Das Staatsvermögen (auch: öffentliches Vermögen; , ) ist in der Finanzwissenschaft der bewertete Bestand an materiellen und immateriellen Gütern, die sich im Eigentum eines Staates befinden. In Bundesstaaten wie Österreich oder Deutschland wird es auch als Bundesvermögen bezeichnet.
Allgemeines Das Staatsvermögen steht insbesondere in Zeiten von regelmäßig wiederkehrenden staatlichen Finanzkrisen bei der Veräußerung von Staatseigentum als Möglichkeit zur Erzielung zusätzlicher Staatseinnahmen im öffentlichen Interesse.Otto Depenheuer, Bruno Kahl (Hrsg.): Staatseigentum: Legitimation und Grenzen. 2017, S. 82 Insbesondere die dem Staatsvermögen gegenüberstehenden Staatsschulden treten in den Vordergrund der Diskussion, deren Angemessenheit auch von der Höhe des Staatsvermögens abhängt.
Zum Staat (öffentliche Hand) gehören in Deutschland Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Sozialversicherungen. Vermögen ist nach Wilhelm Kosegarten entweder Privatvermögen oder öffentliches Vermögen, je nachdem, ob sein Rechtsinhaber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein privates Wirtschaftssubjekt ist.Wilhelm Kosegarten: Geschichtliche und systematische Übersicht der National-Ökonomie oder Volkswirtschaftslehre. 1856, S. 60 Negativ ausgedrückt gehört zum Staatsvermögen nach Friedrich Wilhelm August Murhard alles, „was sich innerhalb des Staatsgebietes befindet und nicht von Staatsangehörigen auf privatrechtlichem Wege als Eigenthum erworben ist“.Friedrich Wilhelm August Murhard: Die kurhessische Verfassungsurkunde. Band 2. 1835, S. 530 Der Staatsrechtler Josef Isensee versteht unter Staatsvermögen die „Gesamtheit der geldwerten Güter und Rechte des Staates“.Josef Isensee: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band V, 2007, S. 1266 Privatvermögen wird meist intensiver erwerbswirtschaftlich genutzt als Staatsvermögen. Da die öffentlichen Wirtschaftssubjekte nur öffentliche Haushalte erstellen, in denen ausnahmslos Staatseinnahmen und Staatsausgaben verzeichnet sind, gibt es keine Bilanz, in der Staatsvermögen und -schulden verbucht sind.
Geschichte Das römische Recht kannte für die verschiedenen Lebensbereiche die den Göttern geweihten Gegenstände (), die Sachen im Gemeingebrauch () wie Straßen, Theater, Plätze und die allen gemeinsam gehörenden Sachen () wie die Luft, fließendes Wasser in Flüssen oder das Meer nebst Meeresstrand.Jürgen Ellenberger. In: Otto Palandt: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überbl. v. § 90, Rdnr. 8 Die beiden letzteren verkörperten die Grundlage dessen, was heute als Staatsvermögen () gilt. Die res divini iuris wiederum unterteilten sich in die den überirdischen Gottheiten geweihten Sachen () wie Tempel und Altäre und die mit einem Leichnam belegten Grabstätten ().Amalie Weidner: Kulturgüter als res extra commercium im internationalen Sachenrecht. 2001, S. 16 ff.
In Frankreich schuf das Edikt von Moulins vom Februar 1566 unter Karl IX. das unveräußerliche Vermögen des Königs (), das die Rolle des Staatsvermögens übernahm. Das Gesetz der Konstituante vom Dezember 1790 übernahm das Vermögen des Königs in das Staatsvermögen () und schuf noch den Begriff des öffentlichen Vermögens (). Dem König wurde lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt und das Staatsvermögen als veräußerlich erklärt.Ernst Engel (Hrsg.): Frankreichs Immobiliar-Staatsbesitz. In: Zeitschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus, 1876, S. 246 f. Der Code civil (CC) vom Februar 1804 unterstellt in Art. 538 CC die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Sachen (Straßen, Flüsse, Häfen) dem Staatsvermögen und schließt sie vom Privatvermögen aus. Nach Art. 539 CC erbt der Staat zu Gunsten des Staatsvermögens, wenn es keine gesetzliche Erbfolge gibt. Das gilt nach BGB seit Januar 1900 auch in Deutschland.
