Der Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts. Hierbei wird zwischen dem gutgläubigen Erwerb (oder auch redlichen Erwerb) und dem bösgläubigen Erwerb unterschieden. Während bei Bösgläubigkeit ein Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen ist, schützt das Gesetz beim gutgläubigen Erwerb unter engen Voraussetzungen nicht den verfügungsberechtigten Eigentümer, der sein Eigentum beim Erwerbsvorgang verliert, sondern den Erwerber, weil er gutgläubig ist. Ausschlaggebend dafür ist wiederum, dass der Erwerber als Dritter auf den Rechtsschein des Besitzes und damit die Verfügungsberechtigung beim Veräußerer vertraut und auch vertrauen darf (obwohl dieser beispielsweise lediglich Mieter der Sache ist). Der Erwerb geschieht durch Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, was wirtschaftliche Personenverschiedenheit von Veräußerer und Erwerber voraussetzt.
Rechtspolitisch zielen die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten darauf ab, den Rechtsverkehr vor massenhaften Rückabwicklungen zu schützen. Der gutgläubige Erwerb ist also ein Instrument des Verkehrsschutzes. Der frühere Eigentümer ist nicht schutzlos, denn er erwirbt zum Ausgleich Ansprüche aus Bereicherungs- und Schadensersatzrecht gegen den nichtberechtigten Veräußerer.
Der Rechtsschein beweglichen Besitzes setzt den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Veräußerers oder einer Geheißperson voraus, beziehungsweise eines der Veräußerung zustimmenden Dritten, den der Erwerber für den Eigentümer hält. In weiteren Fällen kann der Rechtsschein zum Besitz dadurch ausgelöst werden, dass der Besitz vom Veräußerer oder auf dessen Veranlassung hin erlangt wurde. Die Sache darf nicht abhandengekommen sein. Der Rechtsschein unbeweglichen Besitzes (Immobilien) setzt voraus, dass der Nichtberechtigte unrichtigerweise im Grundbuch eingetragen ist.
In Deutschland finden sich die wichtigsten Rechtsnormen zum Erwerb vom Nichtberechtigten in BGB, die auf bewegliche Sachen zugeschnitten sind, und in BGB, die Rechte an Grundstücken zum Gegenstand haben. Diese Vorschriften knüpfen an unterschiedliche Rechtsscheintatbestände an, die den Verfügenden als Inhaber des zu übertragenden Rechts ausweisen. Zu den bedeutendsten Rechtsscheintatbeständen zählen neben dem Erbschein der Besitz und das Grundbuch.
Entstehungsgeschichte Römisches Recht Keine Anerkennung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs vom Nichtberechtigten Im römischen Recht konnten nur solche Rechte übertragen werden, die dem Veräußerer auch tatsächlich zustanden. Aus diesem Grund war es nicht möglich, durch Rechtsgeschäft von einem Nichtberechtigten zu erwerben.Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 1. In: Dieses Rechtsprinzip wird mit dem römischen Rechtssatz „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ zum Ausdruck gebracht.Digesten 50, 17, 54. Sinngemäß bedeutet er: „Niemand kann ein Mehr an Rechten auf einen anderen übertragen, als er selbst innehat.“
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb war im römischen Recht insoweit nicht vorgesehen. Besitzverluste von Sachen berechtigten – aufgrund der nicht verlorenen Eigentümerstellung – zum Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs (rei vindicatio) gegen den gegenwärtigen Besitzer (Vindikationsprinzip).
Erwerb kraft Ersitzung
Aus Sicht des Rechtsverkehrs führte das Vindikationsprinzip zu Unsicherheiten: Fielen Besitz und Eigentum für einen längeren Zeitraum auseinander, war es insbesondere bei beweglichen Sachen oft schwierig, zu erkennen, wer deren Eigentümer war. Im alltäglichen Geschäftsverkehr konnte der Rechtserwerber oftmals nicht überprüfen, ob der Veräußerer tatsächlich zur Rechtsübertragung berechtigt war. Bei jedem Veräußerungsvorgang stand der Erwerbsinteressent demnach vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers kein Eigentum zu erwerben.
