Das Wittem-Projekt ist ein 2002 ins Leben gerufenes Projekt mehrerer europäischer Urheberrechtswissenschaftler zur Erarbeitung eines gemeinsamen europäischen Urheberrechts. Am 26. April 2010 stellte die Autorengruppe ihren der Öffentlichkeit vor.Vgl. Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2010, op. cit., S. 47. Der Entwurf entstand vor dem Hintergrund einer bislang nur punktuellen Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Union auf dem Gebiet des Urheberrechts. Die Vorschläge der Wittem-Gruppe werden in der Fachwelt kontrovers diskutiert.

Geschichte Das Wittem-Projekt ging aus einem Arbeitsprojekt im Rahmen des von der niederländischen Regierung getragenen Forschungsprogramms ITeR (Informatietechnologie en recht, „Informationstechnik und Recht“) hervor, welches von den drei niederländischen Universitäten Nijmegen, Amsterdam und Leiden durchgeführt wurde.Vgl. Hugenholtz, The Wittem Group’s European Copyright Code, 2012, op. cit., S. 340; Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek, , abgerufen am 15. April 2016. Ursprüngliches Ziel dieses Projekts war, die Konsistenz und Transparenz der gesetzlichen Regelungen in Europa auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu erhöhen; auf einer Arbeitssitzung in Wittem entschlossen sich die Projektbeteiligten dann im Jahr 2003, das Hauptaugenmerk ihrer Arbeit auf die Formulierung grundlegender Prinzipien des europäischen Urheberrechts und deren Niederschrift in einem zu richten.Vgl. Hugenholtz, The Wittem Group’s European Copyright Code, 2012, op. cit., S. 340.

Die Projektverantwortlichen – die Universitätsprofessoren Antoon Quaedvlieg (Radboud-Universität Nijmegen), P. Bernt Hugenholtz (Universität von Amsterdam) und Dirk Visser (Universität Leiden) – luden zu diesem Zweck weitere Wissenschaftler zur Teilnahme ein. Dem Redaktionsausschuss (), von dem der ausgearbeitet wurde, gehörten schließlich neben den drei Begründern auch die Professoren Lionel Bently (Centre for Intellectual Property and Information Law, University of Cambridge), Thomas Dreier (Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht, Universität Karlsruhe), Reto M. Hilty (Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum-, Wettbewerbs- und SteuerrechtHeute: Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb., München) und Alain Strowel (Facultés Universitaires Saint-Louis, Brüssel) an.Vgl. Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2010, op. cit., S. 50. Daneben wurde ein Beratergremium () gebildet, das an den Diskussionen beteiligt war.Mitglieder des Beratergremiums waren Robert Clark (University College Dublin), Frank Gotzen (Universität Leuven), Ejan Mackaay (Universität Montreal), Marco Ricolfi (Universität Turin), Jon Bing (Universität Oslo), Elzbieta Traple (Jagiellonen-Universität, Krakau) und Michel Vivant (Universität Montpellier, später Sciences Po Paris). Vgl. Hugenholtz, The Wittem Group’s European Copyright Code, 2012, op. cit., S. 340. Zudem wurden zu den Diskussionen einzelner Themenkomplexe immer wieder auch weitere Experten hinzugezogen.Vgl. Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2010, op. cit., S. 49 f.

Der wurde am 26. April 2010, dem zehnten Welttag des geistigen Eigentums, im Internet auf der Seite der Wittem-Gruppe veröffentlicht.Vgl. Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2011, op. cit., S. 835. 2011 folgte sein Abdruck in der Fachzeitschrift European Intellectual Property Review.Vgl. The Wittem Group, European Copyright Code, 2011, op. cit. Mit der Fertigstellung und Publikation des Codes endete das Wittem-Projekt.Vgl. auch Hugenholtz, The Wittem Group’s European Copyright Code, 2012, op. cit., S. 339 (“2002 to 2010”).

Konzeption Dem Willen der Wittem-Gruppe nach ist der (ECC) als mögliches Vorbild oder Anregung für zukünftige Harmonisierungs- oder Vereinheitlichungsvorhaben des europäischen Urheberrechts konzipiert.Vgl. The Wittem Group, European Copyright Code, 2011, op. cit., S. 76. Er zielt nicht auf eine Umordnung des internationalen Urheberrechtssystems, sondern nimmt die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten – insbesondere aus der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ), des TRIPS-Abkommens und des WIPO-Urheberrechtsvertrags – als gegeben an.Vgl. Präambel zum ECC.

