Frauke Brosius-Gersdorf (* 15. Juni 1971 als Frauke Brosius in Hamburg) ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und Professorin für öffentliches Recht, mit Schwerpunkt Verfassungs- und Sozialrecht, an der Universität Potsdam.
Leben Brosius-Gersdorf studierte ab 1990 Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und schloss 1995 ihr Studium mit dem Ersten juristischen Staatsexamen ab. Anschließend arbeitete sie dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin von Jürgen Schwabe. Im selben Jahr heiratete sie den Juristen Hubertus Gersdorf.
Unter Betreuung von Horst Dreier wurde Brosius-Gersdorf 1997 an der Universität Hamburg 1997 mit der Dissertation Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip. Eine verfassungsrechtliche Studie zur Bundesbankautonomie vor und nach der dritten Stufe der europäischen Währungsunion promoviert. Nach einem Forschungsaufenthalt an der Universität erwarb sie 1998 dort den akademischen Grad . Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland leistete sie ihr Rechtsreferendariat in Hamburg ab, wo sie 2000 ihr Zweites Staatsexamen ablegte. Anschließend arbeitete Brosius-Gersdorf bis 2004 als Rechtsanwältin in Bonn und Berlin, bevor sie sich wieder ihrer akademischen Laufbahn widmete und als wissenschaftliche Mitarbeiterin von Hartmut Bauer an der Technischen Universität Dresden tätig war. 2005 folgte sie Bauer als dessen wissenschaftliche Assistentin an die Universität Potsdam, wo sie sich 2010 unter anderem für öffentliches Recht, Verwaltungs- und Sozialrecht habilitierte.
Im Sommersemester 2010 vertrat Brosius-Gersdorf zunächst einen Lehrstuhl an der Georg-August-Universität Göttingen. Zum Wintersemester 2010/11 nahm sie unter Ablehnung von Rufen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Julius-Maximilians-Universität Würzburg einen Ruf der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover an, wo sie bis 2021 den Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere Sozialrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaft innehatte. Von 2015 bis 2017 war sie dort die Studiendekanin der juristischen Fakultät. Zwischen 2018 und 2019 arbeitete sie im Rahmen eines Forschungsaufenthalts in San Diego. Zum Wintersemester 2021/22 wechselte sie zurück an die Universität Potsdam und wurde Nachfolgerin von Bauer auf der W3-Professur für öffentliches Recht, mit Schwerpunkt auf Verfassungs- und Sozialrecht. Sie ist Studiendekanin der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.
Brosius-Gersdorf wurde 2015 für neun Jahre zum stellvertretenden Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen gewählt. In der Amtsperiode 2017 bis 2019 war sie Mitglied der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer. 2023/24 arbeitete sie als stellvertretende Koordinatorin bei der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin in der Arbeitsgruppe 1 zum Thema Möglichkeiten der Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches. Der auf dieser Grundlage erarbeitete Gesetzentwurf fand die Unterstützung von SPD-, Grünen- und Linke-Abgeordneten, wurde jedoch innerhalb der Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt.
2017 wurde Brosius-Gersdorf Mitherausgeberin der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit. Mit Erscheinen der vierten Auflage (2023 ff.) löste sie Horst Dreier als Herausgeber des von ihm begründeten dreibändigen Grundgesetz-Kommentars ab.
Anfang Juli 2025 wurde Brosius-Gersdorf auf Vorschlag der SPD vom Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages für die Wahl einer der drei neu zu besetzenden Verfassungsrichter-Stellen als Nachfolgerin der ausscheidenden Doris König nominiert. Auf die Ankündigung von Teilen der Unionsfraktion, die in der Koalition vereinbarte Zustimmung verweigern zu wollen, folgte eine wochenlange Debatte um den Wahlvorschlag und eine gegen ihre Person gerichtete Kampagne. Am 7. August 2025 zog sie ihre Kandidatur zurück und begründete dies unter anderem damit, dass nach Stimmen aus der CDU/CSU-Fraktion nicht mehr mit einer erfolgreichen Wahl zur Bundesverfassungsrichterin zu rechnen sei. Am 1. September 2026 erschien ihr Buch Wahl und Wahrheit, in dem sie die Geschehnisse aufarbeitet. Das Ganze sei ein Stück Zeitgeschichte.»Ein Stück Zeitgeschichte«: Brosius-Gersdorf schreibt Buch über gescheiterte Wahl zur Verfassungsrichterin, spiegel.de vom 4. Mai 2026.
Seit Februar 2026 verfasst Brosius-Gersdorf eine vierwöchentliche Kolumne in der Süddeutschen Zeitung.
