In Deutschland beschreibt der Begriff Widerrufsjoker die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag auch viele Jahre nach Vertragsschluss rückabwickeln zu können. Die Rückabwicklung ist aufgrund einer durch die Bank fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung möglich. Hierbei wird die vom Verbraucher abgegebene, auf den Vertragsschluss gerichtete, Willenserklärung widerrufen.

Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung konnte die gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden, sodass betroffene Darlehensnehmer ihr Widerrufsrecht auch nach Verstreichen dieser Frist ausüben können.

Juristisch unzutreffend wird auch der Widerspruch gegen eine Lebensversicherung oft als Widerrufsjoker bezeichnet.

Definition Die Formulierung Widerrufsjoker setzt sich aus zwei Wortteilen zusammen. Zum einen bezieht sich der Wortteil Widerruf auf das Gestaltungsrecht, welches unter Verbraucherschutzgesichtspunkten eine nachträgliche Lösung vom Vertrag möglich macht.

Die Bezeichnung als Joker zielt zum einen auf die Möglichkeit ab, sich von alten hochverzinsten Verträgen lösen zu können. Eine solche Möglichkeit ist aufgrund des im deutschen Recht herrschenden Grundsatzes, dass Verträge bindend sind (pacta sunt servanda) nur in Ausnahmefällen gegeben.

Zum anderen wird der Widerruf eines Darlehensvertrages als Widerrufsjoker bezeichnet, da dieser dem Darlehensnehmer hohe Zinsersparnisse bringt. Die widerrufenden Verbraucher können durch das aktuell niedrige Zinsniveau hohe Ersparnisse erzielen. Infolge des Widerrufs entfällt die regelmäßig zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung.

Rechtlicher Hintergrund des Widerrufsjokers Im Zuge des Vertragsschlusses muss der Darlehensnehmer durch das Kreditinstitut auf bestimmte, vom Gesetzgeber als bedeutsam empfundene Tatsachen hingewiesen werden. Diese Aufklärungspflichten sind gegenwärtig in EGBGB normiert.

Einer dieser essentiellen Umstände ist, dass der Darlehensnehmer innerhalb einer Frist, die je nach Gesetzesfassung variiert, vom Vertragsschluss Abstand nehmen kann. Durch Einräumung einer Bedenkzeit soll der Verbraucher vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen bewahrt werden.

Der Darlehensnehmer kann durch Ausübung seines Widerrufsrechts seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen und so den Vertrag nachträglich beseitigen. Dieses Recht ist für Konsumentenkredite in BGB, für Immobiliardarlehensverträge in BGB, geregelt.

Die Widerrufsfrist kann nicht zu laufen beginnen, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Aus dieser Gesetzeslage, die für Vertragsschlüsse aus den Jahren 2002 bis 2010 bis zum 21. Juni 2016 bestand, resultierte das sog. ewige Widerrufsrecht.

Im Jahr 2014 wurde in den III BGB die Ergänzung aufgenommen, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt, sodass ein Widerruf nach Ablaufen dieser Frist von nun an ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen (s. § 356 III 3 BGB).

Der Widerruf von älteren, vor Juni 2014 geschlossenen, Verträgen blieb weiterhin bis zur Abschaffung des Widerrufsjokers zum 21. Juni 2016 möglich.

Geschichte des Widerrufsjokers/Entwicklung des Widerrufrechts Korrespondierend zu dem Wunsch nach einem lückenlosen Verbraucherschutz, wurde der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts kontinuierlich ausgedehnt, sowie an die Bedürfnisse angepasst, die der Wirtschaftsverkehr an das deutsche Recht stellt.

Das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) (1. Mai 1986 bis 31. Dezember 2004) Das , das vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Dezember 2004 galt, war lediglich auf Geschäfte anwendbar, die innerhalb des Wohnraums des Verbrauchers abgeschlossen wurden. Um Verbraucher vor den Folgen einer „Überrumplungssituation“ zu schützen, sprach der Gesetzgeber Betroffenen das Recht zu, den Vertrag im Nachhinein wieder beseitigen zu können.

