Das Zensuredikt vom 19. Dezember 1788 verschärfte die Kontrolle des Nachrichtenwesens im Königreich Preußen. Es geht auf den Einfluss des preußischen Staatsministers Johann Christoph von Woellner zurück, der dem antiaufklärerischen Geheimbund der Rosenkreuzer angehörte, und blieb mit kurzer Unterbrechung in nur leicht abgewandelter Form bis 1848 in Kraft. Zusammen mit dem wöllnerschen Religionsedikt beendete das Zensuredikt den aufgeklärten Absolutismus, wie ihn Friedrich II. praktiziert hatte.
Vorgeschichte Das Zensuredikt hatte wie sein religionspolitisches Analogon, das Religionsedikt vom 9. Juli 1788, seinen Ursprung im „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ (Jürgen Habermas) seit den 1780er Jahren: Die bürgerlichen Aufklärer, die sich zunächst hauptsächlich auf literarische und gelehrte Themen beschränkt hatten, machten in ihren Zeitschriften und Büchern nun zunehmend auch politische Fragen zum Gegenstand ihrer Kritik, die Öffentlichkeit politisierte sich zunehmend.Horst Möller: Fürstenstaat oder Bürgernation. Deutschland 1763–1815. Siedler, Berlin 1994, S. 498. Sowohl im nahen Umfeld König Friedrich Wilhelms II. als auch in der Öffentlichkeit hatte das Religionsedikt vom 9. Juli 1788 zu Unmutsdebatten geführt, die der Monarch unterbinden wollte.Zensur im Jahrhundert der Aufklärung. Geschichte – Theorie – Praxis. Da er sich erst im zweiten Regierungsjahr befand, war seine Herrschaft noch nicht so weit konsolidiert, dass er Proteste gegen Regierungsedikte und damit indirekt gegen seine eigene Autorität hinnehmen wollte.Brigitte Meier: Friedrich Wilhelm II. König von Preußen: Ein Leben zwischen Rokoko und Revolution. Pustet, Regensburg 2007, ISBN 978-3-7917-2083-8, S. 210 Am 10. September 1788 schrieb Friedrich Wilhelm II. an seinen Großkanzler Johann Heinrich von Carmer:
Das Zensuredikt wurde verfasst von Carl Gottlieb Svarez, dem engsten Mitarbeiter des preußischen Großkanzlers Johann Heinrich von Carmer, der es staatsrechtlich verantwortete. Woellner hatte noch am 12. Dezember 1788 davor gewarnt, die Zensurverschärfung, die er anstrebte, öffentlich zu machen, weil er eine negative Reaktionen im Ausland befürchtete.Uta Wiggermann: Woellner und das Religionsedikt. Kirchenpolitik und kirchliche Wirklichkeit im Preußen des späten 18. Jahrhunderts. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, S. 414 f. Er konnte sich indes beim König nicht durchsetzen. Am 19. Dezember wurde das „Erneuerte Censur-Edict von König Friedrich-Wilhelm II. von Preußen für die preußischen Staaten exclusive Schlesien“, so seine offizielle Bezeichnung, erlassen.Horst Möller: Fürstenstaat oder Bürgernation. Deutschland 1763–1815. Siedler, Berlin 1994, S. 498.
