Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (Vertrag von Marrakesch) ist ein völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts, der am 30. September 2016 in Kraft trat. Sein Hauptinhalt ist die Verpflichtung der Unterzeichner, in ihren Urheberrechtsgesetzen bestimmte Beschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen zugunsten von Blinden, Sehbehinderten und sonst lesebehinderten Menschen vorzusehen. Damit soll erreicht werden, dass die betroffenen Personen auf einen größeren Teil von Werken in einem barrierefreien Format zugreifen können.

Der Vertrag wurde am 27. Juni 2013 auf einer diplomatischen Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in der marokkanischen Stadt Marrakesch abgeschlossen. Nachdem Kanada den Vertrag am 30. Juni 2016 als zwanzigste Partei ratifizierte, trat er drei Monate später in Kraft. In der Europäischen Union werden derzeit die Voraussetzungen für die Ratifikation geschaffen. __TOC__

Inhalt Qualifikation als Vertragspartei Vertragsparteien des Marrakesch-Vertrags können zunächst alle der – derzeit 191 (Stand: 16. November 2017)WIPO, Member States, abgerufen am 16. November 2017. – Mitgliedsstaaten der WIPO werden.Art. 15 Abs. 1 Marrakesch-Vertrag. Der Abschluss des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) ist also beispielsweise nicht erforderlich. Darüber hinaus kann die Generalversammlung der WIPO beschließen, eine zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, wenn diese erklärt, (1) für die durch den Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, (2) über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedsstaaten bindend sind, zu verfügen und (3) in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.Art. 15 Abs. 2 Marrakesch-Vertrag. Die Europäische Union hat eine entsprechende Erklärung bereits auf der Diplomatischen Konferenz in Marrakesch abgegeben; für sie ist explizit festgehalten, dass sie Vertragspartei werden darf.Art. 15 Abs. 3 Marrakesch-Vertrag.

Diese Konstruktion der Zulässigkeitskriterien für Vertragsparteien ist in gleicher Form auch in anderen WIPO-Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehen und wurde insoweit von dort übernommen.Wortlautidentisch bereits in Art. 17 WCT (wo lediglich statt von der Europäischen Union noch – entsprechend den damaligen Gegebenheiten – von der Europäischen Gemeinschaft die Rede ist), desgleichen in Art. 26 WPPT [WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger]; Art. 23 Vertrag von Peking [zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen] übernimmt den Wortlaut ebenfalls, verweist aber wie der Vertrag von Marrakesch bereits auf die Europäische Union. Zur Entstehungsgeschichte der Regelung siehe vor diesem Hintergrund die ursprünglichen Diskussionen im Kontext des späteren Art. 17 WCT, dazu Mihály Ficsor, The Law of Copyright and the Internet. The 1996 WIPO Treaties, their Interpretation and Implementation, Oxford University Press, Oxford 2002, ISBN 0-19-829901-X, §§ C17-P26.01 ff. und Reinbothe in ders./von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, §§ 7.17.1 ff.

Grundlegende Vereinbarungen Begünstigte Personen Wie sich bereits dem vollständigen Titel des Marrakesch-Vertrags entnehmen lässt, zielt er nicht auf Zugangserleichterungen zugunsten der breiten Masse von Konsumenten, sondern richtet sich speziell an die Gruppe der blinden, sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Im Vertragstext ist zusammenfassend von „Begünstigten“ die Rede.

Der Begriff „blind“ wird im Vertrag nicht näher definiert. Nach gängigem Verständnis ist Blindheit als Sehbeeinträchtigung zu verstehen, die so stark ausgeprägt ist, dass das visuelle Wahrnehmungsvermögen gänzlich fehlt oder jedenfalls nur noch äußerst schwach vorhanden ist.Für eine mögliche medizinische Definition siehe etwa die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation, vgl. DIMDI, , Eine genaue Definition kann aber letztlich dahinstehen, weil der Marrakesch-Vertrag auch Betroffene weniger gravierender Formen von Seh-, Wahrnehmungs- bzw. Lesebeeinträchtigungen erfasst (dazu nachstehend).

