Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Er beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind, in besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten. Maßgeblich sind hier Grundgesetz und EMRK.

Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge (Sorgerecht) im BGB geregelt, ist aber begrifflich von ihr zu trennen. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang auch mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Auch einem Elternteil ohne Sorgerecht steht das Recht auf Umgang zu.

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln ( Abs. 3 BGB). Verfahren um Umgang werden unabhängig von der Inhaberschaft der elterlichen Sorge geführt und werden als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht geführt.

Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts ist in Abs. 3 SGB VIII festgelegt. In der Praxis ist bewährt, dass die Eltern zunächst miteinander eine Einigung zu finden versuchen, bei einem Misserfolg dann die Beratung des Jugendamts suchen und bei deren Scheitern notfalls das Gericht angerufen wird.

Umgang zwischen Kind und Elternteilen in Trennungsfamilien Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben oder wenn das Kind ausnahmsweise weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.

Ausgangspunkt der Regelung ist der in Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen, zu fördern und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt.

Das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammen wohnenden Elternteils Getrennt lebende Eltern sind grundsätzlich frei darin, einvernehmlich einen Umgangsmodus festzulegen. Dieser ist individuell an die jeweils gegebene Lebenssituation anzupassen, unter Berücksichtigung von Arbeitszeiten und -orten sowie Schulzeiten und -orten. Der Umgang muss nicht zwingend an Wochenenden erfolgen. Auch besteht seitens des betreuenden Elternteils kein Recht auf sogenannte kinderfreie Wochenenden, wie fälschlicherweise oft angenommen wird. Da bei der Ausübung des Umgangs in erster Linie das Recht des Kindes auf Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil sowie das Recht dieses Elternteils auf Umgang mit seinem Kind im Vordergrund stehen, ist während des Umgangs auch die Betreuung des Kindes in der Regel vom Elternteil persönlich zu übernehmen. Betreuung durch Dritte ist im Ausnahmefall zulässig, bei regelmäßigem Bedarf ist jedoch die Umgangsregelung dementsprechend dahin anzupassen, dass das Kind stattdessen vom betreuenden Elternteil versorgt wird. Dies kann beispielsweise bei regelmäßig auftretenden späten Arbeitszeiten der Fall sein, die mit der Kindesübergabe zum Wochenende hin an Freitagabenden kollidieren. In diesen Fällen kann eine Übergabe am Samstagvormittag je nach Fallgestaltung einer Fremdbetreuung am Freitagabend vorzuziehen sein.

Falls es über die Ausgestaltung des Umgangs zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt, ggf. trotz Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt, kann das Familiengericht angerufen werden, das den Umgang verbindlich zu regeln hat. Dies kann insbesondere im Fall der Umgangsverweigerung notwendig werden.

Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist, wie bei allen Kindschaftssachen, das Kindeswohl. Hieraus folgt auch, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet (Fälle der Kindesmisshandlung oder ähnliches).

Der betreuende Elternteil soll die Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil nicht nur zulassen, sondern den Kontakt positiv fördern (OLG Saarbrücken, 8. Oktober 2012, Az. 6 WF 381/12)OLG Saarbrücken, 8. Oktober 2012, Az. 6 WF 381/12, was seit 2014 als Bindungsfürsorge bezeichnet wird.

Ein Anspruch des Umgangselternteils (der rechtlich selbstverständlich weiterhin als Elternteil gilt) auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ergibt sich je nach Falllage aus § 1686 BGB.näher Mayer, Zur Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes aus § 1686 BGB

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Anayo) legte die deutsche Bundesregierung im Oktober 2012 einen Gesetzentwurf vor, wonach auch der nur biologische Vater ein Umgangsrecht erhält, soweit dies dem Kindeswohl dient. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wenigstens dann in der Regel anzunehmen, wenn zwischen Kind und Vater eine gewachsene Bindung durch zeitweise gemeinsamen Wohnsitz bestanden habe. Dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, ist nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht einzuräumen.

Umgang mit Kindern bei Pflegepersonen und in Einrichtungen

Wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet, ist alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert ( Abs. 2 BGB).

Gerichtliches Verfahren Im gerichtlichen Verfahren sind zu hören:

das Kind ( FamFG); ggf. ist ein Verfahrensbeistand (früher: Verfahrenspfleger; Anwalt des Kindes) gem. FamFG zu bestellen; die Eltern ( FamFG) ggf. die Pflegeperson, wenn das Kind dort seit längerer Zeit lebt ( FamFG) ggf. der Ergänzungspfleger bzw. Vormund das Jugendamt ( FamFG).

Häufige Gerichtspraxis ist die Regelung, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt, und mit diesem in den Schulferien einen längeren Zeitraum gemeinsam zusammen sein soll. Bei sehr jungen Kindern und auch dann, wenn die Eltern in großer räumlicher Entfernung voneinander leben, kann aber ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein.

