Das Einheitliche Patentgericht (EPG), das zum 1. Juni 2023 seine Tätigkeit aufgenommen hat, ist ein Gerichtshof mit zwei Instanzen für Streitigkeiten, die das europäische Patent (einschließlich des Einheitspatents) betreffen. Dieses Gericht wird grundsätzlich (vorbehaltlich der Möglichkeit des opt-out) für Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente einschließlich der Einheitspatente, für Klagen wegen deren Verletzung und für Klagen gegen das Europäische Patentamt wegen der Zurückweisung des Antrags auf Registrierung des einheitlichen Patentschutzes zuständig sein. Die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Europäische Patent innerhalb von neun Monaten nach dessen Erteilung bleibt hiervon unberührt.
Damit das Gericht die Arbeit aufnehmen kann, musste das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ). In: Amtsblatt der Europäischen Union. C 175, 2013, S. 1–40. von 13 Staaten der EU, darunter Deutschland, Frankreich und (bis zum Brexit) das Vereinigte Königreich, ratifiziert werden. Die Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland war innerstaatlich seit Herbst 2021 anschließend vorbereitet, aber das Ratifikationsinstrument wurde zunächst noch nicht deponiert. Das Vereinigte Königreich verkündete am 27. Februar 2020, dass es trotz Ratifizierung nicht am Einheitspatent-System und dem Einheitlichen Patentgericht teilnehmen wird und widerrief die Ratifikation formell am 20. Juli 2020, weshalb der ursprünglich vereinbarte Standort im Vereinigten Königreich (London) wegfiel.
Rechtsgrundlagen Das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ). Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union („C 175“) vom 20. Juni 2013 und auf der EPG-Webseite. Das Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO). Veröffentlicht auf der EPG-Webseite. in der Bundesrepublik Deutschland: Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021, (insbesondere Einfügung von Art. II §§ 15–20 IntPatÜG). in der Republik Österreich: Vgl. das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung.abrufbar unter https://ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_1876101/COO_2026_100_2_1879087.pdf
Aufbau des Gerichts Spruchkörper mini|Eingang zur Lokalkammer München Gemäß Artikel 8 EPGÜ umfasst das Gericht: ein Gericht erster Instanz, mit einer Zentralkammer (Central Division) in Paris mit je einer Abteilung in Mailand (seit 2024) und München bis zu vier Lokalkammern (Local Division) je Vertragsmitgliedstaat Regionalkammern (Regional Division) für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten, die an unterschiedlichen Orten tagen können ein Berufungsgericht (Sitz: Luxemburg) und eine Kanzlei (Sitz: Luxemburg).
Die Lokalkammern und Regionalkammern werden auf Antrag der jeweiligen Vertragsmitgliedstaaten eingerichtet. Am 8. Juli 2022 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, folgende Kammern des Gerichts erster Instanz einzurichten und ihnen folgende Zahl an Richtern dauerhaft zuzuweisen: Lokalkammern Wien, Österreich – 1 rechtlich qualifizierter Richter Brüssel, Belgien – 1 rechtlich qualifizierter Richter Kopenhagen, Dänemark – 1 rechtlich qualifizierter Richter Helsinki, Finnland – 1 rechtlich qualifizierter Richter Paris, Frankreich – 2 rechtlich qualifizierte Richter Düsseldorf, Deutschland – 2 rechtlich qualifizierte Richter Hamburg, Deutschland – 2 rechtlich qualifizierte Richter Mannheim, Deutschland – 2 rechtlich qualifizierte Richter München, Deutschland – 2 rechtlich qualifizierte Richter Mailand, Italien – 2 rechtlich qualifizierte Richter Lissabon, Portugal – 1 rechtlich qualifizierter Richter Laibach, Slowenien – 1 rechtlich qualifizierter Richter Den Haag, Niederlande – 2 rechtlich qualifizierte Richter Regionalkammer Nordisch-baltische Regionalkammer, hauptsächlich in Stockholm ansässig – 2 rechtlich qualifizierte Richter
