Die Entziehung der Fahrerlaubnis bezeichnet den behördlichen oder gerichtlichen Vorgang in Deutschland, die Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr berechtigt, zu entziehen. Der gleiche behördliche Vorgang führt in Österreich zur Entziehung der Lenkberechtigung. Wesentliches Ziel der Maßnahme ist die Verkehrssicherheit bzw. der präventive Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten oder gefährlichen Kraftfahrern.

Eine spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss beantragt werden. Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind. Voraussetzung für die Wiedererteilung sind diverse Formen der Nachschulung und andere Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahreignung.

Im Verkehrsrecht ist zwischen einer Fahrerlaubnis/Lenkberechtigung und einem Führerschein zu unterscheiden. Die Fahrerlaubnis/Lenkberechtigung stellt die Ermächtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen dar, während der Führerschein die amtliche Urkunde ist, die diese Erlaubnis dokumentiert. Während die Entziehung der Fahrerlaubnis/Lenkberechtigung die Fahreignung aberkennt, wird die Fahreignung beim insbesondere aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht bekannten Fahrverbot in Deutschland nicht aberkannt, sondern dem Betroffenen als Bestrafung befristet untersagt, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. In Österreich erfolgt eine Entziehung der Lenkberechtigung auch aufgrund der Regeln im Vormerksystem („Punkteführerschein“). Im Unterschied zur Ordnungswidrigkeit Fahren ohne Führerschein ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Verkehrsstraftat in Deutschland; das Fahren ohne gültige Lenkberechtigung ist in Österreich eine Verwaltungsübertretung.

Europäisches Recht Die in Europa gültigen Regelungen zur Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis finden sich in der 3. Führerscheinrichtlinie..

Regelungen in Deutschland Entziehung der Fahrerlaubnis Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist in Deutschland nach dem Verwaltungs- bzw. Strafrecht geregelt. Sie ist mit weitreichenden Folgen für die betroffene Person verbunden. Die behördlichen Einwirkungen (Bußgelder, Ermahnungen) sollen nach dem Maßnahmenkatalog des Fahrerlaubnisrechts frühzeitig auf die Betreffenden einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch das Fahreignungsseminar, das es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, den Entzug des Führerscheins abzuwenden.

Mit Ablauf der Sperrfrist entscheiden sich einige Betroffene in der Folge für den vermeintlich leichteren Weg des Führerscheinerwerbs im Ausland („Führerscheintourismus“). Am 26. April 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch eine ab dem 19. Januar 2009 in einem anderen EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis einer Person in Deutschland ohne weitere Formalitäten anerkannt werden muss, vorausgesetzt eine evtl. vorhandene Sperrfrist ist zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufen und die Wohnsitzerfordernisse wurden eingehalten.siehe hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26. April 2012, Az. C-419/10.

Beratungen bei Führerscheinproblemen erfolgen ungeregelt und unterliegen keiner Qualitätskontrolle. Qualifizierte Angebote von Fachpsychologen für Verkehrspsychologie und verkehrspsychologischen Beratern konkurrieren in Deutschland mit Dienstleistungen unterschiedlichster Berufsgruppen (Fahrlehrer, Sozialpädagogen, verkehrspädagogische Berater, Suchtberater, Juristen). Verbindliche Regelungen zu Qualifikationsvoraussetzungen, Verbraucherschutz und Zielen der Laufbahnberatung fehlen (etwa: Verkehrsbewährung als primäres Ziel der Beratung). Einige Anbieter konzentrieren sich darauf, dem Betroffenen das Bestehen der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zu erleichtern, ohne dass ein Lernprozess eintritt. Die Qualitätssicherung der Beratung obliegt der Eigeninitiative der Berater.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Da von der Straftat bis zum Urteil viel Zeit vergehen kann, bietet Abs. 1 StPO die Möglichkeit die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter.

Rechtliche Maßnahmen Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung.

Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis sechsmonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand ( StVG). Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre (siehe unten) wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potenziell gefährlichen Teilnehmern schützen.

Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 2 Nr. 1). Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (Abs. 1 Nr. 2).

Verwaltungsrecht Gemäß Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert (vgl. auch Fahreignung). Der Gesetzgeber formuliert in Abs. 4 StVG: Grundlage für die Annahme einer etwaigen Ungeeignetheit sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen; der Begriff der „charakterlichen Eignung“ ist jedoch fachlich umstritten.

