Ein Derivat ( „ableiten“) ist im Finanzwesen ein vom Kassageschäft abgeleiteter Finanzkontrakt über einen bestimmten Basiswert mit einer Laufzeit von mehr als zwei Bankarbeitstagen.

Allgemeines Als Basiswerte () kommen Commodities (Agrarprodukte, Energieprodukte, Handelswaren, Rohstoffe), Devisen, Effekten (Aktien, Anleihen, Investmentzertifikate), physikalische Basiswerte (Wetterderivate) oder synthetische Basiswerte (Börsenindex) in Frage. Bei Energie liegen Erdöl, Erdgas, Kohle und Strom für Energiederivate zugrunde. Alle werden an der Börse oder außerhalb der Börse zwischen Kreditinstituten und Nichtbanken als Sicherungsgeschäfte gegen Kurs- oder Preisänderungsrisiken oder zum aktiven Bilanzstrukturmanagement gehandelt.Hans E. Büschgen: Das kleine Börsen-Lexikon, 2012, S. 273 ff. Derivate können darüber hinaus auch der Spekulation dienen.

Sie weisen einen in die Zukunft gerichteten Vertragsbestandteil auf, der auch durch Zerlegung eines herkömmlichen Finanzprodukts in seine einzelnen Bestandteile und deren Wiederzusammensetzen zu einem neuen, häufig komplexeren Konstrukt (strukturiertes Finanzprodukt) ein neues Finanzprodukt entstehen lassen kann.Hans E. Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 2012, S. 274 Für ein strukturiertes Finanzprodukt müssen mindestens zwei Finanzinstrumente, von denen mindestens eines ein Derivat sein muss, kombiniert werden.Claudia Cottin/Sebastian Döhler, Risikoanalyse, 2013, S. 260

An einer allgemein anerkannten Definition für Derivate fehlt es. Derivate müssen jedenfalls eine in Zukunft liegende vertragliche Verpflichtung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien erfüllen, deren Kurswert sich in Abhängigkeit eines bei Vertragsabschluss festgelegten Zustands (meist die Preisänderung des Basiswerts) ergibt, ohne dass bei Vertragsabschluss nennenswerte Anschaffungszahlungen erforderlich wären.Rolf Beike/Anreas Barckow, Risk-Management mit Finanz-Derivaten: Steuerung von Zins- und Währungsrisiken, 2002, S. 1 f. Wesentliches Kriterium ist das zeitliche Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Erfüllung. Im Hinblick darauf werden Derivate auch definiert als „Terminkontrakte, die das Recht, nicht aber die Verpflichtung, beinhalten, einen Basiswert zu einem bei Geschäftsabschluss vereinbarten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt (europäische Option) oder innerhalb eines zukünftigen Zeitraums (amerikanische Option) zu kaufen oder zu verkaufen“.Klaus Berge, Katastrophenanleihen: Anwendung, Bewertung, Gestaltungsempfehlungen, 2005, S. 44

Geschichte Der Derivatehandel kann bis in das 2. Jahrtausend v. Chr. im heutigen Bahrain und Indien sowie Mesopotamien zurückverfolgt werden. Schon frühzeitig wurde versucht, die Risiken aus Handelsgeschäften, insbesondere durch die Seefahrt, in Form unbedingter Termingeschäfte abzusichern. Bereits Aristoteles beschreibt in seinem Werk Politik um 330 v. Chr. eine Marktmanipulation unter Verwendung von Derivaten auf die Kapazitäten von Olivenölpressen durch Thales von Milet. Ein organisierter Handel lässt sich bis ins 12. Jahrhundert in Venedig zurückverfolgen.Randall Dodd: Derivatives Markets: Sources of Vulnerability in US Financial Markets. In: Gerald A. Epstein: Financialization and the World Economy. Edward Elgar Publishing, 2006, ISBN 1-84542-965-6, S. 149–150.Robert Schittler, Martin Michalky: Das große Buch der Börse. FinanzBuch Verlag, 2008, ISBN 978-3-89879-265-3, S. 565 ff.

