Bundesbeamter ist, wer als deutscher Beamter zum Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Dienstherrn), in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht ( BBG i. V. m. BBG). Sie sind Staatsbeamte.
Abgrenzung Neben den Beamten gibt es die Landesbeamten. Sie stehen zu einem deutschen Land, einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Kommunalbeamte haben als Dienstherrn einen Landkreis, einen sonstigen Gemeindeverband, eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde. Kirchenbeamte sind keine Staatsbeamten. Ihre Dienstherrn sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Rechtsstellung Die Rechtsstellung der Bundesbeamten richtet sich nach dem deutschen Beamtenrecht des Bundes. Die Basis bildet Artikel 33 des Grundgesetzes ( GG), in dem bestimmt ist, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (Leistungsprinzip), die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte unabhängig vom religiösen Bekenntnis sind, die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen ist sowie das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehören unter anderem die Pflicht zur Neutralität und Verfassungstreue, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regelfall, das Leistungsprinzip bei Einstellung und sonstigen laufbahnrechtlichen Entscheidungen, das Alimentationsprinzip sowie das Streikverbot. Diese besonderen Rechte und Pflichten dienen dazu, demokratisch getroffene Entscheidungen des Gesetzgebers umzusetzen, die Qualität staatlicher Leistungen zu sichern und die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten.
Unterhalb des Grundgesetzes bildet das Bundesbeamtengesetz () das Kernstück des Rechts der Bundesbeamten. Dort sind die verschiedenen Beamtenverhältnisse, die Voraussetzungen zur Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie die Grundpflichten der Bundesbeamten geregelt. Die Laufbahnen sind in der Bundeslaufbahnverordnung () festgelegt, die Besoldung im Bundesbesoldungsgesetz () und die Versorgung im Beamtenversorgungsgesetz (). Auch die ergänzenden Vorschriften, wie etwa die Erholungs- () und Sonderurlaubsverordnung (), das Bundesreise- () und -umzugskostengesetz (), die Trennungsgeld- () und Bundesbeihilfeverordnung () sind Bestandteil des Beamtenrechts.
Laufbahnen Für Bundesbeamte gilt ein eigenes Laufbahnrecht. Die Berufswege der Bundesbeamten sind in Laufbahnen geordnet. Im Bund gliedern sie sich in vier Laufbahngruppen: den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Für die Einstellung in jede Laufbahngruppe sind verschiedene Mindestanforderungen festgelegt.
+ Häufigkeitsverteilung der einzelnen Laufbahngruppen jeweils zum 30. Juni Jahr Höherer Dienstohne Besoldungsordnung B Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Einfacher Dienst absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) 2018 21.840 13,0 58.630 35,02 85.080 50,8 1.875 1,1 2017 21.010 12,5 57.865 34,5 87.080 51,9 1.965 1,2
Innerhalb der Laufbahngruppen befinden sich mehrere Laufbahnen, die für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche eingerichtet sind und die verwandte Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Diese Laufbahnarten sind:
nichttechnischer Verwaltungsdienst technischer Verwaltungsdienst sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst naturwissenschaftlicher Dienst agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst sportwissenschaftlicher Dienst kunstwissenschaftlicher Dienst
In jeder Laufbahnart kann je Laufbahngruppe eine Laufbahn eingerichtet werden, z. B. gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst. Das Laufbahnrecht legt fest, welche fachliche Ausrichtung Ausbildungsgänge haben müssen, um die Befähigung für die einzelnen Laufbahnen zu vermitteln. Beispielsweise ist eine technische oder ingenieurwissenschaftliche Ausbildung für die Laufbahn technischer Verwaltungsdienst erforderlich. In manche Laufbahnen können ganz oder weit überwiegend nur Personen eingestellt werden, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Ein Beispiel hierfür sind die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes.
Die beamtenrechtliche Probezeit beträgt grundsätzlich drei Jahre. Für Beförderungen ist das Leistungsprinzip maßgeblich. Wesentliche Instrument dafür sind die dienstlichen Beurteilungen. Meist erfolgt mit der Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes der Wechsel auf einen höher bewerteten Dienstposten. Dazu muss eine höher bewertete Planstelle verfügbar sein. Der Aufstieg in die Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ist grundsätzlich möglich.
Besoldung
Bundesbeamte erhalten kein Gehalt oder Entgelt für ihre Arbeit, sondern Dienstbezüge. Diese sind die Leistung des Staates dafür, dass sie gegenüber dem Staat in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Grundlage der Besoldung ist das Alimentationsprinzip als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr verpflichtet, dem Bundesbeamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem (früheren) Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich der Bundesbeamte ganz seinem Beruf widmen kann. Nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die Aufgaben erfüllen, die ihm von der Verfassung zugewiesen sind.
