Das österreichisch-sardinische Urheberrechtsabkommen (auf österreichischer Seite amtlich: Vertrag zwischen Österreich und Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte hinsichtlich der in Ihren beyderseitigen Staaten erscheinenden litterarischen und artistischen Werke) ist ein im Jahr 1840 geschlossenes Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts zwischen dem Kaisertum Österreich und dem Königreich Sardinien. Es ist eines der ersten Urheberrechtsabkommen der Welt.Vgl. Barbara Dölemeyer, Wege der Rechtsvereinheitlichung. Zur Auswirkung internationaler Verträge auf europäische Patent- und Urheberrechtsgesetze des 19. Jahrhunderts, in: C. Bergfeld et al. (Hrsg.), Aspekte europäischer Rechtsgeschichte. Festgabe für Helmut Coing zum 70. Geburtstag, Klostermann, Frankfurt am Main 1982, ISBN 3-465-01517-7, S. 65–85, hier S. 77; Stephen P. Ladas, The International Protection of Literary and Artistic Property, Macmillan, New York 1938, Bd. 1, S. 22; Silke von Lewinski, International Copyright Law and Policy, Oxford University Press, Oxford und New York 2008, ISBN 978-0-19-920720-6, § 2.04; Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighbouring Rights, 2005, Bd. 1, § 1.29. Bisweilen wird es auch als weltweit erstes Urheberrechtsabkommen bezeichnet; abgrenzend hinzuweisen ist allerdings auf innerdeutsche Verträge zum Urheberrecht (zwischen Gliedstaaten des Deutschen Bundes), die teilweise noch einige Jahre weiter zurückdatieren. Dazu von Lewinski, ibid., §§ 2.03 f. 1891 wurde es von einem Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und Italien abgelöst und trat außer Kraft.
Eine Besonderheit des an sich bilateralen Vertrags bestand in einer Öffnungsklausel, die es auch anderen Staaten ermöglichte, der Konvention beizutreten. Von ihr machten noch im Jahr 1840 eine Reihe von Staaten auf dem Gebiet des heutigen Italien Gebrauch.
Inhalt Aufgrund der nur äußerst fragmentarischen Urheberrechtsgesetzgebung, die auf sardinischer und österreichischer Seite bei Vertragsschluss bestand, sind dem Abkommen sehr detaillierte und grundlegende urheberrechtliche Regelungen zu entnehmen. Ihm kommt damit, wie Cavalli bemerkt, eher der Charakter eines vollwertigen Urheberrechtsgesetzes als der eines gewöhnlichen Abkommens zu.Jean Cavalli, La genèse de la Convention de Berne pour la protection des œuvres littéraires et artistiques du 9 septembre 1886, Imprimeries Réunies, Lausanne 1986, S. 71.
Geschützt gegen mechanische Vervielfältigung (Nachdruck) waren zunächst „Werke oder Producte des menschlichen Geistes oder der Kunst“, die in einem der Vertragsstaaten veröffentlicht wurden; ihren Urhebern wurde auch ein ausschließliches Veröffentlichungsrecht gewährt (Art. 1). Zu den geschützten Kunstwerken zählten dabei etwa Kupferstiche, Lithografien, Medaillen, plastische Werke und Formen, Gemälde, Bildhauer-Arbeiten und Zeichnungen (Art. 12). Ein Ausschließlichkeitsrecht zur Veröffentlichung und Vervielfältigung in gedruckter Form bestand ferner zugunsten der Verfasser von Werken der dramatischen Kunst, die außerdem – anders als musikalische Werke – gegen ihre unbefugte Aufführung geschützt waren (Art. 2). Werkschutz kam ferner den Übersetzungen von Manuskripten und fremdsprachigen Werken zu, die in Drittstaaten erschienen (Art. 3). Verfassern literarischer und wissenschaftlicher Werke wurde ein urheberrechtlicher Titelschutz zugebilligt (Art. 11).