Inhalt Mit den elf Paragraphen des Zensurediktes erreichte die preußische Überwachung der Presse eine formalrechtlich neue Dimension. Anders als in den einzelnen Anordnungen unter König Friedrich II. wurden nun alle Bereiche des Zensurwesens detailliert erfasst und neu geregelt. Das Zensuredikt bestimmte, dass sämtliche Druckschriften den Zensoren vorgelegt werden mussten, die die Druckerlaubnis erteilten. Zensurinstanzen waren die Konsistorien für theologische Schriften, das Kammergericht und die Landesgerichtskollegien für juristische Veröffentlichungen, das Außenministerium für politische Schriften und Zeitungen, die Universitäten und die Magistrate der Städte für Wochenschriften und gelehrte Zeitungen. Verschont von der Zensur blieben Veröffentlichungen der Königlich-Preußischen Akademie der Wissenschaften und des medizinischen Instituts in Berlin.Ursula E. Koch: Französische Revolution und preußische Tagespublizistik 1789 In: Otto Büsch, Monika Neugebauer-Wölk (Hrsg.): Preußen und die revolutionäre Herausforderung von 1789 (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Band 78). Walter de Gruyter, Berlin / New York 1991, S. 226 f. Nach Marion Schulte: Über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Preußen. Ziele und Motive der Reformzeit (1787–1812). Walter de Gruyter, Berlin / New York 2013, ISBN 978-3-11-030603-3, S. 58, unterlagen dagegen auch Hochschulschriften der Zensur. Zugleich gestand das Zensuredikt den Autoren, Verlegern und Druckern ein Beschwerderecht zu, nachdem Zensoren und das Berliner Kammergericht den Fall erneut prüfen mussten.Axel Schumann: Berliner Presse und Französische Revolution. Das Spektrum der Meinungen unter der Preußischen Zensur 1789–1806. Ungedruckte Dissertation, Technische Universität Berlin 2001, S. 57 ff.; gwdg.de (PDF; 1,4 MB) abgerufen am 11. Februar 2018. Als Richtschnur hierfür diente Paragraph 2:
Verboten war die Verbreitung „gemeinschädlicher praktischer Irrthümer über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschen“ insbesondere wenn sie geeignet waren, „zu Verderbniß der Sitten durch schlüpfrige Bilder in lockende Darstellungen des Lasters, […] zum hämischen Spott und boshaften Tadel öffentlicher Anstalten und Verfügungen“ zu führen. Nichts, was „zu Kummer und Unzufriedenheit“ führen, was „Neid, Rachgier und Verleumdung“ fördern und „die Ruhe guter und nützlicher Staatsbürger stören“ könne, durfte gedruckt werden.Zitiert nach Marion Schulte: Über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Preußen. Ziele und Motive der Reformzeit (1787–1812). Walter de Gruyter, Berlin / New York 2013, ISBN 978-3-11-030603-3, S. 58. Auch die Art der Bestrafung wurde im Zensuredikt geregelt. Die Bandbreite reichte von einem Bußgeld in Höhe von 5 Reichstalern bis zur Festungshaft. Schriften, die außerhalb Preußens gedruckt worden waren und daher von den preußischen Zensoren nicht geprüft werden konnten, durften, wenn sie gegen Paragraph 2 verstießen, nicht verkauft werden. Mitwisser, die ein solches Vorhaben unterstützten, mussten Geld- und Haftstrafen befürchten.Axel Schumann: Berliner Presse und Französische Revolution. Das Spektrum der Meinungen unter der Preußischen Zensur 1789–1806. Ungedruckte Dissertation, Technische Universität Berlin 2001, S. 57 ff.; gwdg.de (PDF; 1,4 MB) abgerufen am 11. Februar 2018.
Wirkung Während die Zensur sich unter König Friedrich II. überhaupt nicht mit Themen außerhalb der Politik beschäftigt hatte und den zeitgenössischen Gelehrten somit im Nachhinein als vergleichsweise tolerant erschien, sollten nach dem Zensuredikt von 1788 auch religiöse und philosophische Ansätze unterdrückt werden, was nicht wenige Intellektuelle in Preußen zu spüren bekamen: Friedrich Nicolai, einer der Hauptvertreter der Berliner Aufklärung, musste seine Allgemeine deutsche Bibliothek nach Hamburg verlegen, die Berlinische Monatsschrift wich nach Jena, später nach Dessau aus.Wolfgang Neugebauer: Das Bildungswesen in Preußen seit der Mitte des 17. Jahrhunderts. In: Otto Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte. Band 2: Das 19. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens. Walter de Gruyter, Berlin / New York 2012, ISBN 978-3-11-083957-9, S. 656. Der Theologe Karl Friedrich Bahrdt wurde 1788 zu zwei Jahren Festungsarrest verurteilt. Der Schriftsteller Franz Michael Leuchsenring und der Theologe Andreas Riem, die sich gegen eine Beteiligung Preußens am Ersten Koalitionskrieg ausgesprochen hatten, wurden ausgewiesen.Hans Martin Sieg: Staatsdienst, Staatsdenken und Dienstgesinnung in Brandenburg-Preußen im 18. Jahrhundert (1713–1806). Studien zum Verständnis des Absolutismus (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Band 103). Walter de Gruyter, Berlin / New York 2003, ISBN 978-3-11-089868-2, S. 293 f. Auch der Philosoph Immanuel Kant war zunehmend von Zensurmaßnahmen betroffen:Wilhelm Bringmann: Preußen unter Friedrich Wilhelm II. (1786–1797). Peter Lang, Bern 2001, ISBN 3-631-37427-5, S. 230. 1791 geriet er aufgrund seines Werkes Über das Mißlingen aller philosophischen Versuche in der Theodizee erstmals in Konflikt mit Woellners Behörde. Seine Aufsatzsammlung Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft konnte nur außerhalb Preußens erscheinen. 1794 wurde ihm per Kabinettsorder verboten, etwas die christliche Religion Betreffendes zu veröffentlichen.Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA VIII, 5–11.Torsten Liesegang: Öffentlichkeit und öffentliche Meinung: Theorien von Kant bis Marx (1780–1850). Königshausen & Neumann, Würzburg 2004, S. 61. Erst nach dem Tod Friedrich Wilhelms II. wagte Kant erneut die Veröffentlichung religionskritischer Werke, die an dem in der Theologie vertretenen dogmatischen Anspruch der Bibel rüttelten.Brigitte Meier: Friedrich Wilhelm II. König von Preußen: Ein Leben zwischen Rokoko und Revolution. Pustet, Regensburg 2007, ISBN 978-3-7917-2083-8, S. 214 So deutlich Kants Äußerungen in Fragen der Religion aber auch zensiert wurden, in politischen Fragen konnte er sich weiterhin uneingeschränkt äußern und befürwortete zeitweise offen die Französische Revolution.Horst Möller: Primat der Außenpolitik: Preußen und die Französische Revolution 1789–1795. In: Jürgen Voss (Hrsg.): Deutschland und die Französische Revolution. 17. Deutsch-französisches Historikerkolloquium des Deutschen Historischen Instituts Paris (Bad Homburg 29. September–2. Oktober 1981) (= Beihefte der Francia, 12). Artemis, München/Zürich 1983, ISBN 3-7608-4662-9, S. 77; perspectivia.net abgerufen am 11. Februar 2018.
Die noch aus der Zeit Friedrichs II. stammenden Beamten interpretierten das Edikt so großzügig, dass zunächst keine Veränderung der Zensurpraxis eintrat.Wilhelm Bringmann: Preußen unter Friedrich Wilhelm II. (1786–1797). Peter Lang, Bern 2001, ISBN 3-631-37427-5, S. 230. Einige Zensoren wie Johann Friedrich Zöllner sympathisierten offen mit aufklärerischen Ideen. Am 5. März 1791 schrieb Friedrich Wilhelm II. eigenhändig eine Ordre, in der er eine strengere Befolgung des Ediktes forderte:
In der Folge wurde das Zensuredikt mehrfach wiederholt und verschärft.Wolfgang Neugebauer: Brandenburg-Preußen in der Frühen Neuzeit. In: derselbe (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte. Band 1: Das 17. und 18. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens. Walter de Gruyter, Berlin / New York 2009, ISBN 978-3-11-021662-2, S. 370 f. Einen Anlass dazu bot Kaiser Leopold II., der sich am 3. Dezember 1791 bemüßigt fühlte, alle Ständen des Obersächsischen Kreises und damit auch den preußischen König aufzufordern, gegen die „Verbreitung aller zu Empörung und Aufruhr anfachenden Schriften und Grundsätze, sonderheitlich solcher, wodurch der Umsturz der gegenwärtigen Verfassung oder die Störung der öffentlichen Ruhe befördert wird“, durch scharfe Aufsicht und gegebenenfalls Konfiszierung sowie Bestrafung der „Urheber, Verfasser und Verbreiter“ einzuschreiten. Friedrich Wilhelm, der von den Ereignissen der Französischen Revolution tief verunsichert war, wollte daraufhin sofort eine totale Kontrolle aller Druckereien und Buchhandlungen in seinem Königreich durchsetzen, ließ sich aber von seinen Ministern von diesem Vorhaben abbringen, das ihrer Meinung nach nur Unruhe in die Bevölkerung tragen würde. Ein königlicher Erlass vom 28. Februar 1792 mahnte die nachgeordneten Behörden zu strikter Einhaltung des Zensuredikts und verlangte, bei der Verhängung der gesetzmäßigen Strafen keine Nachsicht walten zu lassen.Gert Hagelweide: Publizistischer Alltag in der preußischen Provinz zur Zeit der französischen Revolution. In: Holger Böning (Hrsg.): Französische Revolution und deutsche Öffentlichkeit. Wandlungen in Presse und Alltagskultur am Ende des achtzehnten Jahrhunderts. Walter de Gruyter, Berlin / New York 1992, S. 252; Reprint 2012: ISBN 978-3-11-141520-8.