Richter Am 19. Oktober 2022 wurden die Namen von 85 Richtern (34 juristisch und 51 technisch qualifizierte), deren Zuweisung zum Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz, die Namen der Präsidenten und die Zusammensetzung des Präsidiums bekannt gegeben. Die deutschen und österreichischen, juristisch vorgebildeten Richter sind:
Berufungsgericht Klaus Grabinski (Präsident) Patricia Rombach Ulrike Voß (ab 1. Januar 2026 Vorsitzende des dritten Spruchkörpers des Berufungsgerichts) Gericht erster Instanz Zentralkammer Paris Maximilian Haedicke Zentralkammer Abteilung München Ulrike Voß (Vorsitzende bis 31. Dezember 2025) Lokalkammer Düsseldorf Jule Schumacher (seit 3. Februar 2025) Bérénice Thom Ronny Thomas (Mitglied des Präsidiums, Vorsitzender) Ingo Rinken (ab 1. März 2026) Lokalkammer Hamburg Sabine Klepsch (Vorsitzende) Stefan Schilling Lokalkammer Mannheim Dirk Böttcher (seit 3. Juni 2024) Holger Kircher (ausgeschieden zum 1. September 2025) Tobias Sender (seit 1. September 2025) Peter Tochtermann (Mitglied des Präsidiums, Vorsitzender) Lokalkammer München Tobias Pichlmaier Daniel Voß (Vorsitzender ab 1. Januar 2026) Georg Werner (ab 1. Januar 2026) Matthias Zigann (Vorsitzender) Ina Schnurr (ab 1. März 2026) Lokalkammer Wien Walter Schober (Vorsitzender) Thomas Adocker (ab 1. März 2026)
Inkrafttreten des Übereinkommens Artikel 89 Absatz 1 des Übereinkommens regelt sein Inkrafttreten am 1. Januar 2014 „oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.“
Die Mitgliedsstaaten mit den meisten geltenden Europäischen Patenten im Jahr vor der Unterzeichnung des Übereinkommens waren die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich.
Frankreich hat seine Ratifikationsurkunde am 14. März 2014 hinterlegt. Am 26. April 2018 ratifizierte das Vereinigte Königreich das Übereinkommen, widerrief die Ratifizierung jedoch aufgrund des Brexits am 20. Juli 2020. Die Ratifizierung in Deutschland ist nach einer zwischenzeitlichen Aufhebung des Zustimmungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht und der anschließenden Beschließung des erneut eingebrachten Zustimmungsgesetzes im Bundestag und Bundesrat – gegen das zwei Verfassungsbeschwerden eingereicht, jedoch zurückgewiesen wurden – vollzogen, da die Bundesrepublik Deutschland die Ratifikationsurkunde zwar unterzeichnet, aber zunächst noch nicht hinterlegt hatte. Dies beruhte auf der von Deutschland informell übernommenen Rolle als , um ein Inkrafttreten erst zu einem Zeitpunkt sicher zu stellen, zu dem die Arbeitsfähigkeit des Gerichts geschaffen sein wird. Seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Februar 2023 steht der Arbeitsbeginn des Gerichts am 1. Juni 2023 fest.
Dritter Standort der Zentralkammer In Italien wurden Forderungen erhoben, dass das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs und damit des Standortes in London eine Änderung des Vertrages notwendig machen würde. Die italienische Regierung setzte sich für die Einrichtung einer Abteilung der Zentralkammer in Mailand ein. Bis ein neuer Standort bestimmt war, wurden für die Zentralkammer London bestimmte Fälle vorübergehend auf die Standorte in Paris und München verteilt.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 wurde das Übereinkommen dahingehend geändert, dass eine dritte Zentralkammer in Mailand vorgesehen ist. Am 27. Juni 2024 hat die Zentralkammer Mailand ihre Arbeit aufgenommen.
