mini|Gefängnisausbruch in Greenville, Ohio, USA mit einem Loch in der Gebäudewand (1909) Ein Gefängnisausbruch (amtliche Bezeichnung: Entweichung von Gefangenen) ist die Flucht eines Gefangenen hoheitlicher Verwahrung (militärisch oder zivil), beispielsweise aus einem Gefängnis oder aus einem Gefangenenlager.

Die Flucht erfolgt einzeln oder mit anderen Gefangenen. Bisweilen wird die Flucht durch Außenstehende unterstützt (Fluchthelfer). Die Flucht kann erfolgen durch Überwinden der Einfriedungen, durch Graben von Tunneln, unterstützt durch Geiselnahme, Überklettern der Hindernisse oder Einschleichen in (berechtigt) ausfahrende Fahrzeuge, oder gesetzwidrig durch Fluchthelfer eingesetzte Fahrzeuge.

Sicherheitsmaßnahmen Verwahranstalten haben zahlreiche Vorkehrungsmaßnahmen getroffen, um Gefangene am Ausbrechen zu hindern:

Baulich-technische Einrichtungen mini|Zäune und Stacheldraht als bauliche Sicherungen hohe Mauer und mehrere Zäune mit Stacheldraht Gitter über dem Gefängnisgelände, um Flucht mit Helikoptern zu verhindern Ausleuchtung Wachtürme Mehrfachschleusen Videoüberwachung, eingeschlossen Videografie tiefreichende Mauerfundamente Durchsuchen der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge Freiflächen nach der letzten Umzäunung

Personelle Vorkehrungen mini|Bewachung eines Gefangenentransportes durch U.S. Marshals

Eine Bewachung durch teils bewaffnete Justizvollzugsbeamte von Gängen oder von Türmen aus soll die direkte Beobachtung ergeben.

Sonstige Sicherheitsvorkehrungen Visuelle Überwachung des Geländes und der Bauten durch Kamera-Anlagen und Personal in Wachtürmen. Akustische Überwachung der einzelnen Hafträume ist über die Sprechanlagen problemlos möglich (in Deutschland ohne gerichtliche Anordnung aber illegal und als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar) Bewaffnung der Wachposten. Überprüfung von Kassibern. Durchsicht von Postsendungen; In Deutschland je nach Bundesland nur inhaltliche Prüfung oder auch komplette Briefzensur von Stichproben (Ausgenommen ist z. B. der Briefverkehr mit Strafverteidigern). Abnahme aller Mobiltelefone (einschließlich der von Besuchern). Regelmäßige Kontrollen der Hafträume und Gitterstäbe. einheitliche, typische Kleidung („Sträflingskleidung“, oft in greller Farbe; Orange oder Gelb sind vor allem in den USA üblich, in Deutschland Blautöne). Historisch waren Eisenkugeln üblich, um das Fortkommen des Gefangenen zu verhindern. Aneinanderketten von Gefangenen war in den USA auch in den Gefängniszellen üblich (in Deutschland ist Fesselung nur bei Ausführungen des Gefangenen üblich, z. B. für Gerichtstermine oder Facharzt-Besuche). In den USA werden Gefangene außerhalb ihrer Zelle in den meisten Fällen gefesselt. Anketten an einen festen Gegenstand, bei Besuchsterminen. In manchen Haftanstalten wird der Mobilfunk-Empfang gestört, um die Verwendung von eingeschmuggelten Geräten zu erschweren (kann aber zu Problemen mit Analog-Funkgeräten des Wachpersonals führen). Gefangene werden nach dem Empfang von Besuchern körperlich kontrolliert (in Deutschland sind Stichproben üblich, sofern es sich nicht um bereits auffällig gewordene Einzelfälle handelt). Räumliche Trennung beim Besuch, z. B. durch eine Glasscheibe, kann in Einzelfällen angeordnet werden (beispielsweise wegen Konsum von Rauschgift in der Haft, aber auch bei hoher Fluchtgefahr). Verbot von Bargeld im Besitz von Gefangenen. Ohne finanzielle Mittel ist die Flucht erschwert (eingeschmuggeltes Geld wird von Häftlingen als „Schwarzgeld“ bezeichnet, ist aber relevanter für Drogengeschäfte).

Geografische Lage Je abgelegener das Gefängnis liegt, umso schlechter stehen die Chancen, dass die Flucht gelingt. Die berühmtesten Beispiele sind Gefängnisinseln wie Alcatraz oder Strafkolonien.

