Die sogenannte Consultatio veteris cuiusdam iurisconsulti (verkürzt: consultatio, abgekürzt: Cons.Vgl. für altertumswissenschaftliche Abkürzungen etwa Sebastian Schmidt-Hofner, Hans-Ulrich Wiemer: Die Politik der Form: Das Edictum Theoderici, das Prätorische Edikt und die Semantiken königlicher Rechtsetzung im postimperialen Westen. Band 52, 2022, hrsg. von Christof Schuler, Rudolf Haensch und Simone Killen, Berlin, Boston. De Gruyter, 2023. S. 335.) ist eine mutmaßlich um 450 n. Chr. im weströmischen GallienGesichert ist, dass Gallien mit Narbonne (Colonia Narbo Martius) und Lyon (Lugdunum) zwei juristische Kulturzentren besaß; vgl. zu Narbonne: Sidonius Apollinaris, Leo und Marcellinus in Carmina 23, Einleitung, Text und Kommentar von Norbert Delhey. Berlin 1993 (Untersuchungen zur antiken Literatur und Geschichte 40), S. 446 ff. und 465 ff; zu Lyon: Sidonius Apollinaris, Philomathius in Epistulae 1, 3 und 5, 17, 2 und 7.Eine andere Auffassung vertritt Franz Wieacker, der in einem Otto Lenel gewidmeten Aufsatz auf Rom verweist. entstandeneDetlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 175 f. Schriftensammlung, die sich aus vornehmlich spätklassischen Rechtsgutachten und Bescheiden von Rechtsgelehrten zusammensetzt, der sogenannten Juristenliteratur.Martin Schanz, Carl Hosius: Geschichte der römischen Literatur. Vierter Teil, 2. Band: Die Literatur des fünften und sechsten Jahrhunderts. C. H. Beck, München 1920, ISBN 3-406-01398-8, S. 175. Über den Verfasser des Werks ist nichts bekannt.
Die Zusammenstellung selbst wird gemeinhin dem nachklassischen Recht zugerechnet. Das Werk hatte durchaus gesellschaftspolitische Bedeutung, denn die Aktualisierung des Rechts diente dem Bestreben, den herausfordernden Entwicklungen in der Spätantike gerecht zu werden. In diesem Sinne ist ein ordentlicher Einblick in das gesellschaftliche Umfeld der Umbrüche möglich. Das Recht, das Kaiser Diokletian einsammelte und in die Consultatio einfließen ließ, wurde später auch Bestandteil der post-theodosianische Rechtswirklichkeit. Der Name der Sammlung geht auf den Humanisten Jacques Cujas zurück, einem bis heute geachteten neuzeitlichen Experten für römisches Recht. Auf die Ausgabe, die er herausbrachte, griff noch die spätere Forschung zurück.So etwa die Forschung von Otto Karlowa: Römische Rechtsgeschichte. Band 1: Staatsrecht und Rechtsquellen. Leipzig 1885. Als Reprint: Keip, Goldbach 1997, ISBN 978-3-8051-0677-1. S. 973.
Bedeutung Die Sammlung unterscheidet sich formal und inhaltlich etwas von anderen spätantiken Privatwerken. Grundsätzlich war es üblich, dass die Einrüstung eines Werks durch hoheitliche Maßnahmen und Bescheide (responsa) erfolgte. Anders die Consultatio, die sich im Kern dem Anliegen eines Gerichtsvortrags widmete und sich auf die für den Prozess geläufige Rhetorik und Argumentation ausrichtete. Dabei wurden Rechtsfragen aufgeworfen, um sie entweder aus dem Blickwinkel eines fiktiven Sachwalters zu problematisieren, oder zu kommentieren, wofür der Verfasser selbst einstand. Argumentiert wurde entweder über Erkenntnisse aus dem klassischen Recht, dem iura, oder es wurden geltenden Kaiserkonstitutionen (leges) zur Begründung von Rechtsanliegen herangezogen. Im Fokus des Werks stand die Vorbereitung des Gerichtsredners auf einen kraftvollen juristischen Vortrag. Der Unterschied zu anderen Werken machte sich deshalb auch im strukturellen Aufbau bemerkbar, denn die rhetorischen Finessen und Spitzfindigkeiten, die die Consultatio für den Gerichtsprozess vorsah, verlangte nach einer Ausrichtung, die sich nicht am eher autoritativen Charakter von Vorschriften in anderen Werken orientierte.
Zur Verbreitung der Consultatio gibt es nur eine Meldung, die von Antoine Philippe Loisel, einem Rechtsgelehrten aus dem 17. Jahrhundert, stammt. Die Forschung geht davon aus, dass er das Werk aus einer einzigen vorhandenen Handschrift abgeschrieben hatte.Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 38). Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 978-3-428-10936-4. S. 120. Außerdem soll sich der französische Kirchenreformer und Heilige Ivo von Chartres im 11./12. Jahrhundert mit der Sammlung beschäftigt haben, um sie zu verwenden. Um 1563 erreichte eine Handschrift der Sammlung den französischen Rechtsgelehrten Jacques Cujas, der vielen als Begründer einer „historischen Schule“ des römischen Rechts – nicht zu verwechseln mit der Historischen Rechtsschule des 19. Jahrhunderts – gilt. Er edierte sie unter dem Titel Veteris cuiusdam iurisconsulti consultatio. Mit dieser Veröffentlichung fiel einiges Licht auf eine spezifische Besonderheit der Schrift. Rechtshinweise verdeutlichen nämlich, dass aktuell schwebende Verfahren abgearbeitet wurden und zudem festgelegt wurde, wie in zukünftigen Gerichtsverfahren vorzugehen sei, was Bedeutung für die Rechtspraxis der Zeit offenbart.
Wer die Verfasser der an Advokaten (causidici) gerichteten Bescheide waren und welchen Rechtsschulen sie angehörten, ist nicht ermittelt. Inhaltlich fällt auf, dass Belegstellen aus zwei zusammengefassten Corpora zusammengeführt werden, einerseits aus dem diokletianischen Codex Hermogenianus, andererseits aus den pseudopaulinischen Sentenzen. Die Belege aus dem Codex entstammten dem originären Werk, die Belege aus den Sentenzen sind derivativer Natur, da sie verschiedenen Florilegien entnommen wurden. Schließlich werden noch Belegstellen aus den Kodizes Gregorianus und Theodosianus angeführt. Die Anspruchshaltung der Verfasser passte sich insgesamt an die allgemein einhergehende Simplifizierung des Rechts an.
Literatur Gustav Ernst Heimbach: Die Consultatio veteris cuiusdam iurisconsulti, Leipziger Repetitorium 3, 1843, S. 154.
Paul Krueger (Hrsg.), Theodor Mommsen (Bearb.): Consultatio veteris cuiusdam iurisconsulti codices gregorianus et hermogenianus alia minora. Berolini: Weidmann, 1890. (Hochschule Berlin).
Anmerkungen
Kategorie:Literarisches Werk Kategorie:Literatur (Latein) Kategorie:Literarisches Werk der Antike Kategorie:Antike Rechtsquelle Kategorie:Recht (Spätantike) Kategorie:Recht (Byzanz) Kategorie:450er Kategorie:Rechtsquelle (5. Jahrhundert)