Protokoll zur vorläufigen Anwendung des Übereinkommens Das Protokoll zur vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hat die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass institutionelle, finanzielle und administrative Bestimmungen des Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht bereits anwendbar wurden, bevor das Übereinkommen in Kraft tritt. In ihr konnten bereits Richter ernannt und die IT-Systeme erprobt werden. Damit wird sichergestellt, dass das Einheitliche Patentgericht vom ersten Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens an tätig werden kann.
Damit das Protokoll in Kraft treten konnte, waren die Ratifikationen oder vergleichbare Hinterlegungen von 13 teilnehmenden Mitgliedsstaaten erforderlich, darunter der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Großbritanniens. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte als letzter Staat das Protokoll im Herbst 2021.Protocol on provisional application of the Unified Patent Court Agreement (PPA) – Ratification Details, abgerufen am 25. März 2018
Sunrise Period In den Zeit von der Hinterlegung der letzten notwendigen Ratifikationsurkunde bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am ersten Tag des vierten darauf folgenden Monats (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens) – der sogenannten „Sunrise Period“ – wird es erstmals möglich sein, bis dahin erteilte Europäische Patente durch ein sogenanntes „Opt-out“ aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu nehmen.
Roadmap Das Vorbereitungsteam des Einheitlichen Patentgerichts veröffentlichte am 6. Oktober 2022 eine Roadmap zur Errichtung des Gerichts. Diese sieht zahlreiche Aktivitäten zur Personalrekrutierung und Meilensteine vor, die zum Inkrafttreten des Übereinkommens führen sollen. Darin wurde auch bekanntgegeben, dass ein Arbeitsbeginn des Gerichts am 1. April 2023 vorgesehen sei. Das Gericht sollte zu diesem Zeitpunkt Fälle übernehmen können.
Am 19. Oktober 2022 teilte das Gericht die Ernennung von 85 Richtern mit; davon sind 34 rechtlich und 51 technisch qualifizierte Richter. Außerdem informierte das Gericht über die Zusammensetzung des Präsidiums. Die Leitung des Gerichts liegt bei Klaus Grabinski aus Deutschland als Präsident des Berufungsgerichts und der Französin Florence Butin als Präsidentin des Gerichts erster Instanz.
Am 5. Dezember 2022 gab der Verwaltungsausschuss bekannt, dass der Beginn der Sunrise-Preriod um zwei Monate auf den 1. März 2023 und damit der Arbeitsbeginn auf den 1. Juni 2023 verschoben worden ist.
Fallzahlen Seit Start des Gerichts im Juni 2023 sind bis zum 31. Mai 2025 883 Fälle eingegangen. Davon 320 Verletzungsklagen, 304 Nichtigkeitswiderklagen und 65 eigenständige Nichtigkeitsklagen. 88 Anträge auf einstweilige Maßnahmen wurden in der ersten Instanz eingereicht.
Umsetzung in Deutschland
Zustimmungsgesetz Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht wurde durch das Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform zur Anwendung gebracht. Ein entsprechender Referentenentwurf wurde am 27. Mai 2016 von der Bundesregierung beschlossen. Die Zustimmungen erfolgten am 10. März 2017 einstimmig im Bundestag und am 10. Februar und 21. März 2017 im Bundesrat.Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht, abgerufen am 14. März 2018 Zur Entscheidung im Bundestag waren allerdings nur 35 Mitglieder anwesend,Aufhebungsantrag in BT-Drucksache 19/1180, abgerufen am 14. März 2018 wobei sämtliche Reden nur zu Protokoll gegeben worden sind.Plenarprotokoll der 221. Sitzung, abgerufen am 14. März 2018
Demnach wird das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) folgendermaßen angepasst:, abgerufen am 7. September 2026 Mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Europäische Patente können nur dann durch ein deutsches Gericht für nichtig erklärt werden, wenn das Einheitliche Patentgericht nicht zuständig ist.