Das subjektive Erbrecht bezeichnet in Österreich das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil davon zu erwerben ( ABGB). Der Begriff „Erbrecht“ (im objektiven Sinn) bezeichnet darüber hinaus die Summe an Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person nach ihrem Tod (Verstorbener) auf seine Rechtsnachfolger befassen. Die Erbfolge ist in Österreich vorwiegend im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Das Erbrecht ist in Österreich einfach-gesetzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Das Erbrecht als solches ist nicht verfassungsgesetzlich gewährleistet. Mit der Erbrechtsreform 2015 hat der österreichische Gesetzgeber die Bestimmungen über das Erbrecht im Achten Hauptstück des ABGB (§§ 531 – 858) grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die Bestimmungen traten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Entstehung des Erbrechts Der Erbe erwirbt das Erbrecht mit dem Tod des Erblassers (Verstorbenen). Das Erbrecht kann auch weitervererbt werden, wenn der Erbe vor Einantwortung in die Verlassenschaft selbst stirbt (ABGB).

Wer erbunwürdig ist, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als Erbunwürdigkeitsgründe nennt das Gesetz die absichtliche Vereitelung des letzten Willens oder den Versuch dies zu tun (Unterdrückung eines Testaments, Fälschung eines Testaments) oder gerichtlich strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht sind. Weiters ist erbunwürdig, wer dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres Leid zugefügt hat oder seine Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat. In allen Gründen der Erbunwürdigkeit kann der Verstorbene dem Erben zu Lebzeiten verzeihen, wodurch die Erbunwürdigkeit beseitigt ist (ABGB).

Gesamtrechtsnachfolge Mit dem Tod gehen das Vermögen sowie Verbindlichkeiten und sonstige vererbliche Rechte des Verstorbenen – anders als in Deutschland (§ 1922 BGB) – nicht sogleich auf die Erben, sondern zunächst auf die sog. Verlassenschaft als juristische Person über. Die Erben erwerben die Vermögenswerte und die sonstigen vererblichen Rechtspositionen des Verstorbenen erst aufgrund des sog. Verlassenschaftsverfahrens, das mit der Einantwortung in die Verlassenschaft abgeschlossen wird (ABGB).

Gesetzliche Erbfolge Wenn der Verstorbene kein oder kein gültiges Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung ( ABGB). Das Vermögen des Verstorbenen geht dann auf den gesetzlichen Erben über oder, wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, geht das Vermögen auf diese quotenmäßig über (Miteigentum).

Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie nach dem sog. Parentelensystem die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel oder Urenkel, 1. Linie). Falls zum Todeszeitpunkt in der 1. Linie niemand vorhanden ist, erben die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (2. Linie). Sind auch in dieser Linie keine Personen vorhanden, erben die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (3. Linie). Sollten auch in der 3. Linie keine Personen vorhanden sein, erben letztlich die Urgroßeltern des Verstorbenen (4. Linie, sogenannte Erbrechtsgrenze) (§ 741 ABGB).

Wenn bis hin zu den Urgroßeltern keine Erben vorhanden sind, erbt ein etwaiger Lebensgefährte des Verstorbenen (außerordentliches gesetzliches Erbrecht, § 748 ABGB). Wenn schließlich auch kein Lebensgefährte vorhanden ist und der Verstorbene auch keinen Vermächtnisnehmer (durch letztwillige Verfügung) bestimmt hat (§ 749 ABGB), erwirbt zuletzt der Bund (Republik Österreich) die Verlassenschaft (sog. Heimfallsrecht, Aneignung durch den Bund) (§ 750 ABGB).