Aus diesem Grund wurde das Eigentumsrecht durch das Institut der Ersitzung (usucapio) beschränkt. Durch Ersitzung erwarb eine Person das Eigentum an einer Sache, wenn sie diese für einen längeren Zeitraum in Besitz hatte (possessio), einen Erwerbsgrund hatte (iusta causa) und den Vorbesitzer für verfügungsbefugt hielt (bona fides).Allgemein Zur bona fides eingehend Herbert Hausmaninger: Die bona fides des Ersitzungsbesitzers im klassischen römischen Recht, Herold, Wien 1964, S. 70 ff.
Durch Ersitzung wurde vermieden, dass Eigentums- und Besitzlage dauerhaft auseinanderfielen. Die Ersitzungsfristen des römischen Rechts waren deutlich kürzer als die heutigen: Für bewegliche Sachen galt eine einjährige Ersitzungsfrist, für Grundstücke eine zweijährige.
Zwar gab es keinen redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten, ein begrenzter Redlichkeitsschutz wurde aber durch das Ersitzungsrecht gewährleistet. Ausgeschlossen war die Ersitzung – ebenso wie im heutigen deutschen Recht – indessen bei Sachen, die ihrem Eigentümer durch furtum abhandengekommen waren, etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung.
Germanisches Recht mini|158x158px|David Mevius Dem germanischen Recht war das römische Verständnis von Eigentum als umfassende und ausschließliche rechtliche Gewalt über eine Sache fremd. Zum römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff siehe Infolgedessen kannte es auch kein Vindikationsprinzip.
Ob eine Sache herausverlangt werden konnte, wurde durch die Gewere bestimmt. Die Gewere an einer beweglichen Sache hatte, wer die Sachherrschaft über diese ausübte. Hatte jemand eine Sache unfreiwillig verloren, konnte er wegen der Verletzung seiner früheren Gewere den gegenwärtigen Inhaber der Sachgewalt auf Herausgabe verklagen. Hatte er die Sache hingegen einem anderen freiwillig anvertraut, konnte er lediglich diesen auf Herausgabe verklagen, nicht aber Dritte, die zwischenzeitlich Sachherrschaft erlangt haben. Aus seiner früheren Gewere konnte er keine Rechte herleiten.
Für den Schutz der Gewere kam es also entscheidend darauf an, ob der Inhaber seine Sachherrschaft freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte. Nur in letzterem Fall wurde er gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer geschützt. Es galt also das Prinzip Hand wahre Hand: Wer seine Sache einem anderen anvertraut hatte, konnte sie nur von diesem herausverlangen, nicht aber von anderen Besitzern.Fabian Klinck: Sachenrecht Rn. 145, in: Der Dritte war also vor einem Herausgabeverlangen des früheren Rechtsinhabers geschützt. Dieser Schutz war indessen lediglich ein prozessualer; ein dinglicher Rechtserwerb des Dritten war hiermit nicht verbunden.
Den Zweck des Hand-wahre-Hand-Prinzips erblickte der rezeptorisch tätige Jurist David Mevius im Schutz des Rechtsverkehrs. Dem Erwerber könne grundsätzlich nicht zugemutet werden, Nachforschungen über die tatsächliche Berechtigung des Veräußerers anzustellen.
Anders als das römische Recht zeichnet sich das germanische Recht also durch eine Unterscheidung zwischen anvertrauten und abhandengekommenen Sachen aus. Bei ersteren maß es dem Schutz des Rechtsverkehrs eine größere Bedeutung als dem Schutz des Inhabers zu. Bei letzteren setzte es den Schutz des Eigentümerinteresses durch.
Mittelalterliche Rechtsbücher mini|169x169px|Sachsenspiegel-Handschrift von 1385 der Stadtbibliothek Duisburg Das späte Hochmittelalter zeichnete sich durch die Entstehung zahlreicher Rechtsbücher aus. Hierzu zählt etwa der Sachsenspiegel des frühen 13. Jahrhunderts. Viele europäische Rechtsbücher griffen das Prinzip Hand wahre Hand auf. Verbreitet war es etwa im deutschen Sprachraum, in Frankreich, in Schweden, in den niederländischen Provinzen und in England. In Norwegen fand das Hand-wahre-Hand-Prinzip indessen keine Anwendung. Dort konnte der Eigentümer einer Sache diese von Dritten herausverlangen; unabhängig davon, ob er seinen Besitz freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte.
