Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen. Rechtsgrundlage für den Erlass ist des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde:
Die GOZ ist für alle Zahnärzte in Deutschland bei der Honorarfindung bindend, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 GOZ). Dies betrifft vor allem diejenigen vertragszahnärztlichen Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (Kassenpatienten), die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) und nicht mit den Patienten direkt, sondern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
Zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des SGB V hinausgehen, werden dem Kassenpatienten durch den Vertragszahnarzt entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt.
Da ca. 90 % der Patienten in Deutschland gesetzlich versichert sind, erfolgt die vollständige Abrechnung nach GOZ nur noch in der Minderzahl der Fälle (10 % Privatpatienten, darunter etwa die Hälfte beihilfeberechtigte Beamte sowie deren Ehepartner und Kinder).
Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben und somit nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen ausschließlich mit nach den Vorschriften der GOZ erstellten Privatliquidationen ab.
Ärztliche Leistungen für Privatpatienten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.
Geschichte Die Bundesgebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z) von 1965 löste die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 (Preugo) ab. Bereits diese hatte für ärztliche und zahnärztliche Leistungen einen in Goldmark angegebenen Gebührenrahmen angegeben, der sich beispielsweise bei der Position III (Gebühren für Zahnärzte) 1a („Für die Beratung des Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des Mundes und etwaiger schriftlicher Verordnungen in der Wohnung des Zahnarztes bei Tage“) von 1 bis 20 Mark (also um den Faktor 20) erstreckte, bei der Position III 10a („Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder seiner Wurzel“) von 1,50 bis 15 Mark (Faktor 10) und bei der Position 47b („Für Anfertigung eines Stiftzahnes mit Wurzelring“) 25 bis 200 Mark (Faktor 8).Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte vom 1. September 1924. H. H. Nölke Verlag, Hamburg 1946.
In der DDR galt die Preugo von 1924 für die wenigen noch außerhalb des staatlichen Gesundheitswesens (Polikliniken) zugelassenen Zahnärzte bis zu ihrer Auflösung 1990. In der Bundesrepublik wurde 1965 auf Basis des 1952 verabschiedeten Zahnheilkundegesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für Zahnärzte erlassen (BUGO-Z), die die Preugo ablöste. Auch sie enthielt nach einem allgemeinen Teil ein Gebührenverzeichnis, das allerdings nur noch Einfachgebühren auswies. § 2 BUGO-Z bestimmte: „Die Vergütung bemißt sich nach dem Einfachen bis Sechsfachen der Sätze des anliegenden Gebührenverzeichnisses, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Innerhalb dieses Rahmens sind die Gebühren und Entschädigungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeitaufwandes, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.“Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965, BGBl. 1965, Teil I, S. 123 ff.,zitiert nach: Die Gebührenspanne ging also jetzt durchgehend vom Einfachen (bei einer besonders einfachen Behandlung mit wenig Zeitaufwand) bis zum Sechsfachen (bei einer schwierigen Behandlung mit hohem Zeitaufwand).
Die GOZ wurde 1987 als neue Gebührenordnung zum Ersatz der BUGO-Z wiederum von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die BUGO-Z von 1965 wurde dabei „- unter Einschluß auch der neu aufgenommenen Leistungsbereiche – auf der Grundlage des [damaligen] Gebührenvolumens kostenneutral auf die neue GOZ umgestellt. […] Insgesamt soll[te] die neue Gebührenordnung nicht zu einer Änderung des Gebührenvolumens führen.“Amtliche Begründung zur neuen GOZ, Bundesratsdrucksache 276/87, S. 58zitiert nach: Seitdem ist keine Punktwert-Anpassung mehr erfolgt und damit auch kein Inflationsausgleich. Im Zuge der Euro-Umstellung (1,95583 DM = 1 Euro) wurden die Beträge auf zwei Cent-Stellen umgerechnet und waren dabei generell abzurunden. Nach langjährigen Protesten von Seiten der Zahnärzteschaft begannen 2005 die Arbeiten zur Neufassung der GOZ. Zwischenzeitlich wurden neue Behandlungsmethoden angewendet, die noch nicht in der GOZ beschrieben waren. Die GOZ musste somit an den Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst werden.