Erbquoten Hat der Verstorbene mehrere Kinder, erwerben diese die Verlassenschaft zu gleichen Teilen, beispielsweise zwei Kinder jeweils zur Hälfte, drei Kinder jeweils zu einem Drittel (§ 732 ABGB). Der Ehepartner oder eingetragene Partner des Verstorbenen erbt neben den Kindern ein Drittel der Verlassenschaft, neben der 2. Linie (den Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen) zwei Drittel und ansonsten die gesamte Verlassenschaft (§ 744 ABGB). Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise zwei Kinder und einen Ehepartner, erhält jeder Erbe ein Drittel der Verlassenschaft.

Gewillkürte Erbfolge Der Begriff „gewillkürte Erbfolge“ bezeichnet die Erbfolge aufgrund aller Rechtsgeschäfte, mit denen der Verstorbene zu Lebzeiten Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nimmt. Das Recht, die Vermögensnachfolge nach dem Tod frei zu regeln, bezeichnet man als „Testierfreiheit“. Das Gesetz nennt folgende Gestaltungsformen der gewillkürten Erbfolge: Testament, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Erbvertrag.

Testamentarische Erbeinsetzung Ein Testament ist eine zu Lebzeiten des Verstorbenen von ihm höchstpersönlich errichtete Erklärung, die eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzt ( Abs. 2 ABGB). Zu seiner Wirksamkeit bedarf das Testament, wie auch andere letztwillige Verfügungen, einer bestimmten Form (siehe hierzu Formerfordernisse). Die Erbeinsetzung kann hierbei unbestimmt erfolgen, welchenfalls mehrere Erben zu gleichen Teilen erben, oder bestimmt, das heißt unter Festlegung einer bestimmten Erbquote ( ABGB). Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge des Erben ist nicht erforderlich, die einzelnen Vermögenswerte im Testament anzuführen.

Vorausvermächtnis Seit der Gesetzesnovelle 2015 wird nicht nur das gesetzliche Vorausvermächtnis des hinterbliebenen Ehegatten vorgesehen, nämlich das Recht in der Ehewohnung (bis ans Lebensende) zu wohnen, sondern nunmehr auch ein solches Recht des hinterbliebenen Lebensgefährten, sofern dieser mit dem Erblasser zumindest in den letzten 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war. Dieses (Voraus-)Vermächtnis des Lebensgefährten endet jedoch – im Gegensatz zu jenem für den Ehegatten – 1 Jahr nach dem Tod des Erblassers.

Vermächtnis Im Gegensatz zur Erbeinsetzung ist das Vermächtnis (Legat) eine letztwillige Zuwendung, die einzelne (bestimmt bezeichnete) Verlassenschaftsgegenstände betrifft, beispielsweise Immobilien, Wertgegenstände oder auch einen Geldbetrag ( ABGB). Der Vermächtnisnehmer wird im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht unmittelbar Eigentümer dieser Sache, sondern erwirbt einen bloß schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber der Verlassenschaft bzw. gegenüber den Erben (nach Einantwortung in die Verlassenschaft) ( ABGB).

Ähnlich wie Erbeinsetzungen werden auch Vermächtnisse in letztwilligen Verfügungen angeordnet (siehe jedoch Pflegevermächtnis = gesetzliches Vermächtnis). Der Begriff „Vermächtnis“ bezeichnet dabei die Zuwendung selbst, nicht jedoch die Urkunde, in der das Vermächtnis angeordnet wird. Enthält die letztwillige Verfügung auch eine Erbeinsetzung, so handelt es sich bei der Urkunde um ein „Testament“. Erfolgt keine Erbeinsetzung, spricht man von einer „sonstigen letztwilligen Verfügung“ ( Abs. 2 ABGB), während früher der Begriff „Kodizill“ gebräuchlich war.

Schenkung auf den Todesfall Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein zwischen dem Geschenkgeber (zu dessen Lebzeiten) und dem Geschenknehmer abgeschlossener Vertrag, der zwingend in Notariatsaktform abzuschließen ist, bei dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer auf den Todesfall eine Sache schenkt und sich kein Widerrufsrecht vorbehält ( ABGB; nach der Rechtslage vor 1. Januar 2017 kam es für Schenkungspflichtteilsansprüche von anderen Personen noch darauf an, ob auf den Widerruf verzichtet wurde).

