Die Unternehmenssteuerreform (USR) ist ein Bündel gesetzgeberischer Massnahmen zur Steuervereinfachung in der Schweiz.

Unternehmenssteuerreform I Die Reform von 1997 umfasste verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) sowie des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG). Die meisten Massnahmen wurden per 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.

Mit der Unternehmenssteuerreform I wurden Sondertarife für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften eingeführt sowie eine proportionale Gewinnsteuer von 8,5 Prozent und die Abschaffung der Kapitalsteuer auf Bundesebene.

Im Bereich der Stempelabgaben wurde die Reduktion der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten, die Neuregelung der Freigrenze und die Wiedereinführung einer Abgabe auf Lebensversicherungen beschlossen.

Zudem erliess der Gesetzgeber eine Regelung für den Erwerb eigener Aktien.

Unternehmenssteuerreform II Gesetzgebungsverfahren In der Frühlingssession 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Unternehmenssteuerreformgesetz II. Die damit beschlossenen Massnahmen umfassten verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG), des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).

Da das Referendum ergriffen wurde, kam es am 24. Februar 2008 zu einer Volksabstimmung. Die Vorlage wurde angenommen. Die meisten Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft.

Verminderung der Doppelbelastung Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit werden üblicherweise mehrfach besteuert: Das Unternehmen bezahlt Gewinnsteuern, und bei der Ausschüttung der Gewinne werden die Anteilseigner nochmals besteuert.

Mit der Unternehmenssteuerreform II fallen Erträge aus Beteiligungen, die Privatvermögen darstellen, nur noch zu 60 % in die Bemessung für die Einkommenssteuer und Beteiligungen, die Geschäftsvermögen darstellen, nur noch zu 50 % in die Bemessung für die Gewinnsteuer.

Voraussetzung für die reduzierte Besteuerung ist, dass die Beteiligung mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft oder Genossenschaft beträgt. Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten, die Geschäftsvermögen darstellen, sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes ebenfalls nur zur Hälfte steuerbar.

Das StHG stellt den Kantonen frei, eine vergleichbare Ermässigung der Besteuerung vorzusehen. Führen sie eine solche Ermässigung ein, so ist dies erst dann möglich, wenn die Beteiligung ebenfalls mindestens 10 % beträgt.

Nach bisherigem Recht konnten Holdinggesellschaften in Form des Beteiligungsabzugs eine Ermässigung der Gewinnsteuer beanspruchen, soweit sie zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt waren oder wenn diese Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als 2 Millionen Franken betrug (Art. 69 DBG). Neu wurde die Schwelle für die Geltendmachung des Beteiligungsabzuges auf 10 % bzw. auf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken herabgesetzt. Weiter gilt der Beteiligungsabzug auch für die Inhaber jener Beteiligungsrechte, die einen Anspruch auf mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft gewähren.

Abbau von substanzzehrenden Steuern Bei der Emissionsabgabe gilt nun auch für Genossenschaften ein Freibetrag von 1 Million Franken. Dieser Freibetrag galt bereits für Kapitalgesellschaften.

Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft mit Unterbilanz zwecks Weiterführung auf eine Auffanggesellschaft übertragen, so ist das dafür notwendige neue Kapital von der Emissionsabgabe ausgenommen. Bei Sanierungen werden Kapitalerhöhungen und Zuschüsse von der Emissionsabgabe befreit, soweit die bestehenden Verluste beseitigt werden und die Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft maximal 10 Millionen Franken betragen.

Die Unternehmenssteuerreform II führte das Kapitaleinlageprinzip ein. Danach werden alle von Anteilseignern geleisteten Kapitaleinlagen, einschliesslich Aufgelder und Zuschüsse, bei Rückzahlung in das Privatvermögen gleich wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital behandelt werden und sind somit steuerfrei.

Nach altem Recht mussten die Kantone auch bei Gesellschaften, die nur einen geringen Gewinn erwirtschaften, die ganze Kapitalsteuer erheben. Mit der Möglichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen, können die Kantone diese substanzzehrende Besteuerung von Unternehmen mit hohem Kapitaleinsatz, aber geringer Rentabilität abbauen. Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Entlastung von Personenunternehmen Dient eine Liegenschaft nicht mehr überwiegend geschäftlichen Zwecken, wurden die stillen Reserven bisher besteuert. Neu kann der Unternehmer verlangen, dass die Steuer erst dann veranlagt wird, wenn die Liegenschaft verkauft und der Veräusserungserlös tatsächlich realisiert wird.

Die Verpachtung des Betriebes gilt nur noch dann als Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Steuerfolge, wenn der Unternehmer dies bei den Steuerbehörden beantragt.

Bei einer Erbteilung können jene Erben, die den Betrieb nicht übernehmen, neu die Besteuerung der stillen Reserven ebenfalls bis zur tatsächlichen Veräusserung aufschieben.

Die Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen kann bei Vorhandensein stiller Reserven auf diesen Objekten zu Steuerfolgen führen, obwohl das Kapital nach wie vor im Unternehmen gebunden bleiben muss. Die Regeln für den Besteuerungsaufschub sind vereinfacht worden.

Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, werden alle stillen Reserven auf dem Geschäftsvermögen realisiert. Dieser Liquidationsgewinn stellt steuerbares Einkommen des Unternehmers dar. Dessen Besteuerung erfolgt nun separat, so dass das ordentliche Einkommen nicht der Steuerprogression unterliegt. In einem weiteren Schritt kann bei der Berechnung der Steuer neu der Betrag abgezogen werden, der bei der beruflichen Vorsorge zum Einkauf von Beitragsjahren dient.