Forwards und Optionen wurden in Amsterdam ab 1595 gehandelt, maßgeblich auf Tulpenzwiebeln. Dies führte in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts zur ersten Spekulationsblase, die unter dem Namen Tulpenmanie bekannt wurde. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts entstand der erste Terminmarkt, die Dojima (堂島米市場, Dōjima kome ichiba, 堂島米会所, Dōjima kome kaisho) im japanischen Osaka, auf dem Reis auf Termin ohne physische Lieferung (Barausgleich, d. h. lediglich Ausgleich von Gewinn und Verlust) gehandelt wurde.Michael Bloss/Dietmar Ernst/Joachim Häcker, Derivatives: An authoritative guide to derivatives for financial intermediaries and investors, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2008, S. 1– f., ISBN 978-3-486-58632-9

In den USA wurde am 3. April 1848 die Chicago Board of Trade (CBOT) gegründet. Ursprünglich als Handelskammer gegründet, wurde 1851 der erste Zeitvertrag () auf die zukünftige Lieferung einer bestimmten Menge Mais zu einem festgelegten Preis gehandelt. Ein Jahr später wurden ähnliche Verträge für Weizen gehandelt. Diese Zeitverträge ähnelten bereits den modernen Futures, waren aber aufgrund ihrer individuellen Ausfertigung und Bedingungen eher vergleichbar mit Forwards. Der in den folgenden Jahren wachsende Handel mit time contracts führte zur Beteiligung von Personen am Handel, die keine Verbindung zur Getreideproduktion oder -handel hatten und rein spekulative Interessen verfolgten. Verträge wechselten mehrfach den Begünstigten, bis sie schließlich zu jemandem gelangten, der an der Auslieferung des zugrundeliegenden Getreides interessiert war. Der gestiegene Handel mit time contracts mit längerer Laufzeit durch spekulative Investoren führte in der Folge zum Missbrauch des Instrumentes, und 1863 erließ die CBOT erste Regeln zur Steuerung des Handels. Die 1865 eingeführten Regeln begründeten standardisierte Verträge, die unter anderem die Laufzeit, Marginverpflichtungen und Lieferbedingungen festlegten. Sie legten damit die Grundlage für die Ausgestaltung moderner Futures. Durch die Standardisierung der Verträge wuchs der Handel mit Futures. 1874 wurde die Chicago Produce Exchange, an der diverse landwirtschaftliche Erzeugnisse gehandelt wurden, gegründet. 24 Jahre später, im Jahre 1898, entschloss sich eine Untergruppe dieser Börse, die für den Handel von Butter und Eiern verantwortlich war, das Chicago Butter and Egg Board zu gründen. Obwohl der Handel mit Eiern nur einen kleinen Teil der Gesamtaktivitäten im Derivatebereich der USA ausmachte, ist die Börse bemerkenswert, weil an ihr 1919 die ersten umfassenden Regularien für den Handel mit Futures festgelegt wurden und der Handel von time contracts auf Futures ausgedehnt wurde. Gleichzeitig wurde der Name in Chicago Mercantile Exchange (CME) geändert. Bis zum Zusammenschluss der CBOT und der CME waren diese beiden Börsen die wichtigsten Handelsplätze für Futures.Geoffrey Poitras: Risk Management, Speculation, and Derivative Securities. Academic Press, 2002, ISBN 0-12-558822-4, S. 33 ff.

Rechtsfragen Derivate sind nach Abs. 11 Nr. 8 KWG Finanzinstrumente, die einen Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte darstellen, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (§ 1 Abs. 11 Satz 6 KWG). Zu den Derivaten gehören neben diesen Termingeschäften auch Emissionszertifikate, Warentermingeschäfte, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Kennzahlen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der aufweisen und nicht-kommerziellen Zwecken dienen und die keine Kassageschäfte darstellen. Außerdem erfasst diese Bestimmung auch Kreditderivate und finanzielle Differenzgeschäfte. Eine gleichlautende Legaldefinition enthält Abs. 3 WpHG.

Eine internationale Standardisierung der Derivate nimmt die International Swaps and Derivatives Association (ISDA) vor, um den Marktteilnehmern einheitliche Vertragsmuster () für Derivate im außerbörslichen Handel zur Verfügung zu stellen. Die Standardisierung börsengehandelter Derivate erfolgt durch die jeweilige Börsenordnung.