Erbvertrag Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern bzw. Verlobten und nur in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden. Gegenstand des Erbvertrages ist die Erbeinsetzung (meist wechselseitige) der einen Vertragspartei durch die andere. Der Erbvertrag ist unwiderruflich und kann nur nach vertragsrechtlichen Grundsätzen wieder gelöst werden ( ABGB).

Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen Letztwillige Verfügungen unterliegen, anders als die meisten Verträge, besonderen Formerfordernissen: Dabei wird bei privaten letztwilligen Verfügungen zwischen eigenhändigen und fremdhändigen letztwilligen Verfügungen unterschieden. Eigenhändige letztwillige Verfügungen sind solche, die der Verstorbene zu Lebzeiten selbst eigenhändig (also beispielsweise nicht mittels eines Computers oder einer Schreibmaschine) geschrieben und unterschrieben hat. Derartige letztwillige Verfügungen sind ohne weitere Voraussetzungen formgültig ( ABGB).

Fremdhändige Verfügungen hingegen muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden (und zuvor schon im Testamentstext genannten) Zeugen eigenhändig unterschreiben und zusätzlich eigenhändig auf der letztwilligen Verfügung vermerken, dass diese seinen letzten Willen enthält (beispielsweise „Dies ist mein letzter Wille“) ( ABGB). Die Zeugen müssen die letztwillige Verfügung eigenhändig unterschreiben und eigenhändig auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweisen (beispielsweise „als ersuchter Testamentszeuge“). Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen die Zeugen nicht kennen (§ 579 Abs. 2 ABGB).

Für den Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr, das Leben oder die Testierfähigkeit zu verlieren, kommt auch die Erstellung eines Nottestaments in Betracht ( ABGB).

Abgesehen von der Möglichkeit, private letztwillige Verfügungen zu erstellen, kann man auch öffentlich vor Gericht oder Notar testieren.

Pflichtteilsrecht Das Pflichtteilsrecht (vor 1. Jänner 2017 auch „Noterbenrecht“) sichert bestimmten nahen Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestanteil an dessen Vermögen nach seinem Tod. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen ( ABGB).Heinz Barta et al.: Pflichtteils- oder Noterbrecht onlineLehrbuch Zivilrecht, Kap. 17 D, abgerufen am 7. September 2018 Das früher bestehende Pflichtteilsrecht der Eltern (wenn der Verstorbene selbst keine pflichtteilsberechtigten Nachkommen hatte) wurde durch die Erbrechtsnovelle beseitigt.

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Quote (siehe oben). Hätte also beispielsweise ein Kind bei gesetzlicher Erbfolge eine Erbquote von 1/3, so wäre dessen Pflichtteilquote 1/6.

Gem § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig (in einer formgültigen letztwilligen Verfügung, etwa im Testament) auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest nicht über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Aufgrund eines Größenschlusses ist eine Minderung des Pflichtteils um weniger als die Hälfte zulässig, nicht hingegen um mehr als die Hälfte. Die Verfügung wäre bezüglich des die Hälfte übersteigenden Betrags ungültig. Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur folgt der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Gesetzes vertretenen Auffassung, wonach ein Zeitraum von circa 20 Jahren als „längerer Zeitraum“ angesehen wird, wobei hier aber nicht auf eine starre Zeitspanne abgestellt werden sollte, sondern die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sein werden. Im Rahmen eines „beweglichen Systems“ ist auf die Intensität der Nahebeziehung Bedacht zu nehmen. Charakteristisch für das vom Gesetz geforderte Naheverhältnis ist eine geistig-emotionale Beziehung. Maßgeblich sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten, welche von deren Familienverhältnissen, Gesundheit, Alter und Berufen beeinflusst werden.