Beispiele für Umstände, die zu einer Ungeeignetheit führen können, sind:

a) körperliche Mängel: unausgleichbare Sehschwäche nicht kompensierbarer starker Altersabbau Ohnmachtsanfälle mit Wiederholungsgefahr schwerer Diabetes mellitus Epilepsieanfälle mit sogenannten „großen Krampfanfällen“

b) geistige Mängel: organische Geisteskrankheiten schwere Nervenleiden schwere Depressionen paranoide Schizophrenie

c) charakterliche Mängel: erhebliche/wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze besonders starke emotionale Unausgeglichenheit dauernde affektive Gespanntheit Trunkenheit im Verkehr (dazu unten) Drogeneinfluss oder -abhängigkeit

Ein weiterer Grund für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Überschreitung der 8-Punkte-Marke im Fahreignungsregister ( Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Mit der Rechtskraft des Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Urteils eines Gerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam, wenn nicht die sofortige Vollziehung gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet ist. Der Führerschein ist sodann bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern bzw. bei einer betroffenen ausländischen Fahrerlaubnis zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ( Abs. 2 Satz 2 StVG). Dies kann gegebenenfalls durch zwangsweise Wegnahme oder Zwangsgeld bzw. -haft durchgesetzt werden. Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach StGB (siehe unten) in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen ( Abs. 3 StVG). Hinweise zur Einleitung eines Verfahrens erhält die Behörde von der Polizei, vom Flensburger Kraftfahrt-Bundesamt, vom Prüfer bei der Fahrprüfung, von Justizbehörden oder anderen Ämtern, manchmal auch von privater Seite.

Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so kann sie zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Betroffenen eine Begutachtungsanordnung verfügen. Die Anordnung muss jedoch verhältnismäßig sein, d. h. oftmals wird vor einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zunächst nur die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt sein. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Bei der Einnahme harter Drogen kann die Fahrerlaubnis sofort ohne Begutachtung entzogen werden. Bei der Einnahme von Cannabis ist zunächst nur die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens zur Aufklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen gerechtfertigt. Wird dann regelmäßiger Konsum oder eine Abhängigkeit festgestellt, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Bei gelegentlichem Konsum wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet. Wenn medizinisches Cannabis verschrieben wurde, kann das Führen eines Fahrzeugs in Ausnahmefällen erlaubt sein.

Die Beschlagnahmung des Führerscheins ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs und danach auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

Strafrecht Unter den Voraussetzungen des StGB ist einem Straftäter vom Strafgericht die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie ist die am häufigsten verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung. Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat bzw. die Nichtverurteilung aufgrund einer Schuldunfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Tat ergeben muss. Die Ungeeignetheit muss feststehen; bei Zweifeln darf die Maßregel nicht verhängt werden. Ihre Definition entspricht im Wesentlichen der im Verwaltungsrecht, da auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach herrschender Ansicht allein präventiv die Verkehrssicherheit schützen soll.

Die Ungeeignetheit muss sich aus der Anlasstat ergeben, das heißt zwischen ihnen muss ein indizieller Zusammenhang bestehen. Hinsichtlich der – häufig betroffenen – charakterlichen Ungeeignetheit hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs 2005 in einem BeschlussBGH, Beschluss vom 27. April 2005 (PDF; 57 kB), Az. GSSt 2/04, Volltext. festgestellt:

§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

In Fachkreisen und der Öffentlichkeit wurde darüber hinaus diskutiert, ob ein Führerscheinentzug auch bei Straftaten verhängt werden können, die keinen Bezug zum Straßenverkehr haben, da dies häufig als wirksamer als andere Strafandrohungen gesehen wird. Derartige Ansätze konnten sich bisher jedoch nicht durchsetzen.vgl. Pießkalla, Leitgeb, Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB auch bei „nicht verkehrsspezifischen“ Straftaten?, in: NZV 2006, 185 ff.

Bei verkehrsspezifischen Taten liegt eine Nichteignung vielfach nahe. In § 69 Abs. 2 StGB bestimmt das Gesetz daher fünf rechtswidrige Taten, bei denen in der Regel von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kann in bei diesen Taten nur in Ausnahmefällen unterbleiben, die positiv im Urteil festzustellen sind. Bei den betroffenen Taten handelt es sich um Gefährdung des Straßenverkehrs ( StGB), Verbotene Kraftfahrzeugrennen ( StGB), Trunkenheit im Verkehr ( StGB), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( StGB), falls Vollrausch ( StGB), wenn die Rauschtat eine der vorigen Straftaten ist.