Grundlage für dieses Gesetz war die Richtlinie 85/577 EWG des Europäischen Rates. Die Richtlinie wurde durch das Haustürwiderrufsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Das durch das Haustürwiderrufsgesetz verliehene Widerrufsrecht konnte bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht verfristen. Verbraucher, die ein Geschäft außerhalb der Geschäftsräume des Vertragspartners abgeschlossen haben, konnten ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung bis zu einem Monat nach beidseitiger Leistungserbringung widerrufen. Im Falle eines Darlehensvertrages ist dies der Zeitpunkt, in dem die komplette Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückgezahlt wurde.vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – XI ZR 163/09; XI ZR 232/08 Da dieser Zeitpunkt oftmals Jahrzehnte vom Zustandekommen des Vertrages entfernt liegt, gilt das Widerrufsrecht nach dem HWiG als unbegrenzt verliehen.

Verbraucherkreditgesetz (1. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001) Das Verbraucherkreditgesetz wurde ebenso wie das Haustürwiderrufsgesetz aufgrund der in nationales Recht umgesetzt. Im Vergleich zum Haustürwiderrufsgesetz war der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes erweitert, da es jedem Verbraucher, unabhängig von der konkreten Vertragssituation, ein Widerrufsrecht beim Abschluss eines Darlehensvertrages einräumte. Der zeitliche Rahmen, in dem ein Betroffener sein Widerrufsrecht ausüben konnte, wurde durch das Verbraucherkreditgesetz auf ein Jahr beschränkt, ohne dass es auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ankäme.

Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 Durch die umfassende Schuldrechtsreform im Jahre 2002 wurden große Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) neu geregelt. In diesem Rahmen wurden das Haustürwiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz in das BGB integriert. Bis heute findet man die zentralen Vorschriften zum Widerrufsrecht in den BGB sowie BGB. Für Darlehensverträge zwischen Verbrauchern und einem Kreditinstitut wurde das diesbezügliche Widerrufsrecht in den Abschnitt für Finanzdienstleistungen ( BGB) eingegliedert.

Das ewige Widerrufsrecht Durch eine Gesetzesänderung, die zum 1. August 2002 in Kraft trat, schuf der Gesetzgeber das sog. ewige Widerrufsrecht. Begründet durch eine Übergangsregelung war es für Unternehmer jedoch erst seit November 2002 obligatorisch, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Diese Verpflichtung war im § 355 Abs. 3, S. 2 BGB a.F. kodifiziert.

Um dem Unternehmer die Belehrung des Verbrauchers zu vereinfachen und einen einheitlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten, schuf der Gesetzgeber eine sog. Musterbelehrung. An dieser konnten sich die Verwender orientieren. Im optimalen Fall mussten sie diese nur situationsbedingt anpassen.

Für Darlehensverträge befand sich die gesetzliche Musterbelehrung bis zum 10. Juni 2010 im Anhang 2 zu § 14 I und II BGB Info-V.

Aufgrund von praktischen Anwendungsschwierigkeiten und Kritik seitens der Rechtsprechung wurde die Musterwiderrufsbelehrung insgesamt sieben Mal Änderungen unterzogen. Insbesondere die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist und den Widerrufsfolgen wurden im Sinne besserer Verständlichkeit modifiziert.

Das Widerrufsrecht für sog. Altverträge (1. November 2002 bis 10. Juni 2010) ist gem. Art. 229 § 38 III EGBGB zum 21. Juni 2016 endgültig erloschen, sodass sich betroffene Darlehensnehmer nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit der ihnen erteilten Widerrufsbelehrung berufen können.

Widerrufsbelehrungen für Verträge 11. Juni 2010 bis 12. Juni 2014 Für Verträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geschlossen wurden, wurde die entsprechende Musterwiderrufsbelehrung von der Info-V ins EGBGB verlegt.

Grundlegend für diese Veränderung war der Umstand, dass viele Landes- und Oberlandesgerichte den in der BGB-InfoV enthaltenen Text wegen Belehrungsfehlern, die gegen das geltende Recht verstießen, für unwirksam erklärten und im Gegenzug ihre eigenen Maßstäbe entwickelten.

