Landesjustizverwaltung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der staatlichen Justizorgane in einem Bundesland, die nicht für die Rechtspflege, sondern für die organisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten der Justiz (ordentliche Gerichte und Staatsanwaltschaften) zuständig sind. Die Landesjustizverwaltung wird durch die obersten Landesbehörden ausgeübt. Das sind in der Regel die Landesjustizministerien bzw. die für Justiz zuständigen Senatoren. Aufgaben der Landesjustizverwaltung können auf die Präsidenten der Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte übertragen werden.

Die Landesjustizverwaltung übt die Dienstaufsicht über die Richter und Staatsanwälte aus, entscheidet über den Personal- und Sachbedarf der Justizbehörden, ist zuständig für den Strafvollzug und führt das Strafregister.Justizverwaltung. Weber Rechtswörterbuch, 25. Aufl. 2025. Sie entscheidet beispielsweise auch über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen wurde 1958 gegründet.

Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind durch die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit begrenzt ( Abs. 1 GG).Michael Rainer, Marc Klaas, Michael Below et al.: Landesjustizverwaltung. 18. August 2025. Ein dienstliches Weisungsrecht zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung besteht nur gegenüber den einzelnen Staatsanwälten ( GVG), nicht aber gegenüber Richtern.Kurzinformation: Weisungsbefugnisse gegenüber der Staatsanwaltschaft. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 15. September 2023. Das Weisungsrecht der Bundes- und Landesjustizminister kommt in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen zum Ausdruck. Einzelfallweisungen darf ein Staatsanwalt gemäß StGB Dritten nicht mitteilen.Winfried Maier: Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland? ZRP 2003, S. 387–391.

Justizverwaltungsakte sind vor den ordentlichen Gerichten anfechtbar (§§ 23 ff. EGGVG).

Auf Bundesebene wird die Justizverwaltung durch das Bundesministerium der Justiz ausgeübt ( GVG). Dort hat die Abteilung Z den Namen Abteilung Justizverwaltung. Sie ist für Zentrale Dienste zuständig. Auch in einigen Landesministerien heißen die entsprechenden Abteilungen Justizverwaltung, so die Abteilung I des Niedersächsischen Justizministeriums. Das Bundesjustizministerium und die Landesjustizverwaltungen betreiben gemeinsam ein Justizportal.

Mit Aufhebung des Föderalismus und Übergang der Justizhoheit auf das Reich (Gleichschaltung) gab es in der Zeit des Nationalsozialismus keine Landesjustizverwaltung mehr. Allein zuständig war das Reichsjustizministerium.Vgl. Werner Johe: Die personelle und institutionelle Gleichschaltung. In: Die gleichgeschaltete Justiz. Organisation des Rechtswesens und Politisierung der Rechtsprechung 1933–1945 dargestellt am Beispiel des Oberlandesgerichtsbezirks Hamburg. Europäische Verlagsanstalt 1967, S. 58 ff., PDF.

Siehe auch Landesjustizgesetz mit den für die schleswig-holsteinische Landesjustizverwaltung relevanten landesrechtlichen Normen

Weblinks Bundesamt für Justiz: Landesjustizverwaltungen. Name, Anschrift, Erreichbarkeit und Leitung der Landesjustizverwaltungen (csv, 4 KB).

Einzelnachweise

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