Die Institutiones Iustiniani (häufig: Institutionen, kurz: Inst. oder I.; )Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14., durchgesehene Auflage, 2005, § 11, S. 208–223, hier S. 213. sind ein Gesetzeswerk des oströmischen Kaisers Justinian. Neben der Funktion als Regelkatalog, dienten sie dem spätantiken Rechtsunterricht als Anfängerlehrbuch.
Das Rechtswerk folgte dem klassischen Vorbild der gaianischen Institutionen. Im Rahmen des viergliedrigen Corpus iuris wurde den Institutionen neben dem Codex Iustinianus (Kaiserkonstitutionen), den Digesten (Fortgeschrittenenlehrbuch) und ab 535 den Novellae (Sammlung aktueller Einzelgesetze Justinians), Gesetzeskraft zuteil.Corpus Iuris Civilis ist kein zeitgenössischer Begriff, er entstammt der humanistischen Epoche des ausklingenden 16. Jahrhunderts und wurde durch Dionysius Gothofredus im Jahr 1583 geprägt.Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. 2008, § 2 Rnr. 1–4, S. 20–22.
Geschichte mini|Die Institutionen in einer historischen Ausgabe des französischen Juristen und Schriftstellers Joseph-Louis-Elzéar Ortolan
Die Institutionen sind eine Schriftensammlung zur Einführung in die Digesten. Sie gelten als maßgebliches didaktisches Lehrbuch des römischen Rechts.Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-0 (im Buch falsch mit Prüfziffer -8). S. 10. Den rechtlichen Grundstoff lieferten die Institutionen des Gaius, welche selbst als Lehrbuch für Anfänger konzipiert waren. Dazu wurden knappe präzise Formulierungen in einfacher Darlegung gewählt. Adressaten waren jene, die sich seit kurzem dem Studium der Gesetze widmen und eine fortgeschrittene Lehre nicht verstehen können [...](constitutio Tanta/Δέδωκεν,§ 11).Spyros Troianos: Das Zeitalter Justinians, in: Die Quellen des byzantinischen Rechts, Berlin, Boston: De Gruyter, 2017. S. 85–88.
Justinian übernahm die Bezeichnung „Institutionen“ nicht nur als Schema eines Ordnungs- und Regelsystems, sondern auch weitgehend (nämlich zu etwa 2/3) den Inhalt der gaianischen Stoffvorlage. Daneben nahm er Auszüge aus den Lehrwerken anderer Juristenschriften in seinem Werk auf,Zitierte Juristen sind: Gaius Aquilius Gallus, Atilicinus, Gaius Cassius Longinus, entweder Marcus Porcius Cato der Ältere oder aber sein Sohn Marcus Porcius Cato Licinianus, Gaius Trebatius Testa, Servius Sulpicius Rufus, Quintus Mucius Scaevola (Zeit der römischen Republik), Publius Iuventius Celsus, Publius Salvius Iulianus, Marcus Antistius Labeo, Ulpius Marcellus, Aelius Marcianus, Iulius Paulus, Sextus Pomponius, Proculus, Masurius Sabinus, Quintus Cervidius Scaevola (Zeit des Prinzipats) darunter Arbeiten der wirkmächtigen Vertreter ihrer Zunft, Ulpian und Papinian.Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler: Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung. 3., überarbeitete Auflage. 2007, Vorworte.
Die Rechtsmaterien waren weit gefasst, vornehmlich aber waren sie privatrechtlicher Natur. Aufmerksamkeit erhielt in dem Werk auch die Rechtsquellenlehre. Aus der Tradition des römischen Rechts geboren – für das heutige Verständnis des Aufbaus einer Rechtsordnung hingegen ungewöhnlich anmutend – wirkt in der Sache die Integration des privatprozessualen Verfahrens- und Strafrechts. Allerdings überlagerten die heute als öffentliches Recht ausgewiesenen Rechtsgebiete noch keine staatlichen Hoheitsansprüche. Der Normcharakter folgt keiner ausgesprochenen Gebotsstruktur. Idealtypisch für die Methodik der klassischen Darstellung war die Bildung von „Inbegriffen“, ein bei Justinian aufgegriffenes Leitbild. Beschrieben wurden die Strukturen und Rechtsbeziehungen, die zwischen Personen untereinander und zwischen Personen und Sachen sowie zwischen Sachen und Sachen bestanden. Ausgegangen wurde von einem aus der Antike herrührenden „freiheitlichen Menschenbild“, dessen Grundbegriffe im Spannungsfeld zwischen „Person“, „Besitz“ und „Vertrag“ zu definieren waren.Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. S. 11–13.