Der ECC ist als Gesetzestext ausformuliert und besteht aus 28 Artikeln, die in fünf Kapiteln angeordnet sind: Schutzgegenstand des Urheberrechts (Kapitel 1); Urheber- und Rechteinhaberschaft (Kapitel 2); Urheberpersönlichkeitsrechte (Kapitel 3); Verwertungsrechte (Kapitel 4) und Schrankenregelungen (Kapitel 5). In 58 begleitenden Fußnoten erläutern die Autoren einzelne Bestimmungen, verweisen auf bestehende Normen im europäischen Urheberrecht sowie den internationalen Abkommen und berichten über die zugrunde liegenden Erwägungen innerhalb der Gruppe.Vgl. auch Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2010, op. cit., S. 53. Trotz der Detailtiefe der einzelnen BestimmungenVgl. Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2010, op. cit., S. 51; Hugenholtz, The Wittem Group’s European Copyright Code, 2012, op. cit., S. 341. beschränkt sich der ECC inhaltlich auf einen „Kern“ des Urheberrechts: Enthalten sind so etwa weder Regelungen zu den Vergütungsansprüchen, noch zu den verwandten Schutzrechten (wie dem Schutz des ausübenden Künstlers oder des Datenbankherstellers) oder zum Schutz technischer Maßnahmen.Vgl. Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2010, op. cit., S. 52; Hugenholtz, The Wittem Group’s European Copyright Code, 2012, op. cit., S. 342.

Inhalt Schutzgegenstand Schutzgegenstand des ECC sind „Werke“, worunter „jede Ausdrucksform aus dem Bereich der Literatur, Kunst oder Wissenschaft“ fällt, sofern und soweit es sich bei ihr um eine „eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers“ handelt.Vgl. Art. 1.1 Abs. 1 ECC. Nicht erforderlich ist entsprechend die körperliche Festlegung des Werkes.So ausdrücklich Fußnote 2 zum ECC. Innerhalb dieses Rahmens geht der ECC von einem offenen Werkartenkatalog aus, der allerdings – ähnlich wie beispielsweise auch im deutschen Urheberrechtsgesetz – durch eine beispielhafte Aufzählung von Ausdrucksformen konkretisiert wird.Vgl. Art. 1.1 Abs. 2 ECC. Hierzu zählen etwa geschriebene oder gesprochene Worte, Musikkompositionen, Fotografien, Filme und Computerprogramme. „Für sich“ genommen () ausdrücklich schutzunfähig sind demgegenüber Fakten, Entdeckungen, Nachrichten und Daten, Ideen und Theorien sowie Verfahrensweisen, Handlungsmethoden und mathematische Konzepte.Vgl. Art. 1.1 Abs. 3 ECC. Daneben wird einigen Werken amtlichen Ursprungs der Schutz versagt.Vgl. Art. 1.2 ECC.

Urheber- und Rechteinhaberschaft Urheber eines Werkes ist die natürliche Person, die es geschaffen hat; gibt es mehrere Werkschöpfer, so sind alle (Mit)urheber.Vgl. Art. 2.1 ECC. Der Werkurheber verfügt zum einen über eine Reihe von Urheberpersönlichkeitsrechten (dazu näher nachstehend). Zum anderen ist er Erstinhaber der (wirtschaftlichen) Verwertungsrechte. Diese sind zur Gänze oder in Teilen übertragbar, lizenzierbar und vererblich.Vgl. Art. 2.3 Abs. 2 ECC. Auch nach Übertragung seiner Rechte verbleibt dem Urheber dabei noch ein Vergütungsanspruch.Vgl. Art. 2.3 Abs. 3 ECC. Im Übrigen bedarf die Rechteübertragung der Schriftform.Vgl. Art. 2.3 Abs. 4 ECC. Der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte („Lizenzen“) ist nach einem Übertragungszweckgrundsatz zu bestimmen.Vgl. Art. 2.4 ECC. Sonderbestimmungen sieht der ECC für Werke vor, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden oder aus einem Beauftragungsverhältnis hervorgehen: Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sollen die Verwertungsrechte im ersteren Fall auf den Arbeitgeber übertragen werden, im letzteren Fall soll der Auftraggeber die zur Erfüllung des Auftragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte erhalten.Vgl. Art. 2.5, 2.6 ECC.