Der umgangsberechtigte Elternteil muss das Kind grundsätzlich auf seine Kosten abholen, zurückbringen und verköstigen. Im Einzelfall können abweichende Vereinbarungen im Rahmen eines gerichtlichen Umgangsverfahrens getroffen werden.

Die fehlende Bereitschaft eines Elternteils, die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu akzeptieren, stellt ein Defizit dar, welches die Erziehungsfähigkeit des Betroffenen in Frage stellen kann. Sind beide Elternteile zur Übernahme der elterlichen Sorge bereit und in der Lage und besteht lediglich bei einem Elternteil die Tendenz, das Umgangsrecht zu beeinträchtigen, kann dies zu einer ihm ungünstigen Sorgerechtsregelung Anlass geben.

Beim Cochemer Modell wird das gerichtliche Verfahren zunächst ausgesetzt und eine Lösung per außergerichtlicher Vereinbarung gesucht, die durch intensive Vernetzung unterstützt werden soll. Damit soll unter anderem der häufig zu beobachtenden Tendenz entgegengewirkt werden, dass der ohnehin vorhandene Elternkonflikt durch engagierten anwaltlichen Schriftwechsel noch zusätzlich angeheizt wird.

Das Umgangsbestimmungsrecht ist begrifflich klar vom Aufenthaltsbestimmungsrecht zu unterscheiden; das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt einem Elternteil keinerlei Befugnis zu einseitigen Umgangsregelungen.

Kosten des Umgangs Der Umgang hat in der Regel ausschließlich auf Kosten des umgangsberechtigten Elternteils zu erfolgen. Allerdings ist der jeweils andere Elternteil verpflichtet, auf die Vermögenslage des umgangsberechtigten Elternteils Rücksicht zu nehmen. Andernfalls droht ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus ist es Aufgabe des Familiengerichtes, insbesondere die sich aus GG ergebenden Rechte beider Elternteile in Übereinstimmung zu bringen. Hieraus kann für den Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, die Pflicht abgeleitet werden, sich an den Kosten für den Umgang in angemessener Weise zu beteiligen (z. B. das Kind zum Bahnhof oder zum Flughafen zu bringen), so das Bundesverfassungsgericht 2002 (Beschluss vom 5. Februar 2002, Az. 1 BvR 2029/00)Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2002, Az. 1 BvR 2029/00 (online).

Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des Unterhalts nur dann vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie überdurchschnittlich hoch sind, etwa weil der andere Elternteil mit dem Kind weit weggezogen ist. Abzugsfähig sind die reinen Mehrkosten, also die Kosten der Fahrkarte oder die Benzinkosten, aber nicht die Kilometerpauschale.

Dagegen führen die Kosten der Versorgung des Kindes während seines Aufenthaltes beim umgangsberechtigten Elternteil nicht zu einer Verringerung seiner Unterhaltspflicht. Dass Umgangsaufenthalte stattfinden, ist in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle bereits eingerechnet.

Empfänger von Leistung gemäß SGB II (ALG 2) Bezog der umgangsberechtigte Elternteil Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich Arbeitslosengeld II (ALG II) oder „Hartz IV“, konnte er vom Jobcenter einen Zuschuss zu den Kosten des Umgangs erhalten (Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2002, Az. 10 A 37/01 (NJW 2003, 79).Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2002, Az. 10 A 37/01 (NJW 2003, 79; das Urteil bezog sich auf Sozialhilfe vor der Einführung des ALG II und ist nicht mehr aktuell

Mit einer Neuregelung von 2011 fanden Anpassungen statt; wirksam rückwirkend zum Januar 2011.Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland – S 6 AS 326/12 ER Hartz IV: Kostenerstattung für Umgangsrecht Für das Umgangswochenende hat das Kind für alle Tage mit mehr als 12 Stunden Zusammensein Anspruch auf anteiliges Sozialgeld. Der Regelsatz für ein 6 Jahre altes Kind liegt bei 251 EUR pro Monat, somit beträgt die Höhe des Anspruchs für die Umgangszeit (Regelsatz geteilt durch 30 Tage, für alle Monate) 8,37 EUR pro Tag.

Bei der Berechnung der Angemessenheit der Wohnfläche sind Kinder, die sich nicht ausschließlich, aber regelmäßig an den Wochenenden und während der Ferien im elterlichen Haushalt aufhalten, zu berücksichtigen.VG München, Urteil vom 19. Januar 2017, Az. M 12 K 16.1209

Das Umgangsrecht des Kindes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil Erheblich seltener und noch nicht geklärt ist die Frage nach der Durchsetzung des Rechts des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil, wenn dieser sich seiner Elternrolle entziehen will, also zu einem regelmäßigen Umgang mit dem Kind nicht bereit ist.

Zwar ist der Anspruch des Kindes nach dem Wortlaut des Abs. 1 BGB nicht zweifelhaft, seine Durchsetzbarkeit wird indes mit gewichtigen Argumenten bestritten. Auch hier wäre die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung nach den objektiven Bedürfnissen des Kindes zu finden.