Am 4. Oktober 1939 erging der geheime Gnadenerlass nach dem Polenfeldzug durch Adolf Hitler. In Absprache mit Wilhelm Keitel für das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) und Roland Freisler für das Reichsjustizministerium wurden deutsche Straftaten in Polen kurz nach dem Überfall auf Polen völkerrechtswidrig amnestiert.
Erlass Nach erfolgten Kriegsverbrechen auf polnischem Gebiet an Zivilisten und Kriegsgefangenen leitete die Wehrmachtsjustiz Verfahren gegen Angehörige der Wehrmacht, der SS und des volksdeutschen Selbstschutzes ein. Durch geheimen Erlass vom 4. Oktober wurde die Strafverfolgung eingestellt und bereits ergangene Urteile mit folgendem Wortlaut aufgehoben:
Die unter Punkt 1 gewählte vage Formulierung ließ sich auf sämtliche im Laufe des September auf polnischem Boden verübten deutschen Übergriffe anwenden.Jochen Böhler: Auftakt zum Vernichtungskrieg. Die Wehrmacht in Polen 1939. Frankfurt am Main 2006, ISBN 978-3-596-16307-6, S. 153.
Die Amnestie wurde durch eine Auslegungsrichtlinie des Oberbefehlshabers des Heeres, Walther von Brauchitsch, vom 7. Oktober 1939 eingeschränkt, da Straftaten, die aus Eigennutz, wie Plünderung, Raub, Betrug und Diebstahl, oder aus Eigensucht, wie Vergewaltigung, begangen worden waren, weiterhin verfolgt werden sollten, um Disziplinlosigkeit in der Truppe zu unterbinden.Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht, Oldenbourg, 2008, ISBN 978-3-486-58206-2, S. 347.
Wertung Der Historiker Andreas Toppe sieht wegen der einseitigen Einstellung der durch Art. 1 des IV Haager Abkommens vorgeschriebenen Strafverfolgung von Kriegsverbrechen den Gnadenerlass als einen Vorläufer des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses vom 13. Mai 1941 an.Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht, S. 347.
Einzelnachweise
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