Die Möglichkeit, die Musterbelehrung der InfoV für ungültig zu erklären, bestand, weil diese keinen Gesetzesrang innehatte. Formale Gesetze hingegen, wie das EGBGB, kann nur das Bundesverfassungsgericht für unwirksam erklären.

Der Bundesgerichtshof fasst diese Entwicklung folgendermaßen zusammen:

Für Unternehmer hatte der neue Standort der Musterwiderrufsbelehrung den Vorteil, dass diese sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen konnten.

Die Gesetzlichkeitsfiktion erlaubt dem Verwender einer Belehrung sich auf die Richtigkeit der Belehrung zu berufen, wenn er diese sowohl inhaltlich als auch der Darstellung nach vollständig aus dem Gesetz übernommen hat. Selbst wenn die Rechtsprechung einzelne Passagen in der Zukunft als fehlerhaft beurteilen sollte, kann sich der zu Belehrende nicht auf diese Fehler berufen, da das Vertrauen in das Gesetz den Verwender schützt.

Widerrufsrecht im Zeitraum zwischen 13. Juni 2014 und 20. März 2016 Im Rahmen der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union (), die die Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes innerhalb der EU zum Ziel hatte, wurde das Widerrufsrecht zeitlich begrenzt. Der Abs. 4 BGB, der eine unbegrenzte Geltendmachung des Widerrufsrechts nach einer Falschbelehrung regelte, wurde ersatzlos gestrichen, sodass ein ewiges Widerrufsrecht für Verträge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.

Widerrufsbelehrungen für Darlehensverträge ab dem 21. März 2016 Mit Wirkung zum 21. März 2016 wurde im BGB eine Höchstgrenze für Verträge eingeführt, die den Erwerb einer Immobilie zum Gegenstand haben. Hiernach erlischt das Widerrufsrecht unbeachtlich aller Fehler spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. nach der Übergabe des Darlehensvertrages/-antrages. Der spätere Zeitpunkt ist für die Berechnung der Widerrufsfrist zugrunde zu legen. Die Abschaffung des sog. Widerrufsjokers gilt jedoch nur für Immobiliardarlehensverträge. Allgemeine Verbraucherkredite, die zwischen 2002 und 2010 oder nach dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, können weiterhin zeitlich unbegrenzt widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung mit einem Fehler behaftet ist. Gleiches gilt für alle Verträge über Finanzdienstleistungen, die in dieser Zeit oder seither geschlossen wurden.

Abschaffung des Widerrufsjokers für Altverträge zum 21. Juni 2016 Die „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (), die am 21. März 2016 in Kraft getreten ist, hatte zur Folge, dass betroffene Darlehensverträge nicht mehr wegen einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung widerrufen werden können.

Das Widerrufsrecht erlosch spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist am 21. Juni 2016.

Später abgeschlossene Darlehensverträge waren von der Gesetzesänderung gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht umfasst.

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie war keineswegs unumstritten. Viele Verbraucherschützer, als auch höchste politische Stellen kritisierten die Abschaffung des Widerrufsjokers innerhalb der Umsetzung der Richtlinie.

Caren Lay, Bundestagsabgeordnete der Linken, beurteilte die geplante Umsetzung der Richtlinie in der 155. Bundestagssitzung wie folgt:

In der gleichen Sitzung befand Gerhard Schick (Bündnis 90/Die Grünen) die Beschneidung des Widerrufsrechts als unzufriedenstellend.

Thomas Kutschaty, Justizminister in NRW, beschrieb das neue Gesetz im Rahmen der 942. Sitzung des Bundesrates mit folgenden Worten:

Ungeachtet der massiven Kritik wurde das Änderungsgesetz verabschiedet. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist weiterhin umstritten. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird sich deshalb das Bundesverfassungsgericht eingehend mit dem Gesetz beschäftigen müssen.

Widerrufsjoker als unzulässige Rechtsausübung