Bankrotterklärung (auch: „Erklärung des Bankrott“ oder Konkurserklärung) im engeren Sinn ist die öffentliche Bekanntgabe der bislang nur intern bekannten Zahlungsunfähigkeit (nicht nur Zahlungsstockung) einer natürlichen oder juristischen Person (Schuldner).Im Englischen beutet „declaration of bankruptcy“ sowohl „Bankrotterklärung“ / „Konkurserklärung“ als auch „Konkurseröffnung“ und „Konkursantrag“ (Beseler, Dora von; Barbara Wüstefeld: „Law dictionary“, 4. neubearbarbeitete und erweiterte Auflage, de Gruyter Verlag, Berlin; New York 1986, S. 161, ISBN 3-11-010716-3.) Es sind damit in jedem Staat unterschiedliche Rechtsfolgen im Hinblick z. B. auf die zulässige Eigen- oder Fremdverwaltung des Vermögens, Zahlung an Gläubiger, Entnahme von Vermögenswerten etc. verbunden.
Im weiteren Sinn wird unter Bankrotterklärung das Scheitern einer Idee, eines Bemühens etc. verstanden, welches oft nicht (nur) in Verbindung mit einem finanziellen Scheitern steht.
Insolvenzrecht Die Bankrotterklärung (Erklärung der Insolvenz, des Konkurses, der Zahlungsunfähigkeit etc.) ist eine Erklärung des Schuldners über seine Zahlungsunfähigkeit oder eine Erklärung des Gerichts, dass der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt als zahlungsunfähig anzusehen ist. Sofern im nationalen Recht eine Bankrotterklärung des Schuldners vorgesehen ist, hat diese in vielen Fällen in einer bestimmten Form und/oder auf einschlägigen Formblättern gegenüber einer staatlichen Stelle oder dem Gericht zu erfolgen und muss meist bereits grundsätzliche Angaben zum Vermögensstand enthalten. Erklärt ein Gericht den Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt als Zahlungsunfähig, so sind mit diesem Zeitpunkt verschiedene Rechte und Pflichten des Schuldners, der bisherigen und von neuen Gläubigern verbunden (siehe z. B. , § 17 Abs. 2 InsO).
Der Bankrotterklärung geht jedenfalls eine Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit wegen mangelnder Liquidität oder Überschuldung voran.
Strafrecht In Österreich und Liechtenstein wird unter Bankrott im Strafrecht die Betrügerische Krida (§ 156 öStGB; § 159 FL-StGB) verstanden. Im deutschen Strafrecht ebenfalls eine Insolvenzstraftat. Bei allen diesen Insolvenztatbeständen ist die vorangehende Bankrotterklärung erforderlich, um den strafrechtlichen Tatbestand überhaupt erfüllen zu können.
Bankrotterklärung in anderen Zusammenhängen Der Begriff „Bankrotterklärung“ für das (endgültige) Scheitern von Vorstellungen, Ideen, gesellschaftlichen Formen etc. im übertragenen Sinn für eine geistige, moralische, politische, technische, sportliche etc. Unfähigkeit nach einem vorangegangenen Bemühen, wird vor allem in den Medien vielfältig verwendet. So z. B. „Das ist eine Bankrott-Erklärung der österreichischen Bildungspolitik“, 11. April 2014., „Bankrotterklärung der deutschen Wirtschaft“, Zitat: Seite 60. „Bankrott-Erklärung einer Ex-Spitzenmannschaft“ vom 17. April 2016., „Bankrott-Erklärung des Religionsunterrichts“ vom 13. September 2016., „Linke wirft Merkel "Bankrotterklärung" vor“Deutschlandfunk vom 28. Juli 2016., „Eine politische Bankrotterklärung“Cicero, Magazin für politische Kultur vom 18. Juli 2016 zu Donald Trumps offiziellen Präsidentschaftskandidatur für die Republikaner., Dabei wird das Scheitern nicht immer als ein Endgültiges, Unwiderrufliches oder Vollständiges verstanden, zudem oft auch nur aus dem Blickwinkel einer bestimmten Person oder im Hinblick auf eine konträre Vorstellung, die der gescheiterten als Alternative gegenüber steht.
Auch Albert Schweitzer verwendete den Begriff Bankrott-Erklärung sinngemäß in einem vielfach verwendeten Zitat: „Verzicht auf denken ist geistige Bankrott-Erklärung“."Aus meinem Leben und Denken", Epilog.
Siehe auch Staatsbankrott Rechtsbankrott
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Einzelnachweise
Kategorie:Wirtschaftsrecht Kategorie:Insolvenzrecht (Deutschland)
Kategorie:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht