteln des Reichstags bedurfte.Der Plan stand bereits bei Regierungsantritt fest. Frick erklärte im Völkischen Beobachter, dass „mit den wenigen Vollmachten“ nicht mehr regiert werden könne: „Wir werden dem Reichstag ein Ermächtigungsgesetz vorlegen, das dieser den Bestimmungen der Verfassung entsprechend ausstellen soll.“ Zitiert nach der Frankfurter Zeitung vom 1. Februar 1933. Bereits am 15. März hatte Innenminister Frick im Kabinett angekündigt, das Gesetz werde „so weit gefaßt sein, daß von jeder Bestimmung der Reichsverfassung abgewichen werden könne“. Von Hitlers konservativen Ministern äußerte einzig Hugenberg Bedenken und schlug vor, die so beschlossenen Gesetze erst nach Zustimmung des Reichspräsidenten in Kraft treten zu lassen. Dies wurde jedoch von Hindenburgs Staatssekretär Otto Meissner als „nicht erforderlich“ zurückgewiesen.

Um zu umgehen, dass eine Abstimmung verhindert werden könnte durch die Abwesenheit von mindestens 15 Abgeordneten, beantragte die Reichsregierung eine Änderung der Geschäftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen „unentschuldigt“ Fehlenden zählten auch die vorher in „Schutzhaft“ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrücklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Änderung der Geschäftsordnung zu. Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch vorangegangene Verhandlungen am 20. März, zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA durch ihre Präsenz im Saal aufbaute. Die durch Verhaftung, Untertauchen und Flucht bedingte Abwesenheit der KPD-Abgeordneten erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.

Um die bürgerlichen Abgeordneten zu überzeugen, inszenierten die Nationalsozialisten zur Eröffnung des neugewählten Parlaments am 21. März 1933 den Tag von Potsdam: Der Reichstag trat in der Potsdamer Garnisonkirche zusammen, schwarz-weiß-rote Fahnen wehten, Hitler, ganz bürgerlich im Frack, verbeugte sich vor Hindenburg, der seine Uniform trug: Damit sollte der Eindruck erweckt werden, dass die neue Regierung nicht etwas revolutionär Neues darstellte, sondern an die Tradition des Kaiserreichs anknüpfte.Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 1, Aufstieg. DVA, München 2004, ISBN 3-421-05652-8, S. 464.

Inhalt Vollständiger Text des Ermächtigungsgesetzes, das am 24. März in Kraft trat:

Das bedeutete, dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein mussten, insbesondere die Wahrung der Grundrechte nicht mehr sicherzustellen war, und dass Gesetze neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten. Somit erhielt die Exekutive auch legislative Gewalt. Die im ersten Artikel erwähnten Verfassungsartikel 85 Abs. 2 und 87 banden Haushalt und Kreditaufnahme an die Gesetzesform. Durch das Ermächtigungsgesetz konnten also nunmehr der Haushaltsplan und Kreditaufnahmen ohne den Reichstag beschlossen werden.

Die Gültigkeit des Ermächtigungsgesetzes betrug vier Jahre – damit wurde Hitlers Forderung „Gebt mir vier Jahre Zeit und ihr werdet Deutschland nicht wiedererkennen“ verwirklicht.Wolfgang Benz: Die 101 wichtigsten Fragen. Das Dritte Reich. C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-56849-1, S. 12.

Debatte im Parlament

mini|Adolf Hitlers Rede zum Ermächtigungsgesetz (23. März 1933) mini|Die Kernpassage aus dem Original-Stenogramm der Reichstagsrede (23. März 1933)

Da das Reichstagsgebäude nach dem Reichstagsbrand nicht benutzt werden konnte, tagte das Parlament am 23. März 1933 in der Krolloper. Das Gebäude wurde von der SS abgesperrt, die an diesem Tag erstmals in größerem Rahmen in Erscheinung trat. Im Inneren standen lange SA-Kolonnen. Als weitere Neuerung hing eine riesige Hakenkreuzfahne hinter dem Podium. Zur Eröffnung hielt Reichstagspräsident Hermann Göring eine Gedenkrede auf Dietrich Eckart.

Dann betrat Hitler im Braunhemd das Podium. Es war seine erste Rede vor dem Reichstag, und viele Abgeordnete sahen ihn überhaupt das erste Mal. Wie in vielen seiner Reden begann er mit der Novemberrevolution und entwarf dann seine Ziele und Absichten. Damit die Regierung die Aufgaben erfüllen könne, habe sie das Ermächtigungsgesetz einbringen lassen.

Anschließend beschwichtigte er damit, dass dadurch weder der Bestand des Reichstages oder des Reichsrates noch die Existenz der Länder noch die Stellung und die Rechte des Reichspräsidenten gefährdet seien. Erst am Ende seiner Rede drohte Hitler, die Regierung sei auch bereit, Ablehnung und Widerstand entgegenzutreten. Er schloss mit den Worten: „Mögen Sie, meine Herren Abgeordneten, nunmehr selbst die Entscheidung treffen über Frieden oder Krieg“. Es folgten Ovationen und der stehend angestimmte Gesang des Deutschlandliedes.

Prälat Ludwig Kaas, Vorsitzender des katholischen Zentrums, begründete vor dem Reichstag das Ja seiner Partei zum Ermächtigungsgesetz:

Diese Aussage stand im Widerspruch zu seinem Brief an Reichskanzler Kurt von Schleicher vom 26. Januar 1933, in dem Kaas bestritten hatte, dass ein Staatsnotstand vorliege: Allenfalls könne man von einem Notstand des Regierungssystems sprechen. Aus diesem Grund hatte er Schleichers verfassungsdurchbrechende Notstandspläne abgelehnt, mit denen dieser eine Kanzlerschaft Hitlers hatte verhindern wollen.Gerhard Schulz: Von Brüning zu Hitler. Der Wandel des politischen Systems in Deutschland 1930–1933 (= Zwischen Demokratie und Diktatur. Verfassungspolitik und Reichsreform in der Weimarer Republik. Bd. 3). Walter de Gruyter, Berlin/New York 1992, ISBN 3-11-013525-6, S. 1049. Intern aber gab Hitlers Drohung mit Gewalt den Ausschlag für Brüning und den ehemaligen Reichskanzler Joseph Wirth. Der erklärte, er befürchte „bei Ablehnung den Ausbruch der Nazirevolution und blutige Anarchie“. Deshalb stimmte auch er für das Ermächtigungsgesetz.Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 1, Aufstieg. DVA, München 2004, S. 466 f.

mini|Otto Wels, SPD-Vorsitzender und Reichstagsabgeordneter mini|Reden von Wels (gekürzt) und Hitler im Reichstag am 23. März 1933 Für die sozialdemokratische Fraktion begründete der SPD-Vorsitzende Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er sprach die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag: