mini|Die Kurienversammlung war die wichtigste Volksversammlung, die sich im Laufe der römischen Königszeit entwickelte, bis sie durch die Zenturiatskomitien abgelöst wurde. In der frühsten Phase war die Bevölkerung Roms in dreißig Einheiten, die Kurien, gegliedert. Die comitia curiata („Kurienversammlung, Kuriatskomitien“; comitia von comire „zusammenkommen“; curia vermutlich von co-viria „Männerverband“) sind die älteste Erscheinungsform einer Volksversammlung in der römischen Antike.Gaius, Institutiones 1, 99. Sie dürfte im 5. Jahrhundert v. Chr. eingerichtet worden sein, möglicherweise reichen ihre Wurzeln weiter zurück, in die Zeit der Begründung des römischen Gemeinwesens, also in die Zeit der römischen Stadtgründung im 8. Jahrhundert v. Chr.Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage. UTB, Köln/Wien 2005, § 1 (Der Stadtstaat der Frühzeit als Ausgangspunkt der römischen Rechtsentwicklung), S. 1–31, hier S. 10–12.
Aus den einzelnen Gemeinden gingen dreißig patrizisch geprägte Kurien hervor. (Dass Plebejer gänzlich ausgeschlossen waren, wird nicht vermutet, da die Kurienordnung die Grundlage bereits ältester Heeresverfassungen in Rom bildete.) Je zehn der Kurien bildeten eine Tribus (Gesamtgemeinde), vergleichbar den archaischen Phratrien der griechischen Antike. Jede der drei Tribus verfügte über Reiterschwadronen und eine Zenturie von Fußvolk.
In der Hochphase der Republik waren drei verschiedene Gliederungsformen von Volksversammlungen bekannt. Neben den Kuriatskomitien waren dies die Gremien der Zenturiats- und der Tributkomitien, die von einer strengen inneren Ordnung ihrer Verbände geprägt waren. Sie hielten Wahlen ab und entschieden nach außen über wichtige politische Geschicke, wie Krieg und Frieden. Ob ähnliches auch für die frühe Form der Kurienversammlung während der Königszeit galt, muss offenbleiben, eher wird jedoch vermutet, dass ihre Funktion sich vornehmlich in der Inauguration der Könige erschöpfte. Vieles liegt für die Zeit im Dunklen, bekannt ist allerdings, dass bestimmte erbrechtliche Angelegenheiten (adrogationes) ihrem Hoheitsbereich unterfielen.Hierzu: Ulpian 26 Sabinus, in Digesten 1, 7, 15, 2; 17, 3. Involviert waren sie in die Ritualhandlungen zur Erbeinsetzung, die Komitialtestamente (testamentum calatis comitiis).Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 8 f.
Während der besser belegten mittelrepublikanischen Zeit, waren den comitia curiata Kompetenzen abgeschöpft worden und es waren ihnen nurmehr sakralrechtliche Aufgaben zugedacht. Diese übten sie unter dem Vorsitz des Pontifex maximus aus. Ab der späten Republik verlor sich die Bedeutung der Kurienverfassung dann zusehends. Versammlungen veranstalteten de facto dreißig Liktoren,Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 18 Rnr. 19 (S. 297). während das Volk außen vor blieb. Mitunter wurden Entscheidungen der Kuriatskomitien aber dennoch relevant: so bestimmten sie etwa, die Rechtmäßigkeit der testamentarischen Verfügung Caesars, Oktavian zu adoptieren, Voraussetzung für dessen spätere politische Karriere als Kaiser Augustus.
Volksversammlungen im Kontext Überliefert im Zwölftafelgesetz, Tafel XII tab. 9,2 (comitiatus maximus), sind die Zenturiatkomitien, bekannt seit dem Übergang vom 6. ins 5. Jahrhundert v. Chr. Ursprünglich waren sie eine politische Bürgerversammlung, nachdem sie aus der militärischen Schutzmacht des schwerbewaffneten Hoplitenheers hervorgegangen waren. Der militärische Charakter verlor sich spätestens in servianischer Zeit. Die neuen Aufgaben waren regulatorischer Natur. Die jüngste Bürgerversammlung sind die Comitia tributa, wohl aus der Zeit des ausgehenden 5. Jahrhunderts v. Chr. Sie hatten von vornherein zivile Aufgaben.
Literatur Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 18 Rnr. 19 (S. 297). Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 8 f. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage. UTB, Köln/Wien 2005, § 1 (Der Stadtstaat der Frühzeit als Ausgangspunkt der römischen Rechtsentwicklung), S. 1–31 (S. 10–15).
Anmerkungen
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