Ein Testament (lat. testamentum, von testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.
Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet ( BGB), die Rechtsbegriffe Verfügung von Todes wegen und letztwillige Verfügung sind jedoch keine Synonyme. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitige formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers (Testator) über sein Vermögen, die erst im Falle seines Todes (Erbfall) Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag (§, ff. BGB), Erbverträge sind keine letztwilligen Verfügungen.
In Österreich heißen nur letztwillige Verfügungen, durch die ein Erbe eingesetzt wird, Testament ( Abs 2 ABGB).
Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Abgrenzung zu anderen Verfügungen mini|„Das Lesen des Testaments“ (frz. Karikatur des 19. Jh.) Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das missverständlich so genannte Patiententestament (besser: Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen, es reicht nach deutschem Recht die Schriftform ( BGB). Das Gleiche gilt für den letzten Willen betreffend die Bestattung.
Gründe für ein Testament mini|Testament Alfred Nobels, mit dem er den Nobelpreis stiftet Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet und auch keinen Erbvertrag geschlossen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht unbedingt dem Willen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Besonders in Patchworkfamilien kann die gesetzliche Erbfolge zu eher zufälligen, unerwünschten Ergebnissen führen. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.
Rechtslage in Deutschland Möglicher Inhalt des Testaments In einem Testament können die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden. Erbeinsetzung einzelner oder mehrerer Personen, Enterbung () von Personen, die sonst gesetzlich oder durch eine frühere letztwillige Verfügung als Erben berufen wären, Aussetzung von Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen als Vorgabe, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist, die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker sowie die Pflichtteilsentziehung und -beschränkung.
Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder gemäß BGB in Betracht sowie die Bestimmung der religiösen Kindererziehung.
Anwendbarkeit deutschen Erbrechts Für Deutsche und ausländische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, beurteilt sich vor deutschen Gerichten die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach deutschem Erbrecht. Hat ein Deutscher hingegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat, findet nach der Europäischen Erbrechtsverordnung das Erbrecht dieses Staates Anwendung, wenn der Erblasser nicht testamentarisch eine abweichende Rechtswahl getroffen hat.
Findet deutsches Recht Anwendung, dann gilt das auch für Vermögen, welches sich im Ausland befindet, es sei denn, dass das Recht des anderen Staates für das in seinem Machtbereich gelegene Vermögen besondere Vorschriften geschaffen hat, die es auch auf Deutsche anwendet ( EGBGB). In solchen Fällen kann im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs und wegen der fehlenden Möglichkeit der deutschen Gerichte, eine Zwangsvollstreckung im fremden Hoheitsbereich zu erzwingen, eine Nachlassspaltung stattfinden. Bei einer solchen Nachlassspaltung beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen für das im betreffenden Staat gelegene Vermögen nach dem ausländischen Recht; im Übrigen ist das deutsche Recht berufen.
Ein im Ausland erstelltes Testament kann von einem deutschen Konsul beurkundet werden (es entspricht einem notariellen Testament).
Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister ermittelt in Deutschland die Verwahrstelle erbfolgerelevanter Urkunden, die in der Regel bei einem Amtsgericht (Nachlassgericht) verwahrt werden.
Testierfähigkeit Die Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.Wolfgang Edenhofer in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch. 66. Auflage. München 2007, ISBN 978-3-406-55266-3, § 2229, Rn. 1. Sie ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit,Edenhofer in Palandt, § 2229, Rn. 1. erfährt aber in BGB eine selbstständige Regelung. Testierfähig ist hiernach, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (Absatz 1) und nicht wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung außerstande ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Absatz 4).
Auch ein Minderjähriger bedarf gemäß Absatz 2 für die Testamentserrichtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Konstellation sind lediglich besondere Formvorschriften vorgesehen: Nach Abs. 1 BGB ist er dahingehend beschränkt, dass er nur ein öffentliches Testament durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten kann. Somit ist es ihm verwehrt, ein wirksames eigenhändiges Testament – ausdrücklich klargestellt in Abs. 4 BGB – oder ein Testament durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar zu errichten. Auf diese Weise soll die Mitwirkung einer sachkundigen Beratungsperson sichergestellt werden, um den Minderjährigen vor unüberlegten oder übereilten letztwilligen Verfügungen zu schützen.Dirk Olzen: Erbrecht. De Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-239-0, Rn. 240.
