mini|hochkant|Sprungdienst Die Zulage für Fallschirmspringer, auch Fallschirmspringerzulage, Springerzulage, Fallschirmjäger-Sprungzulage oder Sprungzulage ist eine Sondervergütung für den Dienst in der Luftlande- bzw. Fallschirmjägertruppe der Bundeswehr oder bei Verwendung in Funktionen, die zur Erhaltung der Sprungtauglichkeit durch jährliche Pflichtsprünge verpflichtet sind (z. B. Kampfschwimmer, Fernspäher, sonstige Spezialkräfte usw.).
Voraussetzung ist der erfolgreich absolvierte Fallschirmspringerlehrgang (Fallschirmsprungausbildung).
Gesetzliche Grundlage ist der § 23h EZulV,
Zulagenhöhe Zur Zeit beträgt die Höhe monatlich 161,06 €.
Gesetzesgrundlage
Zulage für Fallschirmspringer § 23h EZulV
Geschichte mini|hochkant|Fallschirmjäger der Luftwaffe 1939 Die Springerzulage wurde bereits bei der Fallschirmjägertruppe der Luftwaffe der Wehrmacht eingeführt. Die Zulage betrug 1938–45 durchschnittlich 80 Reichsmark und war für alle Dienstgrade gleich. Für Mannschaftsdienstgrade bedeutete das fast eine Verdoppelung des Wehrsolds.
Des Weiteren gab es auch nichtmonetäre Zulagen in Form z. B. der doppelten Verpflegung oder sonstiger Sonderzuteilungen (Zigaretten, Alkohol, Süßigkeiten usw.).
Diese Tatsache sorgte, neben politischer Motivation, sicher in nicht zu unterschätzendem Maße für die hohe Anzahl der freiwilligen Meldungen (Voraussetzung zum Dienst bei den Fallschirmjäger-Einheiten) zu dieser verlustreichen Truppe.
Einzelnachweise
Kategorie:Fallschirmspringen (Militär)