Hält ein Personenunternehmen in seinem Geschäftsvermögen Wertschriften, werden neu die ursprünglichen Anschaffungskosten anstatt der Verkehrswert der Wertschriften besteuert.

Änderung beim Sparheftprivileg Nach altem Recht unterlag der jährliche Zinsertrag auf jedem einzelnen Sparheft bis zu 50 Franken nicht der Verrechnungssteuer. Neu gilt dieses Privileg für Zinserträge von bis zu 200 Franken jährlich, wenn der Zinsertrag aller Guthaben einer Person diesen Betrag nicht überschreitet.

Abschaffung der Arbeitsbeschaffungsreserven Nach altem Recht konnten die Unternehmen steuerbegünstigte sogenannte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden. Diese Reserven standen den Unternehmen in schwierigeren Zeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen zur Verfügung, wenn sie behördlich freigegeben worden waren. Die Regelung wurde aufgehoben.

Unternehmenssteuerreform III Inhalt der Vorlage Mit der dritten Reform sollte die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung wieder hergestellt werden. International kritisiert wurde die Schweizer Praxis der ermässigten Besteuerung von ausländischen Erträgen bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (sogenannten Statusgesellschaften) auf kantonaler Ebene.

Die Unternehmenssteuerreform III wollte daher zwei Massnahmen miteinander kombinieren: Die steuerliche Bevorzugung von Statusgesellschaften abschaffen, um dadurch die internationalen Vorbehalte zu beseitigen. Den Kantonen neue Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um allen Unternehmen steuerliche Entlastungen zu gewähren. Die insgesamt niedrigere Besteuerung sollte attraktiv genug sein, damit die Statusgesellschaften auch nach dem Wegfall der bevorzugten Besteuerung ihren Standort in der Schweiz beibehalten konnten. Speziell sollten innovationsintensive Unternehmenstätigkeiten in der Schweiz gefördert werden, indem Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten niedriger besteuert würden (sogenannte Patentbox). Für Forschung und Entwicklung sollte ein Abzug gewährt werden, der höher ist als der tatsächliche Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Weitere Massnahmen bezogen sich auf die Gewinnbesteuerung, auf Anpassungen der Kapitalsteuer, Anpassungen bei der pauschalen Steueranrechnung und die Aufdeckung stiller Reserven. Bestandteil der Reform waren auch umfangreiche Veränderungen, die zu einer Umverteilung der Anteile von Bund und Kantonen am Steueraufkommen geführt hätten.

Referendum Gegen die Reform wurde das fakultative Referendum ergriffen. Die Vorlage kam am 12. Februar 2017 zur Abstimmung und wurde abgelehnt. Das gegnerische Lager kritisierte eine ungleiche Verteilung von Kosten und Nutzen, denn während Unternehmensbesitzer von den Entlastungen profitierten, müsse die Allgemeinheit mit Leistungsabbau, höheren Gebühren oder Steuererhöhungen dafür zahlen. Die Gegner betonen zudem die Undurchsichtigkeit der neuen äusserst komplexen Vorlage, die fehlende Gegenfinanzierung durch eine höhere Dividendenbesteuerung sowie die hohen befürchteten Steuerausfälle. Die Vox-Nachbefragung zeigte, dass jene, die sich mit der Komplexität der Vorlage schwertaten, dazu tendierten, sie abzulehnen. Das verhalf den Gegnern zum Sieg.

Die Vorlage betrüge das Volk, sagten die Gegner. Schon bei der Unternehmenssteuerreform II sei das Volk bezüglich der Steuerausfälle hinters Licht geführt worden, was auch das Bundesgericht bestätigt habe.

Steuervorlage 17 Nachdem die Unternehmenssteuerreform III (USR III) am 12. Februar 2017 vom Stimmvolk in einem Referendum mit 59,1 % Nein-Stimmen abgelehnt worden war, führte das Eidgenössische Finanzdepartement die USR III unter dem neuen Titel Steuervorlage 17 (SV17) weiter. In den Monaten März bis Mai 2017 traf sich das Steuerungsorgan, bestehend aus Vertretern von Bund und Kantonen, zu fünf Sitzungen, um die Empfehlung für die SV17 zu erarbeiten. Nach den Sitzungen, in denen auch Vertreter der Städte, Gemeinden, Parteien und Wirtschafts- und Arbeitnehmer-Verbände angehört wurden, empfahl das Steuerungsorgan dem Bundesrat folgende Kernelemente:

Patentbox: Einführung einer obligatorischen Patentbox gemäss OECD-Standard auf kantonaler Ebene. Abzüge für Forschung & Entwicklung: Der zusätzliche Abzug für die F&E-Kosten darf maximal 50 % über den eigentlichen Kosten liegen. Die Abzüge sollen sich zur Hauptsache auf den Personalaufwand fokussieren. Maximalentlastung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die zwei oben genannten Instrumente darf maximal 70 % erreichen. Damit wird der Entlastungs-Spielraum gegenüber der Unternehmenssteuerreform III eingeschränkt. Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 % des Kapitals) soll auf Stufe Bund 70 % betragen, auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 70 %. Vertikaler Ausgleich: Der Bund zahlt den Kantonen neu 21,2 % aus dem Ertrag der Direkten Bundessteuer statt 17 %. Klausel zur Berücksichtigung der Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer. Kinderzulagen: Die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen soll um 30 Franken erhöht werden. Die Kinderzulagen werden damit auf mindestens 230 Franken steigen. Die Ausbildungszulage soll neu mindestens 280 Franken betragen.

Chronologie der Entwicklungen