Der Anfang 2007 vom Gesundheitsministerium vorgelegte Entwurf der Neufassung der GOZ (Arbeitsentwurf, Novellierung) stieß auf Ablehnung von Seiten der deutschen Zahnärzteschaft. Diese hatten eigene Arbeitszeitstudien in Auftrag gegeben und legten als Gegenentwurf ihre „Honorarordnung für Zahnärzte“ (HOZ) vor.
Am 27. Oktober 2008 legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf mit Begründungen für eine neue GOZ vor. (PDF; 2,7 MB), Bundesministerium für Gesundheit Der Entwurf wurde allerdings von der großen Koalition nicht weiter verfolgt. Nach der Bundestagswahl 2009 wurde eine Arbeitsgruppe aus BMG, Bundeszahnärztekammer und Verband der privaten Krankenversicherung eingerichtet, die die Arbeiten an einer GOZ-Reform wieder aufnahm. Am 24. März 2011 legte das BMG erneut einen Referentenentwurf vor, der schließlich zum 1. Januar 2012 in Kraft trat.
GOZ 1988 Die GOZ 1988 vom 22. Oktober 1987 war vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2011 gültig. Der für alle Bundesländer einheitliche Punktwert betrug seit 1988 11 Pfennige. Bei der Einführung des Euro wurde er zu 5,62421 Cent umgerechnet. Um die Gebühr für die einzelne Leistungsposition zu erhalten, wird die Punktzahl für die jeweilige Leistungsposition mit dem Punktwert und dem Steigerungsfaktor (siehe unten) multipliziert.
Preisentwicklung Bezogen auf das Basisjahr 1965 hat es in Deutschland von Januar 1965 bis Januar 2022 nach Angaben des statischen Bundesamts einen Preisanstieg um 345 % gegeben, während das GOZ-Honorar unverändert auf dem Stand von 1965 blieb und damit seit Inkrafttreten jedes Jahr einer Abwertung unterlag. Hinzu kommt, dass die Zahnärzte bis auf wenige Ausnahmen verwendete Materialien nicht separat berechnen können, da die Honorarpositionen diese Materialkosten beinhalten. Dadurch ist das erzielte Honorar zusätzlich erheblich gesunken.
Im Gegensatz zu den Ärzten und Zahnärzten haben die Gebührenordnungen anderer freier Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater) einen gewissen Automatismus, der sie zumindest bedingt an die allgemeine Preisentwicklung ankoppelt. Die Honorare dieser freien Berufe errechnen sich teilweise abhängig vom Marktwert eines anderen Gegenstandes (Rechtsanwalt: Streitwert beispielsweise für ein Auto oder Haus; Notar: Kaufpreis eines Grundstücks; Architekt: Baukosten eines Hauses; Steuerberater: Betriebsgewinn), der zusammen mit der allgemeinen Inflation allmählich steigt. So steigen in diesen freien Berufen die Honorare auch ohne Änderung der Honorarordnung mit der allgemeinen Inflation zumindest teilweise allmählich an, während die Gebühren für Ärzte und Zahnärzte kein derartiges Element enthalten.
Dem hauptsächlich von zahnärztlicher Seite vorgetragenen Argument der Preisentwicklung wird seitens des Gesundheitsministeriums, der Politik oder der Privaten Krankenversicherung entgegengehalten, dass das durchschnittliche Einkommen eines Zahnarztes ausreichend sei. Die dabei vorgelegten Durchschnittszahlen werden in ihrer Zusammensetzung und Interpretation von den Zahnärzten bestritten. So sei bei Selbstständigen die Höhe des Einkommens nicht mit dem Einkommen eines Arbeitnehmers vergleichbar.