Folgende Faktoren sind beim Bau eines Gefängnisses zu bedenken: Isolierter Standort (keine nahe gelegene Siedlung, dadurch schwierig normale Kleidung oder Fluchtfahrzeug zu entwenden) Untergrundmaterial ungeeignet für Bau von Fluchttunneln (z. B. Granit) Fluchtverzögernde natürliche Barrieren Wüste Felsenküste Wasserströmungen Klimatische Bedingungen (Außentemperatur bzw. Wassertemperatur)

Risiken Gegen Ausbrecher dürfen in Deutschland auf der Flucht gemäß Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Schusswaffen eingesetzt werden, daher kann es durchaus vorkommen, dass diese auch unbeabsichtigt tödlich getroffen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Gefangene im Vollzug von Jugend- und Strafarrest sowie in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft. Hier ist der Schusswaffengebrauch ausgeschlossen, Abs. 2 StVollzG. Sollte der Entwichene gefasst werden, werden erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angewandt; der Gefangene ist zum Beispiel bis auf weiteres von Vollzugslockerungen ausgeschlossen.

Es sind nur sehr wenige Fälle von Ausbrechern bekannt, welche dauerhaft flüchten konnten. Gefangene, denen das Entweichen des Öfteren gelungen ist, werden umgangssprachlich auch „Ausbrecherkönig“ genannt. Üblicherweise werden diese Personen bei der nächsten Verwahrung besonders bewacht, möglicherweise in einem Hochsicherheitstrakt.

Recht In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Flucht als solche straffrei. Es gibt jedoch andere Länder, die sie unter Strafe stellen. Deutschland Schon 1880 war der Gesetzgeber der Meinung, dass „Selbstbefreiung“ straffrei bleiben müsse, da sie dem natürlichen Freiheitstrieb des Menschen entspreche und dieser ein Recht auf Freiheit habe.

Die Hilfe zur Flucht ist jedoch strafbewehrt ( StGB – Gefangenenbefreiung). Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet, dabei fördert oder dieses versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (bei in Tateinheit stehender Strafvereitelung bis zu fünf) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im deutschen Sprachgebrauch bedeutet Entweichung, dass der Gefangene oder Arrestant aus einem Gewahrsam entweicht. Sie bezeichnet den klassischen Ausbruch. Der sogenannte Lockerungsmissbrauch, d. h. die missbräuchliche Nutzung einer gewährten Vollzugslockerung, wie beispielsweise Ausgang wird daher nicht als Entweichung definiert, sondern als Nichtrückkehr.

Jedoch begehen Ausbrecher, um entweichen zu können, in den meisten Fällen Straftaten wie Sachbeschädigung (z. B. Gitterstäbe durchsägen) oder Körperverletzung (z. B. Anwendung von Gewalt gegen einen oder mehrere Strafvollzugsbedienstete, Verabreichen von K.-o.-Tropfen). Überdies kann ein gemeinschaftlicher, gewaltsam durchgeführter Ausbruch in Deutschland nach StGB als Gefangenenmeuterei bestraft werden. Daneben stellt die Flucht selbst in aller Regel einen Disziplinarverstoß gegen die Anstaltsordnung dar, der bei Wiederergreifen mit Arrest oder anderen Hausstrafen geahndet wird bzw. sonst verschärfte Haftbedingungen zur Folge hat. Eine erfolgreiche oder versuchte Flucht hat meist auch negative Auswirkungen auf eine vorzeitige Entlassung.

Österreich In Österreich ist die Hilfe zur Flucht geregelt unter öStGB (Befreiung von Gefangenen). Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Des Weiteren erfüllt die Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben den Straftatbestand der Schweren Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt oder Bestechung. Ein Gefängnisausbruch bleibt daher selten straffrei.

Schweiz Auch in der Schweiz ist die Flucht aus dem Gefängnis an sich straflos. Beihilfe dazu wird geregelt unter . Demnach kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer durch Gewalt, List oder Drohung einen Gefangenen befreit oder ihm dadurch zur Flucht behilflich ist. Wird die Befreiung durch einen „zusammengerotteten Haufen“ begangen, so gilt die genannte Strafe für jeden Beteiligten einzeln. Geschieht der Ausbruch durch Meuterei, ist er durch mit derselben Strafe belegt, die auch für die Beihilfe zur Flucht vorgesehen ist. Zusätzlich sind auch hier alle anderen begangenen Straftatbestände zu prüfen, die während der Flucht begangen werden, wie beispielsweise die Körperverletzung oder die Sachbeschädigung. Hindern Beamte einen Gefangenen nicht an der Flucht, sondern lassen sie ihn entweichen, sind sie gemäß auch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bestrafen.