Neben Blinden sind außerdem Personen erfasst, die unter einer Seh- oder Wahrnehmungsbehinderung oder Leseschwierigkeiten leiden, welche nicht so gelindert werden können, dass eine annähernd mit einem Nichtbetroffenen vergleichbare Sehfähigkeit erreicht wird, sodass die Betroffenen außerstande sind, Druckwerke im Wesentlichen gleich zu lesen wie Personen ohne die Beeinträchtigung.Art. 3 Buchstabe b) Marrakesch-Vertrag. Neben den Sehbehinderungen zählt die Literatur mit Blick auf den offenen Wortlaut auch Fälle einer stark ausgeprägten Dyslexie zu den erfassten Konstellationen.Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.45; Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 811. Das Beispiel der Dyslexie war auch noch explizit enthalten in Art. B(b) des Vertragsentwurfs im Konsenspapier einiger Delegationen des Ständigen Ausschusses für Urheber- und verwandte Schutzrechte der WIPO, Consensus document on an international instrument on limitations and exceptions for persons with print disabilities (SCCR/22/15) (PDF-Datei; 0,1 MB), 20. Juni 2011, abgerufen am 10. September 2016. Außerhalb des Privilegierungskreises liegen dagegen beispielsweise Fälle, in denen eine normale Sehfähigkeit durch den Einsatz einer optischen Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) hergestellt werden kann.Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.45 (“glasses or lenses”). Rechtsvergleichend lässt sich etwa auf den britischen (1988) verweisen, der in Abschnitt 31F(3) ganz ausdrücklich ein Ausschlusskriterium statuiert, wonach eine Person nicht als behindert einzustufen ist, wenn sie lediglich unter einer Beeinträchtigung der Sehfunktion leidet, die durch den Gebrauch von Korrekturgläsern () so stark gelindert werden kann, dass die Sehfunktion ein Niveau erreicht, welches gewöhnlicherweise dazu ausreicht, ohne eine spezielle Stärke oder Art der Beleuchtung zu lesen (). Vgl. Abschnitt 2(5) Copyright and Rights in Performances (Disability) Regulations 2014 (2014 No. 1384). Darin angelegt ist nach Ansicht der Kommentarliteratur die Notwendigkeit, dass sich Personen, die zum Kreis der Begünstigten zählen sollen, zumindest gewisser Diagnose- bzw. Behandlungsverfahren haben unterziehen müssen, um der Beeinträchtigung abzuhelfen.Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 19; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.45. Klarstellend ist allerdings in einer vereinbarten Erklärung zum Marrakesch-Vertrag festgehalten, dass es umgekehrt auch nicht erforderlich ist, alle möglichen Diagnosemethoden und medizinischen Behandlungen auszuschöpfen.Vereinbarte Erklärung zu Artikel 3 Buchstabe b) Marrakesch-Vertrag.

Schließlich erstreckt sich der Kreis der Begünstigten auch auf Personen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder die Augen still zu halten oder zu bewegen, wie dies grundsätzlich für das Lesen nötig ist.Art. 3 Buchstabe c) Marrakesch-Vertrag. Damit wird die Definition des recht weiten Kreises von BegünstigtenFicsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 19 komplettiert: Erfasst werden sollen also insbesondere nicht nur Personen, die unter einer Seh- bzw. Wahrnehmungsbehinderung leiden, sondern auch Personen, die durch anderweitige Beeinträchtigungen an der Lektüre von Büchern gehindert sind. Die Literatur verweist exemplarisch auf Betroffene der parkinsonschen Krankheit oder rheumatoider Arthritis.Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 811.

Erfasste Werke Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk. Der Marrakesch-Vertrag möchte allerdings nicht den Zugang der Begünstigten zu allen Werken erleichtern, sondern beschränkt sich auf Werke der Literatur und Kunst im Sinne der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) „in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen“.Art. 2 Buchstabe a) Marrakesch-Vertrag. Insoweit mag man zum Zweck der dogmatischen Präzisierung ergänzen, dass der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst […] in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen“, mit dem der Marrakesch-Vertrag den Begriff „Werk“ definiert, im Eigentlichen kein Werk, sondern ein Werkstück umschreibt. Denn greift man auf die traditionelle Unterscheidung zwischen dem Werk als unkörperlichem Gut und dem Werkstück, das als Sachkörper Gegenstand des Eigentums ist, zurück, wird deutlich, dass man mit einer Spezifikation der „Form“ die Sphäre des vergeistigten Gegenstandbegriffs verlässt. Dazu Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., Springer, Berlin und Heidelberg 1980, ISBN 3-540-10367-8, S. 11 f.; grundlegend Josef Kohler, Die Idee des geistigen Eigentums, in: Archiv für die civilistische Praxis, 32, 1894, S. 141–242, nachgedruckt in UFITA, 123, 1993, S. 99–167, hier insbesondere S. 113 ff. Die RBÜ wiederum versteht Werke der Literatur und Kunst als „Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks“.Art. 2 Abs. 1 RBÜ (der auch eine umfangreiche Liste von Beispielen enthält: „Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft“). Werke der Literatur und Kunst „in Form von Text“ sind etwa Bücher (gleich ob wissenschaftlicher oder belletristischer Natur), Broschüren, Zeitschriften, Drehbücher und gedruckte Predigten.Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 13; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.34; Vezzoso, The Marrakesh spirit – a ghost in three steps?, 2014, op. cit., S. 813; zum Werkbegriff der RBÜ auch Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighboring Rights, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, §§ 8.01 ff., insbesondere § 8.06. In Form von „Notation“ () liegen zum Beispiel Musikwerke in Notenschrift vor; als Zugangserleichterung ist in diesem Fall etwa an Transkriptionen in Braille-Musikschrift gedacht.Von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.34. Mit den „diesbezüglichen Illustrationen“ () sind Illustrationen im Kontext von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text oder Notation gemeint. Der Marrakesch-Vertrag will also beispielsweise auch den Zugang zu Abbildungen erleichtern, wenn und soweit diese im Rahmen eines wissenschaftlichen Artikels Verwendung finden.Ficsor, Commentary to the Marrakesh Treaty on Accessible Format Copies for the Visually Impaired, 2013, op. cit., S. 13; von Lewinski in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO treaties on copyright, 2. Aufl. 2015, § 18.0.34.