Für den Fall des unerlaubten Nachdrucks sah das Abkommen einen Schadensersatzanspruch vor (Art. 15); der Rechteinhaber konnte ferner die Beschlagnahmung und Zerstörung der nachgedruckten Werkexemplare verlangen (Art. 16). Verboten war auch der Verkauf derartiger Werkexemplare (Art. 17). Das Urheberrecht war vererblich, ein erblicher Übergang auf den Staat jedoch ausgeschlossen (Art. 18). Der Schutz endete grundsätzlich 30 Jahre nach dem Tod des Verfassers (Art. 18), für posthum erschienene Werke ausnahmsweise 40 Jahre und für Werke, die „von gelehrten Instituten oder von litterarischen Vereinen herausgegeben“ werden, 50 Jahre nach dem Tod des Verfassers (Art. 19, 20).
Nach Art. 27 der Konvention würden die vertragsschließenden Regierungen die übrigen Regierungen Italiens und jene des Kantons Tessin einladen, dem Abkommen beizutreten; diese sollten sodann „durch das alleinige Factum der von ihnen geäußerten Zustimmung […] als mitcontrahirende Theile angesehen werden“. Das Abkommen sollte zunächst für viereinhalb Jahre in Kraft bleiben (Art. 28). Auf Werke, die bereits vor seinem Inkrafttreten veröffentlicht wurden, war es nicht anwendbar (Art. 14).
Beitritte Ende 1840 traten der Konvention der Kirchenstaat, das Herzogtum Modena, das Herzogtum Lucca und das Herzogtum Parma durch Erklärung bei.Vgl. Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., S. 3987 f.; im Einzelnen: Beytritt der Päpstlichen, Modenesischen und Luchesischen Regierung zu der zwischen Österreich und Sardinien abgeschlossenen Convention wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums (Hofkanzleidecret vom 26. November 1840), Ferdinand I. politische Gesetze und Verordnungen, Bd. 68, 1842, S. 358 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek); Beytritt der Toscanischen und Parmasanischen Regierung zu der zwischen Österreich und Sardinien wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums abgeschlossenen Convention (Hofkanzleidecret vom 30. Dezember 1840), Ferdinand I. politische Gesetze und Verordnungen, Bd. 68, 1842, S. 369 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek). Das Großherzogtum Toskana vollzog seinen Beitritt durch förmlichen Staatsvertrag mit Sardinien und Österreich vom 31. Oktober 1840Repertorio del diritto patrio toscano vigente, Bd. 10, 2. Aufl., Florenz 1841, S. 173 ff. Auch abgedruckt bei Johann V. v. Püttlingen, Das musicalische Autorrecht. Eine juristisch-musicalische Abhandlung, Wilhelm Braumüller, Wien 1864 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, ), S. 179 ff. (Ratifikationen ausgewechselt am 12. Dezember 1840).Vgl. Beytritt der Toscanischen und Parmasanischen Regierung zu der zwischen Österreich und Sardinien wegen Beschützung des literarischen und artistischen Eigenthums abgeschlossenen Convention (Hofkanzleidecret vom 30. Dezember 1840), Ferdinand I. politische Gesetze und Verordnungen, Bd. 68, 1842, S. 369 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek); Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., hier S. 3987.