Einige Rechtsordnungen, die dem Hand-wahre-Hand-Prinzip folgten, strebten einen stärkeren Schutz des Eigentümers an. Zu diesem Zweck billigten sie diesem ein Lösungsrecht zu. Dieses insbesondere in französischen und niederländischen Rechtsordnungen verbreitete Recht berechtigte den Eigentümer dazu, seine Sache von deren gegenwärtigem Besitzer herauszufordern, wenn er diesem den Kaufpreis ersetzte.
Rezeption des römischen Rechts Durch die Wiederentdeckung und Verbreitung spätantiker römisch-rechtlicher Aufzeichnungen im mittelalterlichen Norditalien, entwickelte sich über die Glossatoren und Kommentatoren die wissenschaftliche Aufarbeitung der Rechtstexte (sogenannte Rezeption des römischen Rechts). Damit fanden die römisch-rechtlichen Prinzipien Einlass in die vornehmlich kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die mit den eigenen Rechtsgrundsätzen zum entstehenden Germanischen Recht verbunden wurden. In der Folge entstand auch die Vorstellung eines von der tatsächlichen Sachherrschaft losgelösten eigenständigen Eigentumsrechts nach römischem Vorbild.
Dies führte zu einer Ausweitung der Vindikation, durch die ein Herausgabeverlangen auf das Eigentumsrecht gestützt werden konnte. In Sachsen, Dänemark sowie in einigen süddeutschen Territorien verdrängte das Vindikationsprinzip das bisherige Hand-wahre-Hand-Prinzip. In anderen Gebieten wurde die Vindikation lediglich als Grundsatz anerkannt. Dort war sie zum Schutz des Rechtsverkehrs ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Sache einem anderen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses überlassen hatte. Einige deutsche Staaten begründeten dies in Anlehnung an das römische Recht mithilfe der Ersitzung. Andere orientierten sich stärker am germanischen Recht und schufen Regelungen, die sich teilweise auf einen prozessualen Ausschluss der Herausgabeklage beschränkten, teilweise darüber hinausgehend einen gutgläubigen Eigentumserwerb anordneten.
Neuzeitliche Kodifikationen Im 18. und 19. Jahrhundert fassten viele Staaten ihr Privatrecht in umfangreichen Kodifikationen zusammen. Hierbei befassten sie sich auch mit dem Konflikt von Verkehrs- und Eigentumsschutz. Die meisten Rechtsordnungen entschieden diesen Konflikt im Grundsatz zugunsten des Verkehrsschutzes und erkannten die Möglichkeit des Erwerbs vom Nichtberechtigten an. Eine Ausnahme bildet Portugal, dessen Código Civil sich nach römisch-rechtlichem Vorbild dem reinen Vindikationsprinzip anschloss.Verkehrsschutz wird stattdessen durch die Ersitzung gewährleistet; dazu Bei den Staaten, die den redlichen Erwerb im Grundsatz ermöglichten, kam es vor allem beim Grad des Gutglaubensschutzes zu Unterschieden.
Preußisches Allgemeines Landrecht mini|158x158px|Porträtmedaillon von Svarez an einer Informationsstele im Luisenstädtischen Kirchpark in Berlin-Mitte Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 wurde von seinem Verfasser Carl Gottlieb Svarez als Mittelweg zwischen römischem und germanischem Recht angesehen. Im Grundsatz folgte es dem Vindikationsprinzip und verzichtete auf die aus dem germanischen Recht bekannte Unterscheidung zwischen freiwillig und unfreiwillig verlorenen Sachen. Für ausgewählte Fälle sah das Landrecht allerdings zum Schutz des Rechtsverkehrs die Möglichkeit vor, auch von einem Nichtberechtigten Eigentum zu erwerben: Teilweise knüpften diese Fälle an die Erwerbsumstände (Erwerb bei öffentlicher Versteigerung, vom Kaufmann oder vom Fiskus) an, teilweise an den erworbenen Gegenstand (Geld und Inhaberpapiere) an.
In den übrigen Fällen verblieb das Eigentum beim Eigentümer, der seine Sache im Fall des Besitzverlusts vom gegenwärtigen Besitzer herausverlangen konnte. Hat dieser allerdings den Besitz an der Sache durch ein Rechtsgeschäft erlangt, bei dem er den Veräußerer für den Eigentümer hielt, durfte er die Herausgabe an den tatsächlichen Eigentümer verweigern, bis dieser ihm den Kaufpreis ersetzte, den er an den nichtberechtigten Veräußerer gezahlt hatte.
Code civil