Hauptbestandteil der Besoldung ist das Grundgehalt. Hinzu treten können ein Familienzuschlag und ggf. weitere Zulagen. Alle Bundesbeamten haben auf Antrag Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Bundesbeamte im Ausland wird Auslandsbesoldung gewährt.
Versorgung
Die Beamtenversorgung ist die Alterssicherung für Bundesbeamte und ein Baustein für die Attraktivität des Beamtentums. Sie bildet im Drei-Säulen-Modell der Alterssicherung (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge) die Entsprechung für die gesetzliche und betriebliche Altersversorgung. Die Beamtenversorgung umfasst neben der Altersversorgung (Ruhegehalt) die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) sowie die Unfallfürsorge (z. B. Unfallausgleich, Unfallruhegehalt).
Bundesbeamte treten grundsätzlich mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Regelaltersgrenze; Abs. 1 BBG). Ruhegehaltsfähig sind grundsätzlich das Grundgehalt und der Familienzuschlag der Stufe 1, wenn das letzte Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde ( Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist grundsätzlich die Dienstzeit, die der Bundesbeamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat ( Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent (71,75 geteilt durch 40) der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent ( Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Dieser Höchstsatz wird nach 40 Jahren erreicht. Vor Auszahlung werden sie mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt, d. h. um knapp ein Prozent vermindert ( Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BeamtVG). Treten Bundesbeamte auf eigenen Antrag früher in den Ruhestand, vermindert sich ihr Ruhegehalt um 3,6 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch grundsätzlich um 14,4 Prozent ( Abs. 3 S. 1 BeamtVG).
Altersgeld
Freiwillig aus ihrem Dienstverhältnis ausscheidende Bundesbeamte können, anstatt in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert zu werden, auf Antrag einen Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz () erwerben. Das Altersgeld ist höher als die gesetzliche Rente im Alter, unter anderem weil bei der Nachversicherung nur die relativ geringen Bruttobezüge der Beamten berücksichtigt werden. Das Altersgeld ist jedoch niedriger als die Pension, wenn der Beamte das Dienstverhältnis beibehalten hätte. Es soll den Wechsel von Bundesbeamten in die Privatwirtschaft attraktiver machen.
Beihilfe
Die Bundesrepublik Deutschland hat eine besondere Fürsorgepflicht für ihre Bundesbeamten. Sie erstattet im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe. Sie richtet sich nach BBG i. V. m. der Bundesbeihilfeverordnung (). Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt ( Abs. 1 S. 1 BBhV).
+ Bemessungssatz ( BBhV) Bemessungssatz Person Bemerkung 50 beihilfeberechtigte Person mit höchstens einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 Empfänger von Versorgungsbezügen außer Waisen beihilfeberechtigte Personen mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit weniger als 17.000 Euro Einkünfte 80 berücksichtigungsfähige Kinder Berücksichtigung beim Familienzuschlag Waisen
Der nicht von der Beihilfe übernommene Kostenanteil wird in der Regel über eine private Krankenversicherung abgesichert. Bundesbeamte können sich auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen, wobei sie dann den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil entrichten müssen. Deshalb ist dies meist teurer als die private Absicherung. 94 Prozent der Beamten in Deutschland sind privat versichert. Erstmals beihilfeberechtigte Personen können in eine private beihilfekonforme Krankheitsvollversicherung aufgenommen werden, auch wenn sie Vorerkrankungen haben oder schwerbehindert sind. Sie werden nicht aus Risikogründen abgelehnt, erhalten keine Leistungsausschlüsse und die Zuschläge zum Ausgleich erhöhter Risiken sind auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.
Bundesbeamte haben Anspruch auf die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in einem Krankenhaus ( Abs. 1 Nr. 5 BBhV). Mit Beihilfeergänzungstarifen können sie weitere Leistungen erhalten, die die Beihilfe nicht abdeckt, wie Einzelzimmer und Chefarztbehandlung.
Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, etwa 31.000 Personen, erhalten statt Beihilfe Heilfürsorge.
Disziplinarrecht Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen von Dienstpflichtsverletzungen der Bundesbeamten. Das formelle Disziplinarrecht ist im Bundesdisziplinargesetz () geregelt, das materielle Disziplinarrecht grundsätzlich im Bundesbeamtengesetz, Abschnitt 6, . Bundesbeamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen ( Abs. 1 S. 1 BBG). Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten ( Abs. 1 S. 1 BDG). Als Disziplinarmaßnahmen sind möglich ( Abs. 1 BDG):
Verweis (schriftlicher Tadel eines bestimmten Verhaltens; BDG) Geldbuße (bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge; BDG) Kürzung der Dienstbezüge (bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre; BDG) Zurückstufung (Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt; BDG) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Beendigung des Dienstverhältnisses, Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt; BDG)
Gegen Beamte im Ruhestand sind die Kürzung des Ruhegehalts (bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre; BDG) und deren Aberkennung ( BDG) möglich ( Abs. 2 BDG).