Der Kanton Tessin wurde im Dezember 1840 durch Wien ausdrücklich zum Beitritt eingeladen.Vgl. Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 298 f. Der Autor dankt C. Agliati, Archivio di Stato del Cantone Ticino, Bellinzona, für wertvolle Informationen und Recherchehinweise zu den Beitrittsdiskussionen im Tessin. Ein Vorschlag der tessinischen Regierung, der Einladung zu folgen, traf im Großen Rat – dem tessinischen Parlament – zunächst auf ein gemischtes Echo, konnte sich jedoch durchsetzen, sodass am 15. Mai 1841 der Beitritt des Tessin beschlossen wurde.Vgl. Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 299 f.; Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249. Der Beschluss ist dokumentiert im Protokoll des Gran Consiglio zur Sitzung vom 15. Mai 1841, Atti del Gran Consiglio della Repubblica e Cantone del Ticino, Mai 1841 (Digitalisat via Biblioteca cantonale Bellinzona), S. 127 ff. Die Entscheidung führte derweil nicht zur Beilegung der innerparlamentarischen Meinungsverschiedenheiten; vielmehr intensivierten eine Reihe von Parlamentariern, insbesondere solche aus dem Verlagsgewerbe, ihre Bemühungen, ein Inkrafttreten der Konvention doch noch abzuwenden. Sie beriefen sich dabei vor allem auf wirtschaftliche Gründe. So verwies etwa Giacomo Luvini darauf, dass Drucker in den Konventionsstaaten aufgrund des erforderlichen Rechteerwerbs nunmehr hohe Preise für ihre Nachdrucke verlangen müssten – ein Nichtbeitritt des Tessin würde den heimischen Druckern daher einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen.Vgl. Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 301. Die Anstrengungen waren erfolgreich: Bereits am 26. Mai 1841 beschloss der Große Rat, den Beitritt von einer Reihe von Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere davon, dass sämtliche Staaten Italiens beigetreten sind.Vgl. das Protokoll des Gran Consiglio zur Sitzung vom 26. Mai 1841, Atti del Gran Consiglio della Repubblica e Cantone del Ticino, Mai 1841 (Digitalisat via Biblioteca cantonale Bellinzona), S. 414 ff., hier S. 416 ff., 431 f.; Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249. Der Kurswechsel führte, wie Hofmeister dort berichtet, zu einiger Verwirrung hinsichtlich des – scheinbaren – Beitritts des Tessin; einen solchen behaupten etwa noch J. Delalain, Recueil des conventions conclues par la France pour la reconnaissance des droits de propriété littéraire et artistique, 3. Aufl., Paris 1867, S. XXXIII; Robert Phillimore, Commentaries upon International Law, Bd. 4, 2. Aufl., Butterworths, London 1874 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, , sowie – nicht frei zugänglich – HeinOnline), S. 440; und offenbar auch Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., S. 3987. Diese Bedingung blieb bis zur Gründung des Königreichs Italien unerfüllt, da das Königreich beider Sizilien der Konvention fernblieb.Vgl. Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, 1986, op. cit., S. 3987; Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249. Zu einem Beitritt des Tessin kam es nicht mehr;Vgl. Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 249. ab 1868 wurden die urheberrechtlichen Beziehungen des Tessin zu Italien auf Bundesebene durch das schweizerisch-italienische Urheberrechtsabkommen geregelt.Vgl. dazu Mena, Stamperie ai margini d’Italia, 2003, op. cit., S. 307 f.
Entwicklung des rechtlich-politischen Umfelds und Außerkrafttreten Im Laufe der Zeit änderten sich die politischen Verhältnisse: Sardinien ging 1861 im Königreich Italien auf, das Kaisertum Österreich wurde 1871 zu Österreich-Ungarn umgebaut. Das Urheberrechtsabkommen blieb derweil weiterhin in Kraft.Vgl. Hofmeister, Der österreichisch-sardinische Urheberrechtsvertrag von 1840, 1991, op. cit., S. 250. Gemäß Art. 20 des Friedensvertrags vom 3. Oktober 1866 zwischen Italien und ÖsterreichFriedens-Tractat zwischen Seiner k. k. Apostolischen Majestät und Seiner Majestät dem Könige von Italien, RGBl. 116/1866 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek). (Frieden von Wien) war es nunmehr auf ganz Italien zu erstrecken.Vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu Beilage Nr. 1094 in den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Hauses der Abgeordneten des österreichischen Reichsrathes im Jahre 1890 – 10. Session, Bd. 13, Wien 1890 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek), S. 7.
Auf der Ebene des internationalen Urheberrechts ergab sich durch den Abschluss der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst im Jahr 1886 zwar eine Zäsur; doch während Italien zu den Gründungsmitgliedern der Berner Union gehörte, trat Österreich-Ungarn ihr nie bei,Zu den Gründen vgl. Walter Dillenz, Warum Österreich-Ungarn nie der Berner Übereinkunft beitrat, in: Elmar Wadle (Hrsg.), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa. Entwicklungslinien und Grundfragen, Duncker & Humblot, Berlin 1993, ISBN 3-428-07683-4, S. 167–189. sodass eine Änderung im bilateralen Verhältnis zwischen Österreich-Ungarn und Italien durch die Berner Übereinkunft zunächst ausblieb. Umfassende Entwicklungen gab es derweil auf nationaler Ebene: