Fahrerflucht ist in Österreich keine Straftat, sondern eine Verwaltungsübertretung. Laut Abs 2, Abs 5 StVO müssen mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehende Personen ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigen. Unterbleibt dies, begeht eine solche Person gemäß Abs 2 lit a oder Abs 3 lit b iVm § 4 StVO Fahrerflucht. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Gesamte Rechtsvorschrift für Straßenverkehrsordnung 1960, Fassung vom 19. September 2012, abgerufen am 28. Dezember 2016.
Siehe auch Unfallflucht
Einzelnachweise
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