Positionen
AfD-Parteiverbotsverfahren Zu einem möglichen Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD) äußerte Brosius-Gersdorf in einer Talkshow im Jahr 2024: „Wir wollen uns nicht ernsthaft darüber streiten, dass die AfD, angesichts der Erfolge, die sie bei Landtagswahlen erzielt hat und angesichts der Prognosen, die sie hat, dass es da an der Gefährlichkeit scheitern würde. Die Frage ist, ob es genug Material der Verfassungsschutzbehörden gibt“, dass die AfD „verfassungsfeindliche Ziele erreicht. […] Wenn es genug Material gibt, wäre ich auch dafür, dass der Antrag auf ein Verbotsverfahren gestellt wird. Weil das ein ganz starkes Signal unserer wehrhaften Demokratie ist, dass sie sich gegen Verfassungsfeinde wehrt, dass es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen.“
Gleichberechtigung 2019 äußerte sie in der taz anlässlich eines niedersächsischen Gesetzesvorhabens zu quotierten Wahllisten, dass sie es richtig finde, den Frauenanteil in den Parlamenten zu erhöhen. Der Gesetzgeber habe die Pflicht, die faktischen Nachteile der Frauen beim Zugang zu Listen und Direktwahlplätzen innerhalb der Parteien abzubauen, ohne eine Ergebnisparität im Parlament vorzuschreiben. Brosius-Gersdorf kritisierte ein „schweres Abwägungsdefizit“ bei der Ablehnung verbindlicher Frauenquoten durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof im Jahr 2020. Sie argumentierte, der Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes, der ein Reißverschlussverfahren auf Wahllisten ermöglichen würde, sei im Urteil nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Nach Ansicht von Brosius-Gersdorf verstößt das bestehende Ehegattensplitting im Einkommensteuerverfahren gegen die Gleichstellung von Frauen (Verbot mittelbarer [= indirekter] Diskriminierung) gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG, und gegen das intrainstitutionelle Diskriminierungsverbot zwischen verschiedenen Eheformen (wie Allein- und Doppelverdienerehen) gemäß Artikel 6 Absatz 1 GG.
Bildungswesen In dem Rechtsgutachten „Das missverstandene Sonderungsverbot für private Ersatzschulen“ kam sie zu dem Ergebnis, dass Privatschulen keineswegs gegen das Sonderungsverbot des deutschen Grundgesetzes verstoßen, wenn ihre Schülerschaft von einem wie auch immer bestimmten Durchschnitt öffentlicher Schulen abweicht. Darüber hinaus gab sie Hinweise für eine verfassungskonforme Berechnung des Schulgeldes und den Umfang zu leistender Finanzhilfen der Bundesländer.
Brosius-Gersdorf vertritt die Ansicht, dass die Schulpflicht auch durch Hausunterricht erfüllt werden kann, der auch die Merkmale eines „materiellfunktionalen Schulbegriffs“ erfüllen könne, weil „planvoller Hausunterricht im Hinblick auf die Vermittlung von Bildung ebenso leistungsfähig sein kann wie herkömmlicher Schulunterricht“. Zwar könne der Gesetzgeber Schulpflicht als „geeignetes Mittel“ festlegen und auch durchsetzen; der damit verbundene Grundrechtseingriff sei aber nicht mehr gerechtfertigt, wenn „im Einzelfall dem Schulauftrag des Staates auf andere Weise wie z. B. durch “ (englisch für Hausunterricht) genügt werden könne.Martin Otto, Ersatz ist denkbar: Frauke Brosius-Gersdorf und die Schulpflicht, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juli 2025, S. 11.
Impfpflicht Brosius-Gersdorf vertrat aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass eine allgemeine Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Sie hielt es für denkbar, dass dem Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Pflicht zur Einführung einer Impfpflicht erwachsen könne.
Ferner vertrat Brosius-Gersdorf die Position, dass „die Einführung einer zumutbar und gleichheitskonform gestalteten neuen Vorschrift zur Beteiligung von Versicherten an den Kosten ihrer coronabedingten Krankenbehandlung bei Nichtimpfung gegen Covid-19 […] verfassungsrechtlich machbar“ sei, da „der Grundsatz der Eigenverantwortung […] ein elementarer Baustein des verfassungsrechtlichen Solidarprinzips [ist], das es rechtfertigt, Versicherte bei eigenverantwortlicher Krankheitsverursachung an den Kosten ihrer Krankenbehandlung in angemessener Höhe zu beteiligen.“
Schwangerschaftsabbruch Der Schwangerschaftsabbruch ist unter anderem in den des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.