Urheberpersönlichkeitsrechte Als Urheberpersönlichkeitsrechte werden im ECC anerkannt: das Veröffentlichungsrecht, also das ausschließliche Recht, über das Ob und Wie der Erstveröffentlichung des Werkes zu entscheiden;Vgl. Art. 3.2 ECC. das Namensnennungsrecht, bestehend aus dem Recht, als Urheber in der gewünschten Weise anerkannt zu werden (oder anonym zu bleiben), sowie dem Anspruch auf Nennung der Werkbezeichnung bzw. des Werktitels;Vgl. Art. 3.3 ECC. das Recht auf Werkintegrität, worunter das Recht zu verstehen ist, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die der Ehre des Urhebers oder seinem Ruf abträglich sein könnte.Vgl. Art. 3.4 ECC (wortlautgetreu übernommen aus Art. 6bis Abs. 1 RBÜ [Pariser Fassung], vgl. Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2011, op. cit., S. 842). Abweichend von vielen Rechtsordnungen folgt der ECC der Idee, dass die Schutzdauer dieser Rechte nicht einheitlich festgesetzt werden sollte.Vgl. auch Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2011, op. cit., S. 842. Insbesondere endet das Veröffentlichungsrecht bereits mit dem Tod des Urhebers.Vgl. Art. 3.2 Abs. 2 ECC. Die Schutzdauer der beiden anderen Urheberpersönlichkeitsrecht wurde von den Autoren des Entwurfs offengelassen.Vgl. Art. 3.3 Abs. 2, 3.4 Abs. 2 ECC. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind zwar unübertragbar,Vgl. Art. 2.2 Abs. 2 ECC. jedoch kann der Urheber darin einwilligen, sie nicht auszuüben, sofern die Einwilligung informiert, eindeutig und von beschränkter Reichweite ist.Vgl. Art. 3.5 ECC.

Besondererweise sind die gewährten Urheberpersönlichkeitsrechte in solchen Fällen nicht durchsetzbar, in denen ihre Durchsetzung berechtigte Interessen Dritter in einem solchen Maße verletzen würde, dass die Interessen des Dritten die Interessen des Urhebers deutlich überwiegen ().Vgl. Art. 3.6 Abs. 1 ECC.

Verwertungsrechte Verwertungsrechte im Sinne des ECC sind: das Vervielfältigungsrecht, unter das vorübergehende Vervielfältigungshandlungen jedoch nur dann fallen, wenn ihnen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt;Vgl. Art. 4.2 ECC. Indem derlei Vorgänge von vornherein aus dem Schutzbereich des Vervielfältigungsrechts ausgenommen werden, soll nicht zuletzt die heuer in der Europäischen Union nötige Konstruktion über eine verbindliche Schrankenregelung (Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie), welche technisch erforderliche, „flüchtige“ Vervielfältigungsvorgänge in Computersystemen ermöglicht, entbehrlich werden. Vgl. auch Dreier, Das WITTEM-Projekt eines „European Copyright Code“, 2011, op. cit., S. 843. das Verbreitungsrecht, also das Recht, das Original eines Werkes oder Vervielfältigungsstücke davon in der Öffentlichkeit zu verbreiten.Vgl. Art. 4.3 Abs. 1 ECC. Das Verbreitungsrecht an einem Werkexemplar unterliegt der Erschöpfung, das heißt, es „verbraucht“ sich mit seinem erstmaligen (erlaubterweise erfolgenden) Inverkehrbringen;Vgl. Art. 4.3 Abs. 2 ECC. das Vermietrecht;Vgl. Art. 4.4 ECC. das Recht der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich des Aufführungs- und Senderechts sowie des Rechts, das Werk solcherart der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – etwa im Internet –, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können.Vgl. Art. 4.5 Abs. 1 ECC. Nach dem Verständnis des ECC setzt die erforderliche „Öffentlichkeit“ der Wiedergabehandlung voraus, dass sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, die nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind;Vgl. Art. 4.5 Abs. 2 ECC. das Bearbeitungsrecht, worunter der ECC das Recht versteht, das Werk „anzupassen, zu übersetzen, zu arrangieren oder anderweitig zu verändern“.Vgl. Art. 4.6 ECC.