Die Geschichte der Inkassounternehmen in Deutschland beginnt, nachdem im 19. Jahrhundert die ersten Auskunfteien gegründet wurden. Inkassounternehmen treten eigenständig am Markt seit den 1920er Jahren auf, wobei ihre Tätigkeit im 20. Jahrhundert immer stärker reguliert wurde. In den Jahren nach der Jahrtausendwende kam es zu einer Liberalisierung, deren Rahmen wenige Jahre später bereits deutlich nachjustiert wurde.

Von den Anfängen bis zum Ende des Ersten Weltkrieges Inkassounternehmen haben ihren Ursprung in den Auskunfteien. In Deutschland entstanden die ersten Auskunftsbüros in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, nach englischem und amerikanischem Vorbild. Im Vordergrund stand der präventive Kreditschutz und die Wirtschaftsauskunft, wenngleich sich erste Inkassoabteilungen seit der Jahrhundertwende mit dem Einzug von überfälligen Forderungen befassten.

Um 1880 wurde mit dem Verein der Rheinisch-Westfälischen Rechtskonsulenten eine berufspolitische Interessenvertretung gegründet, der ab der Jahrhundertwende auch in anderen Bundesstaaten tätig wurde und sich daher in Verein deutscher Rechtskonsulenten umbenannte.

Inkassodienstleistungen unterlagen ursprünglich dem § 35 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4 GewOAbs. 1: Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun.Abs. 3 Satz 1: Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktionators.Abs. 4: Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen. (RGBl. 1883 S. 159, 161). Ihre Tätigkeit musste angemeldet werden und insoweit war zumindest bei Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeit eine Untersagung möglich. Das Auftreten vor höheren Gerichten war allerdings durch § 74 Abs. 1 ZPOAbs. 1: Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). (RGBl. 1877 S. 83, 96) und später durch § 78 Abs. 1 ZPO (RGBl. 1898 S. 410, 424) nicht möglich und vor Amtsgerichten bestand seitens des Gerichts eine Ausschlussmöglichkeit von der mündliche Verhandlung durch § 143 Abs. 2,Abs. 2: Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.  4 ZPOAbs. 4: Auf Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung. (RGBl. 1877 S. 83, 108), später konnte durch die Änderung von Abs. 4Abs. 4 (n. F.): Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die Vorschrift des Abs. 2 findet auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist, keine Anwendung. (RGBl. 1898 S. 256, 263) eine Erlaubnis als Prozessagent eingeholt werden und noch später bezog sich diese Ausschlussmöglichkeit auf § 157 Abs. 2, 4 ZPO (RGBl. 1898 S. 410, 439).

Von der Weimarer Republik bis zum Untergang des Dritten Reiches Deutsches Reich Wirtschaftlich eigenständige Inkasso-Unternehmungen, in der Form wie sie heute am Markt auftreten, entstanden erst ab den 1920er Jahren. Deren Haupttätigkeit lag auf der Beitreibung von titulierten Forderungen.

Nach 1933 wurde der Verein deutscher Rechtskonsulenten gleichgeschaltet und in Reichsberufsgruppe Rechtsbeistände in der Deutschen Rechtsfront umbenannt.

Von 1934 an ist Nicht-Rechtsanwälten/-Prozessagenten die geschäftsmäßige Vertretung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Neufassung des § 157 ZPO, konkret Abs. 1, 3Abs. 1: Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.Abs. 3: Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, keine Anwendung. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht. (RGBl. 1933 I S. 522, 523), endgültig nicht mehr möglich. Für Inkassodienstleistungen ist entsprechend dem geänderten § 35 Abs. 3 Satz 1 GewOAbs. 3 Satz 1: Dasselbe gilt — soweit nicht in dem Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) oder in sonstigen reichsrechtlichen Vorschriften ein anderes bestimmt ist — von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktionators. i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerMGAbs. 1: Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig — ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit — nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. (RGBl. 1935 I S. 1478 ff.) ab 1935/36 eine Konzession notwendig, wenn keine Erlaubnis als Prozessagent entsprechend Art. 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, 3 RBerMGSatz 1 Nr. 2, 3: Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, sowie der Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte und Patentanwälte;3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung); (RGBl. 1935 I S. 1478, 1481) vorlag. Ab 1938 unterlag auch der geschäftsmäßige Forderungskauf der vorgenannten Konzessionspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 5. AVO RBerMGAbs. 1 Satz 1: Der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes bedarf auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. (RGBl. 1938 I S. 359).