Beide Anfängerlehrbücher, sowohl die gaianischen als auch die iustinianischen Institutionen, hatten funktional einen Doppelcharakter. Sie dienten der juristischen Ausbildung und sie hatten Gesetzeskraft.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. 2001, S. 17 f. Das führte beim spätantiken Werk dazu, dass die prägnanten Aufarbeitungen der Urtexte gelegentlich von verschachtelt formulierten Reformgesetzen Justinians unterbrochen wurden, die sich etwas manieriert dagegen abschieden und schulmeisterlich wirkten.Peter E. Pieler: Justinianische Zeit. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 101–113, hier S. 108 f. Andererseits werde hier bereits deutlich, was für die späteren Naturrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts (prALR, CC) ebenfalls gelte, dass erstmals ein Schulterschluss zwischen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft vollzogen würde, ein Bündnis zwischen Gesetz und Dogmatik geschmiedet sei.
Für die Redaktion der Gesetzesarbeit zeichneten zwei römisch-griechische Rechtslehrer (antecessores) verantwortlich, Dorotheos und Theophilos. Die Verfasser hatten an den Rechtsschulen von Beirut und Konstantinopel gelehrt. Das Werk entstand – federführend von TribonianusAnfänglich, nämlich in den Jahren 528 und 529, war er als bloßer magister officiorum (Vorsteher der kaiserlichen Kanzleien) beschäftigt, aufgrund seiner hervorstechenden Denk- und Arbeitsweise wurde ihm jedoch das Amt des quaestor sacri palatii (Justizminister) und die Leitung des Gesetzgebungswerks übertragen. vorangetrieben – nach Erscheinen der ersten Fassung des Codex Iustinianus (529) und wurde zeitgleich mit den Digesten 533 promulgiert. Didaktisch deckten die Institutionen das 1. Studienjahr ab, die Digesten führten den Stoff dann für die Studienjahre 2 bis 4 fort. 533 wurde im Annex zum Text eine neue Studienordnung eingeführt.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 1981, S. 55. Von Theophilos stammt die bedeutendste Institutioneparaphrase, ein einheitliches Werk in Griechisch, das nach der Methode des Vorlesungsaufbaus des Antezessors gestaltet ist. Andere Antezessoren sind allenfalls fragmentarisch in Form von Scholien zur Theophilosparaphrase erhalten.Peter E. Pieler: Justinianische Zeit. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 101–113, hier S. 110.
Die Institutionen bestehen aus einem Proömium und folgend vier Büchern. Unterteilt sind die Bücher in Sachtitel und Paragraphen. Auffällig anders als in den Digesten, sind die Sachtitel textlich durchlaufend gestaltet. Sie sind nicht durch Quellenangaben unterbrochen, diese wurden vielmehr an anderer Stelle gesetzt.Am Anfang jedes Titels steht der Name des Autors und dahinter die Angabe, aus welcher Schrift dieses Autors nebst Buchs das Exzerpt entnommen ist (inscriptio). Das Werk wird in Abgrenzung zum Fortgeschrittenenlehrbuch nicht „vier“-zahlig, sondern „drei“-zahlig zitiert, nach „Buch“, „Titel“ und „Paragraph“, etwa: Institutiones 4,3,16.
Die Kodifikation fällt in die Zeit der maximalen Ausdehnung und Blüte OstromsIn der Außenpolitik war die Wiedereroberung von Nordafrika und Italien gelungen, und nachdem Theodosius I. die heidnischen Kulte bereits verboten hatte, war mit Justinian im 6. Jahrhundert eine kirchenpolitische Einigung erzielt: das Christentum war endgültig zur Reichskirche geworden (Cäsaropapismus). und sollte ein gesamtheitliches Versprechen einlösen, das dem knapp einhundert Jahre zuvor verfassten Codex Theodosianus nur zum Teil vergönnt war. Anspruch an die und Aufgabe der Institutionen war es, die Prinzipien der Rechtsordnung den Studenten zu vermitteln, was durchaus klassischer Rechtstradition entsprach. Gleichzeitig sollten sie eine Orientierungshilfe für die kompilierten und deshalb nicht einfacher gestalteten Stoffgebiete der Digesten geben, worin es hieß, eine umfangreiche Zusammenstellung von Fragmenten aus Gutachten (responsa oder auch namengebend: digesta), Kommentaren und Lehrwerken bedeutender römischer Juristen aus der Zeit des 1. Jahrhunderts vor Chr. bis Mitte des 3. Jahrhunderts, vornehmlich der Spätklassiker Ulpian und Paulus zu vereinen.
Am 21. November 533 wurden die elementa (constitutio Imperatoriam maiestatem), ein zeitgemäßes, rundum modernes Lehrwerk ratifiziert. Es war um die Gesetze bereinigt worden, die in der Spätantike überholt waren. Dafür enthielt es eine Vielzahl von Quellenverweisen.George Mousourakis: The historical and Institutional Context of Roman Law. Ashgate, Aldershot 2003, ISBN 0-7546-2108-1, S. 381–410, hier S. 390 f. Das Lehrbuch bedurfte zu seiner Anerkennung hinreichender Autorisierung, weshalb Justinian ein Kommentierungsverbot aussprach.Constitutio Tanta 21. Enthalten waren die Reformgesetze des Kaisers (Novellae). Im möglicherweise zeitgleich – wahrscheinlich aber erst um 556 entstandenen – Authenticum erfolgten Übersetzungen der Institutionen vom Lateinischen ins Griechische zunächst wörtlich („kata poda“ – „auf dem Fuß folgend“) was bei juristischen Texten meist konsequent ad verbum geschah;Wolfgang Kaiser: Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze. Studien zu den Sacra privilegia concilii Vizaceni. 2007, S. 251 ff. später diktierten sie ihre anmerkenden Erläuterungen dazu (paragraphaí).Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts. 2000, S. 117–122. Gemäß dem Grundsatz „princeps legibus solutus est“, unterstand der Kaiser selbst dem Gesetz nicht.
Vorläufer des justinianischen Gesetzgebungswerks Spätantike Vorläufer der justinianischen Kodifikation waren die Privatsammlungen des Codex Gregorianus, der die Konstitutionen von Hadrian bis Diokletian umfasste und der Codex Hermogenianus, der sich einschränkte und die Erlasse Diokletians einbezog. Auch hier wurde neben das Juristenrecht (ius) die Kaisergesetzgebung (constitutiones) gestellt. In diesem Zusammenhang hatten zudem die Fragmenta Vaticana und die lex Dei Bedeutung.
Als überragend kann der Einfluss des bereits genannten Codex Theodosianus gelten, denn er prägte nicht nur das Recht ab der Mitte des 5. Jahrhunderts, da er zur offizialisierten Zusammenstellung der Kaisergesetzgebung seit Konstantin avancierte, erstmal verfolgte er den (letztlich gescheiterten) Versuch der Erstellung einer umfassenden Sammlung von Juristen- und Kaiserrecht.
Erläuterungshandschriften Für den Rechtsunterricht erläutert wurden die Institutionen wohl durch die so genannte Turiner Institutionenglosse, die aller Ansicht nach zwischen 543 und 546 n. Chr. entstanden war.Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien. (260–640 n.Chr.). 1987, S. 195–220.