Im Jahr 2015 wurde beim Schweizer Bundesrat eine Motion eingereicht, die verlangte, den Gefängnisausbruch unter Strafe zu stellen. Die Motion blieb jedoch chancenlos, der Bundesrat lehnte sie ebenso ab wie der Nationalrat. Andere Länder In anderen Staaten, zum Beispiel Belgien und Namibia,Trio gets 18 months imprisonment for escaping custody. Namibia Press Agency, 19. März 2019. ist der Ausbruch strafbar.

Bedeutende versuchte und vollendete Entweichungen + Anzahl erfolgreicher Gefängnisausbrüche, hochgerechnet auf 10'000 Häftlinge (Stand 2017) Staat Anzahl Ausbrüche 255 252 238 175 88 61 30 2 Die längste Zeitspanne zwischen Ausbruch und der Wiederverbringung in die Strafvollzugsanstalt gelang dem zweifachen Mörder Leonard Fristoe aus dem Staatsgefängnis von Nevada (USA). Seine Flucht dauerte vom 15. Dezember 1923 bis zum 15. November 1969, als er von seinem Sohn der Justiz wieder überstellt wurde.Guinness World Records 2002 S. 110 ISBN 3-89681-005-7

Am 22. Juli 1934 nahm ein Häftling der texanischen Huntsville Unit zwei Wärter als Geiseln und zwang diese, vier seiner Mithäftlinge zu befreien. Dabei handelte es sich um den Anführer der zu dieser Zeit in den USA legendären Whitey Walker Gang. Beim Versuch, die berüchtigten Mauern der Strafanstalt zu überwinden, kam Whitey Walker ums Leben, ein weiterer Häftling wurde durch Gewehrschüsse schwer verletzt. Den drei anderen Häftlingen, darunter einem Todestraktinsassen, gelang es jedoch zu entkommen. Das Geschehen wurde in dem Buch Over The Wall: The Men Behind the 1934 Death House Escape literarisch verarbeitet.

Im Dezember 1949 gelang Carl August Lorentzen aus der dänischen Strafanstalt in Horsens zum neunten Mal die Flucht aus einer Haftanstalt durch einen von ihm, in elf Monaten mit einem Löffel gegrabenen 18 Meter langen Tunnel. In der Zelle hinterließ Lorentzen den Wärtern einen Zettel mit dem Text „Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg“.

Zu großer Aufmerksamkeit brachten es auch die 14 Fluchtversuche aus dem Hochsicherheitsgefängnis Alcatraz in den Vereinigten Staaten.

mini|Straßensperren und Hubschraubereinsatz nach einem erfolgreichen Gefängnisausbruch von 15 Insassen aus dem damals größten Gefängnis in Schweden bei Kumla (1972)

Von Juli bis August 1974 ereignete sich in der Huntsville Unit in Texas die längste Gefängnisgeiselnahme der US-Geschichte. Die drei Kriminellen versuchten schließlich in einer Menge von Geiseln einen bereitgestellten Fluchtwagen zu erreichen. Beim Zugriff durch die Polizei starben zwei Geiselnehmer und zwei Geiseln. Der dritte Täter Ignacio Cuevas wurde wegen Mordes verurteilt und 1991 hingerichtet.

André Baganz und drei weitere Häftlinge brachen am 20. September 1981 aus der Untersuchungshaftanstalt Frankfurt (Oder) aus, entwaffneten zwei Schließer und nahmen diese als Geiseln. Eine der Geiseln wurde durch einen Schuss schwer verletzt. Vor der Haftanstalt entwaffnete einer der Ausbrecher einen Volkspolizisten und erschoss ihn mit dessen Dienstwaffe. In einer Wohnung des nahegelegenen Hochhauses Karl-Marx-Straße 23 wurden die Ausbrecher am selben Tage durch eine Spezialeinheit des Ministeriums für Staatssicherheit überwältigt.

Am 8. Januar 1997 flüchteten die „Pittsburgh Six“ aus der State Correctional Institution in Pittsburgh durch einen selbstgegrabenen Tunnel. Nach zwölf Tagen waren alle Entflohenen aufgrund teils skurriler Umstände wieder gefasst.