In seinem Buch Der Wohlstand der Nationen vom März 1776 kritisierte inzwischen der Ökonom Adam Smith, dass in England die der Krone gehörenden Ländereien „nicht einmal ein Viertel der Rente (einbringen), die sie wahrscheinlich erbrächten, wenn sie in Privateigentum stünden“.Adam Smith: An Inquiry Into the Nature and Causes of the Wealth of Nations. Band 4. 1843, S. 213 f. Er hielt damit Staatsvermögen für unwirtschaftlich. Deshalb plädierte er bis auf Parks, Gärten und Spazierwege für eine Privatisierung dieses Staatsvermögens. Während der Französischen Revolution gab der Staat ab Dezember 1789 die ersten Assignate aus, die Anteilsscheine auf das französische Staatsvermögen darstellten und als gesetzliches Zahlungsmittel fungierten. Konkret handelte es sich beim Staatsvermögen um das vom Staat eingezogene und zum Nationaleigentum erklärte Kirchengut.Friedrich Christoph Schlosser: Fr. Chr. Schlossers Weltgeschichte für das deutsche Volk. Band 15, 1874, S. 37 In der vom Historiker Johann Georg Meusel herausgegebenen Literatur-Zeitung vom Dezember 1799 hielt es ein Artikel für richtig, „dass Staatsvermögen, und also auch Staatskraft, vom Nationalvermögen abhänge“ und dem Staatszweck bestimmt sein müsse.Johann Georg Meusel (Hrsg.): Litteratur-Zeitung, Juli-Dezember 1799, Sp. 1899
Jean Baptiste Say ging 1807 davon aus, dass das Privatvermögen durch Ersparnis zunehme, während das Staatsvermögen durch Produktion wachse.Jean Baptiste Say: Abhandlung über die National-Ökonomie. Band 2. 1807, S. 300 Heute weiß man, dass ein Zuwachs des Staatsvermögens durch staatlichen Erwerb von Vermögensgegenständen oder deren Wertsteigerung erfolgt. Die Staatsdomänen dienten Carl von Rotteck zufolge anfänglich der Versorgung des landesherrlichen Hofs und des Militärs.Carl von Rotteck: Domainen. In: Carl von Rotteck, Carl Welcker (Hrsg.): Staatslexikon. Band IV. 1837, S. 459 ff. Die Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen vom 5. Januar 1831 definierte Staatsvermögen in § 139 „vornehmlich die bisher bei den Finanz- und anderen Staatsbehörden verwalteten oder nach erfolgter Feststellung dieses Vermögens zur Staatsverwaltung übergehenden Gebäude, Domanial- (Kammer-)Güter und Gesälle, Forste, Jagden und Fischereien, Berg-, Hütten- und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbaren Regalien und Rechte, Capitalien und sonstigen Werthgegenstände, welche, ihrer Natur und Bestimmung nach, als Staatsgut zu betrachten sind“.Protokolle der Deutschen Bundesversammlung, Band 16, 1831, S. 94 Nach § 140 musste es im Staatshaushalt vollständig verzeichnet sein.
Karl Marx und Friedrich Engels forderten in ihrem im Februar 1848 erschienenen kommunistischen Manifest den Einsatz der Staatsfinanzen zur Umformung der gesamten Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Als klassische Erwerbsform von Staatsvermögen unter Anwendung der Staatsgewalt gilt die Enteignung, die Marx 1867 als Expropriation der Expropriateure – die Enteignung der Besitzer von Produktionsmitteln durch ökonomische oder politische Gewalt im Interesse einer sozialen Klasse – propagierte.Karl Marx: Das Kapital. 1867, S. 790 f. Der Staatsrechtler Lorenz von Stein teilte im Jahre 1860 das gesamte Staatsvermögen in Staatsbesitz und Staatsdomänen ein. Während er unter Staatsbesitz alle ertraglosen Güter verstand, bezeichnete er als Staatsdomänen die „Gesammtheit der für Urproduction und Landwirthschaft bestimmten Staatsgüter“ (also Land- und Forstwirtschaft, Bergbau und Fischerei).Lorenz von Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft: Als Grundlage für Vorlesungen und zum Selbststudium, 1860, S. 113 „Gesälle“ nannte er alle Einnahmen aus Staatsdomänen, also Lehen und Pacht.Lorenz von Stein: Lehrbuch der Finanzwissenschaft: Als Grundlage für Vorlesungen und zum Selbststudium. 1860, S. 133 Die heute verwendete Terminologie geht auf Paul Laband zurück, der im Jahre 1891 die Begriffe „Verwaltungsvermögen“ und „Finanzvermögen“ als Bestandteile des Staatsvermögens prägte. Er fasste das Verwaltungsvermögen als „Inventar des Staates“ zusammen.Paul Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Band II. 1891, S. 854