Eine geistige Einschränkung nach Abs. 4 BGB hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der Geschäftsunfähigkeit. Das Vorliegen der Testierfähigkeit wird als Normalfall vermutet. Ihr Nichtvorhandensein ist die Ausnahme und daher von demjenigen zu beweisen, der sich auf Geschäfts- oder Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Bleiben Zweifel, geht das Nachlassgericht von der Testierfähigkeit aus.
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht ( FamFG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen ( FamFG; BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. Die Tatsache, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit.BayObLGZ 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft. Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären (z. B. den Umfang der Zerebralsklerose oder der Verwirrtheit einschließlich eventueller lichter Intervalle) und hierauf das Sachverständigengutachten eines Psychiaters einzuholen.OLG Hamm Rpfleger 1989, 23. Eine Ungültigkeit des Testaments aufgrund einer geistigen Erkrankung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Testament mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht und von ihr nicht beeinflusst ist.Beispiele: BayObLG vom 14. September 2001 1 ZBR 124/00, zitiert auf http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/testamen.htmBayObLGZ 2, 403/406, zitiert in Die gutachterliche Feststellung des Vorliegens von Testierunfähigkeit ist außerordentlich anspruchsvoll, besonders wenn die Beurteilung erst postum, d. h. nach dem Ableben des Erblassers getroffen werden soll. Umgekehrt reicht für die Testierfähigkeit aber ebenfalls nicht aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Erblasser lichte Momente gehabt haben könnte. Hier muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, nachweisen, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ein solcher lichter Moment auch tatsächlich vorlag.
Andererseits dürfte ein Gutachten zur Feststellung der Testierunfähigkeit zu Lebzeiten nur schwer durchsetzbar sein. In einer Entscheidung des OLG Frankfurt am MainOLG Frankfurt am Main vom 27. Januar 1997, Az. 20 W 21/97 wurde das Interesse des Erblassers, vor einem Prozess verschont zu werden, höher bewertet als das wie auch immer geartete Interesse eines potenziellen Erben, frühzeitig Klarheit über die Erbfolge zu erlangen. Außerdem kann vom Erblasser nicht verlangt werden, schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines Nachlasses Rechenschaft abzulegen.Urteil zitiert auf Online-Lexikon Betreuungsrecht, abgerufen am 1. Juli 2010.
Der Einwilligungsvorbehalt eines rechtlichen Betreuers darf sich nach Abs. 2 BGB nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstrecken.
Wolfgang Grunsky vertrat die Auffassung, dass Abs. 1 und 4 BGB verfassungswidrig seien.Grunsky: Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. 2009.
Form der Errichtung eines Testaments Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung. Der Erblasser kann nach dem BGB in zwei ordentlichen Formen testieren: in Form des öffentlichen notariellen Testaments oder des privaten handschriftlichen Testaments. Daneben gibt es noch außerordentliche Testamentsformen. Die Strenge der Form hat seit dem Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938RGBl. I S. 973; eine erhebliche Auflockerung erfahren.
Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament selbst nicht enthalten und nicht einmal angedeutet wird (mystisches Testament), ermangelt jedoch der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß Satz 1 BGB nichtig.BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 30/20„Testamentum mysticum“ wegen unzulässiger Bezugnahme auf Anlage unwirksam. beck-aktuell, 5. Januar 202.Stefan Lorenz: Form des eigenhändigen (gemeinschaftlichen) Testaments gem. §§ 2247, 2267 BGB; Formnichtigkeit bei Verweis auf nicht der Form entsprechendes Dokument (Verbot des „testamentum mysticum“); Abgrenzung zur Auslegung („Andeutungstheorie“). BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20 - OLG Frankfurt am Main. Abgerufen am 5. Juli 2024.
Eigenhändiges Testament Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dies ist aber nicht durch einen Minderjährigen möglich ( Abs. 4 BGB). Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Ort und Zeit der Errichtung können jedoch maschinengeschrieben sein. Ein maschinenschriftlich verfasstes oder per Computer ausgedrucktes Testament kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn es einem Notar in einem offenen oder auch verschlossenen Umschlag übergeben wird. Dann handelt es sich jedoch um eine Form des öffentlichen Testaments. Ebenso kann es aber als wörtlich identische Lesehilfe für das eigentliche, handgeschriebene Testament dienen, um die Handschrift leichter entziffern zu können.