Saargebiet Für das mit Inkrafttreten des Versailler Vertrages unter treuhänderischer Verwaltung durch den Völkerbund stehende Saargebiet wurde ab 1920 durch Art. 49, 50 Anlage § 23 Abs. 1 V. V.Abs. 1: „Die Gesetze und Verordnungen, die im Saarbeckengebiet am 11. November 1918 in Kraft waren, bleiben (abgesehen von den mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen) in Kraft.“ (RGBl. 1919 S. 687, 788) bestimmt, dass die bisherigen Gesetze und Verordnungen weiterhin gelten.

Mit der Heimkehr des Saargebietes ins Deutsche Reich im Jahre 1935 wurde für den Zeitpunkt der Rückeingliederung entsprechend Art. 2 § 1 Satz 1 Nr. 1§ 1 Satz 1 Nr. 1: Am 1. März 1935 treten im Saarlanddie Zivilprozeßordnung (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 821, 1020; 1934 I S. 1070) unddie Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte (Reichsgesetzbl. 1924 I S. 522, 722; 1925 I S. 88; 1931 I S. 564)in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben in Kraft:1. Über die Zulassung und Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen, die das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, entscheiden die Amtsgerichte bis zum 30. September 1935 nach § 157 der Zivilprozeßordnung bisheriger Fassung (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 437). der Verordnung über das bürgerliche Streitverfahren und die Zwangsvollstreckung im Saarland (RGBl. 1935 I S. 248) bestimmt, dass der Ausschluss von Nicht-Rechtsanwälten/-Prozessagenten als geschäftsmäßiger Prozessvertreter von der mündlichen Verhandlung mit einer siebenmonatigen Übergangsfrist noch 1935 in Kraft tritt.Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 7 vom 30. Januar 1935, S. 66 ff., Digitalisat.

Vom Kriegsende bis zur Wiedervereinigung BRD Nach Kriegsende wurde die Reichsberufsgruppe Rechtsbeistände in der Deutschen Rechtsfront mehrmals umbenannt. Zunächst in Verband der Rechtsbeistände, wenig später in Bundesverband der Rechtsbeistände e. V. und schließlich in Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e. V. (BDR)

1956 wurde mit dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und Auskunfteien e. V. ein Branchenverband für Auskunfteien und Inkassounternehmen gegründet, 1958 erfolgte die Aufnahme des RBerMG unter der neuen Bezeichnung RBerG in die Sammlung des Bundesrechts (BGBl. III S. 303–312) und mit den 1960 beschlossenen, teilweise umfassenden, Änderungen der GewO entfiel zwar in § 35 der Verweis auf das RBer(M)G (der Paragraph wurde grundlegend geändert), allerdings bestimmte die Änderung des § 6 Abs. 1 in Satz 1,Abs. 1 Satz 1: Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d, keine Anwendungen auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. dass die wesentlichen Teile der GewO für Rechtsbeistände nicht (mehr) gelten ().

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und Auskunfteien e. V. konzentrierte seien Verbandstätigkeit ab 1966 auf die Inkassounternehmen, und nannte sich in der Folge in Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) um. Die Haupttätigkeit der Inkassounternehmen verlagerte sich über die Zeit auf den außergerichtlichen Einzug kaufmännisch ausgemahnter, aber noch nicht titulierter, Forderungen.