In England gehört das eigentliche Staatsvermögen weder der Krone noch dem englischen Staat, denn dieser ist keine juristische Person und damit kein Rechtssubjekt. Vielmehr gehört es einer Reihe von Behörden, die es als Verwaltungsvermögen nutzen (). Es gehört ihnen jedoch nur in ihrer Eigenschaft als Treuhänder für und zum Nutzen der Nation ().Herbert Broom, Edward Alfred Hadley: Commentaries on the Laws of England. vol. I. 1869, S. 352 Viele Staaten machten das Staatsvermögen zum Gegenstand eigenständiger Gesetze oder berücksichtigten es in vorhandenen Gesetzen. In Österreich bezeichnet seit Januar 1812 das ABGB die zum Gebrauch der Bürger dienenden Sachen als öffentliches Gut, was zur Deckung der Staatsbedürfnisse dient (Münzregal, Österreichische Post, Bergwerke, Steuern und Zölle) heißt Staatsvermögen (§ 287 ABGB). In der Schweiz trat im Mai 1895 ein „Gesetz betreffend das Staatsvermögen, die Gemeindegüter und die direkten Steuern“ in Kraft, das in § 16 das gesamte Staatsvermögen von der Besteuerung ausnahm. Der Rechtswissenschaftler Edgar Tatarin-Tarnheyden definierte 1932 Staatsvermögen als „die Gesamtheit von Sachwerten, die ihre rechtlich bestimmte Einheit in ein und demselben Hoheitssubjekt – hier dem Staate – als dem zur Verfügung über diese Sachwerte Befugten finden“.Edgar Tatarin-Tarnheyden: Die Verfügung über das Staatsvermögen. In: Gerhard Anschütz, Richard Thoma: Handbuch des Deutschen Staatsrechts. Band II. 1932, S. 419 Bis ins späte 19. Jahrhundert gab es dem Staat gehörende Staatsdomänen und das im Eigentum von Königen, Kaisern oder Fürsten stehende Kammergut. Israel erließ im Februar 1951 das „State property Law 5711-1951“, das unter anderem auch alles Land mit unklaren Eigentumsverhältnissen dem Staat übertrug.
Das Staatseigentum („Volkseigentum“) spielte im Kommunismus nach 1945 eine entscheidende Rolle in der Vermögensverteilung, denn der gesamte Ostblock und andere sozialistische Staaten verstärkten die Verstaatlichung aller Produktionsmittel, verfügten dadurch über das wesentlichste Vermögen und überließen den nicht-staatlichen Wirtschaftssubjekten nur wenig Privateigentum (Privatvermögen wie Hausrat, Kleingrundstücke). Privateigentum war dort eine Residualgröße. Während dieser Zeit waren Staatsgüter im Ostblock weit verbreitet und existierten dort neben Genossenschaftsbetrieben, so in der Sowjetunion als Sowchosen ( Sowjetwirtschaften) neben den genossenschaftlichen Kolchosen ( Kollektivwirtschaften) oder in der DDR als Volkseigene Güter (VEG) neben den genossenschaftlichen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG).
Verwaltungs- und Finanzvermögen der ehemaligen DDR In den 1980er-Jahren befand sich beispielsweise etwa 98 % des gesamten Produktivvermögens der DDR im Volkseigentum, darunter etwa 8000 Volkseigene Betriebe (VEB) und Kombinate. Vollständig in Volkseigentum überführt wurden in der DDR Bodenschätze, Bergwerke, Gewässer, Kraftwerke, Banken, Versicherungen, Transportmittel, Verkehrswege, Luftfahrt, Schifffahrt, Post- und Fernmeldewesen sowie alle Industriebetriebe. Etwa 50 % der Liegenschaften standen im direkten Volkseigentum. Dazu kamen noch andere, oftmals landwirtschaftlich genutzte Flächen, die Gegenstand sonstigen sozialistischen Eigentums waren. Damit avancierte das Staatsvermögen in sozialistischen Volkswirtschaften auch als ökonomisches Machtmittel, das der Staat als Ursprung auch der politischen Macht ansah.Josef Isensee: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band V. 2007, S. 1296
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