Der Verband der Privaten Krankenversicherer verweist zudem darauf, dass durch Anwendung höherer Steigerungssätze die Zahnarzthonorare auch ohne Reform der GOZ spürbar angestiegen sind. So stiegen laut Angabe des PKV-Verbandes in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten der GOZ 2012 die Zahnbehandlungskosten um 65 Prozent. Die allgemeine Preissteigerung habe im gleichen Zeitraum bei lediglich 17 Prozent gelegen.
GOZ 2012 Am 4. November 2011 hat der Bundesrat der durch die Bundesregierung erlassenen Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 zugestimmt. Am 1. Januar 2012 trat die GOZ 2012 in Kraft (). Im Rahmen der Aktualisierung der GOZ wurden zahlreiche Gebührenpositionen hinzugefügt und einige Gebührenpositionen ersatzlos gestrichen. Der Punktwert blieb unverändert auf dem Stand von 1965. Das gesamte Honorarvolumen soll dadurch nach Berechnungen des Bundesministeriums für Gesundheit um 5,8 % steigen. Sowohl von der Zahnärzteschaft als auch dem Verband der Privaten Krankenversicherungen wird die GOZ in der jetzt vorliegenden Fassung erheblich kritisiert. Die Zahnärzteschaft hat deshalb Verfassungsbeschwerde gegen die GOZ 2012 eingelegt.
Die neue GOZ erhielt einige Veränderungen im Paragraphenteil, beispielsweise
Verpflichtung zur schriftlichen Vereinbarung von Verlangensleistungen, Konkretisierungen im § 5 zum Thema der Bemessung der Steigerungsfaktoren, die Berechnung von Analogleistungen in § 6 hat eine Liberalisierung stattgefunden, Verpflichtung zur Vorlage eines Kostenvoranschlags bei erwarteten Rechnungssummen über 1.000.- €, Überprüfung der Auswirkungen der GOZ im neuen § 12.
Zielleistungsprinzip
Das Zielleistungsprinzip ist ein Begriff aus der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), in die es mit der Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 aufgenommen wurde und hat die Vermeidung der doppelten Honorierung ärztlicher Leistungen zum Ziel. Dazu heißt es in § 4 Abs. 2 der GOZ:
Steigerungsfaktor Zur Bestimmung der Höhe der Gebühr wird der Gebührensatz mit einem Steigerungsfaktor multipliziert. „Gebührensatz“ ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOZ).
Der Steigerungsfaktor kann vor der Erbringung der Leistung des Zahnarztes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ durch Vereinbarung schriftlich vereinbart werden. Ist dies nicht geschehen, muss der Zahnarzt den Steigerungsfaktor nach vollständiger Erbringung der Leistung nach billigem Ermessen bestimmen. In diesem Fall ist der Zahnarzt an den in § 5 Abs. 1 GOZ definierten Gebührenrahmen (Einfaches bis Dreieinhalbfaches des Gebührensatzes) gebunden.
§ 5 GOZ legt 2012 fest:
In der GOZ 1988 fand sich stattdessen folgende Formulierung des § 5 Abs. 2:
Dies führte in der Vergangenheit zu Erstattungsproblemen mit den Privaten Krankenversicherungen, weil diese aus der Formulierung „In der Regel“ geschlossen haben, dass eine durchschnittliche ärztliche Leistung mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne (1-fach bis 2,3-fach) abzurechnen sei. Das sei somit der 1,65-fache Steigerungsfaktor (höchstens der 1,8-fache Faktor). Daraus resultierte auch der Begriff des Regelhöchstsatzes, den es in der GOZ nicht gab. Demgegenüber befand der Bundesgerichtshof jedoch in einem Urteil, dass nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Faktor abgerechnet werden können.Urteil des BGH vom 8. November 2007 AZ III ZR 54/07 (PDF; 96 kB)
Für einen Steigerungsfaktor im Bereich von 1,0 bis 2,3 bedarf es keiner Begründung. Wenn der Zahnarzt diesen Faktor überschreitet, muss er dies schriftlich und nachvollziehbar begründen (Beispiel: „erhöhter Zeitaufwand und erhöhte Schwierigkeit wegen behinderter Mundöffnung“).