Grundriss des Schutzsystems vor 2002 Mit dem Ersten Finanzmarktförderungsgesetz (FFG) im Jahre 1989 wurde vom Gesetzgeber die Termingeschäftsfähigkeit kraft Information eingeführt (§§ 50–70 BörsG a.F.). Die Regelung verfolgte das Ziel, einem breiteren Anlegerpublikum den Marktzugang zu ermöglichen und so den Finanzplatz Deutschland zu stärken: Spekulativen Börsentermingeschäften konnte zwar der Spieleinwand ( BGB) bzw. Differenzeinwand (§ 764 BGB a.F.) entgegengehalten werden, sodass sich keine durchsetzbaren Forderungen ergaben. War die Vertragspartei jedoch über die spezifischen Risiken (formell) informiert, entfiel nach dem gesetzlichen Leitbild die Schutzbedürftigkeit, und diese Einwände wurden gesetzlich ausgeschlossen.

Dieses Anlegerschutzmodell litt jedoch an gravierenden Schutzlücken: So war auch der nicht informierte Kaufmann kraft Gesetzes schon börsentermingeschäftsfähig (§ 53 Abs. 1 BörsG a.F.). Außerdem konnte die Börsentermingeschäftsfähigkeit durch formelle Unterschrift auf einer von der Kreditwirtschaft ausgearbeiteten, standardisierten Informationsschrift erworben werden, die dann nur zwischen dem Kreditinstitut und dem informierten Kunden wirkte (relative Termingeschäftsfähigkeit). Nach der Rechtsprechung galt dies sogar dann, wenn der Anleger den Inhalt nicht verstanden hatte oder nicht verstehen konnte. Dieses formelle Abstellen auf den Grad der Mündigkeit beim Anleger bot in casu keinen wirksamen Schutz vor ruinösen Dispositionen. Die Rechtsprechung entwickelte daher ein zweistufiges Schutzmodell für den Anleger: Neben der Erlangung der (formellen) Termingeschäftsfähigkeit durch Unterzeichnung der Aufklärungsschrift (Grundaufklärung) hatte auf der zweiten Stufe eine anleger- und objektgerechte Beratung stattzufinden, die die individuellen Verhältnisse des Anlegers sowie die Besonderheiten des konkreten Geschäfts berücksichtigt. An diese Entwicklung knüpft das neue Schutzsystem des 4. FFG von 2002 an.

Grundriss des Schutzsystems 2002–2007 Das Schutzsystem wurde vom Börsengesetz in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) überführt. Aus materiellrechtlicher Sicht wurde der Anlegerschutz auf eine andere anreizökonomische Grundlage gestellt. Aus dem Abschluss von Finanztermingeschäften entstehen im Grundsatz wirksame Forderungen, denn der Differenzeinwand (§ 764 BGB a.F.) wurde gestrichen und der Spieleinwand ( BGB) für Finanztermingeschäfte nach Maßgabe des WpHG ausgeschlossen. Der Anlegerschutz sollte auch weiterhin durch Aufklärung gewährleistet werden. In Abs. 5 WpHG wurde die Zwei-Stufen-Theorie der Rechtsprechung kodifiziert, indem klargestellt wurde, dass neben die schadensersatzbewehrte Grundaufklärung des Abs. 1 WpHG auch die allgemeinen Aufklärungspflichten treten. Der Anleger wurde also durch ein Nebeneinander mehrerer Informationspflichten geschützt, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten und bei Schlechterfüllung durchweg einen Schadensersatzanspruch auslösten. Zudem wurde die Einhaltung auch der Grundaufklärungspflichten durch die BaFin zusätzlich gesichert ( WpHG). Nach dieser Systematik konnten Derivategeschäfte nur noch dann rechtsunwirksam sein, wenn sie verbotene Finanztermingeschäfte nach WpHG darstellten oder nicht unter den Begriff des Finanztermingeschäfts ( Abs. 2a WpHG) fielen, sodass der Ausschluss des Spieleinwands ( WpHG) nicht griff.

Das Schutzsystem ab November 2007 Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG, Umsetzungsgesetz zur Finanzmarktrichtlinie) wurde 2007 das Recht der Derivate nochmals reformiert.