Im Zollrecht ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Verkehr von Waren, die sich im Gegensatz zu den im Zollverfahren gebundenen Waren im zollrechtlich ungebundenen, also im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Unionswaren). Nichtunionsware wechselt durch Überführung in den freien Verkehr den Status und wird zur Unionsware (Art. 79 Zollkodex der Union). Nach Leistung der Einfuhrzollschuld findet keine zollamtliche Überwachung mehr statt, nur stichprobenartig durch die Zollbehörde oder den Bundespolizei an Flughäfen oder Seehäfen, wenn die Zollbegünstigung von einer besonderen Verwendung wie der industriellen Produktion im Rahmen der Europäischen Zollunion abhängig ist.

Weblinks Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Information der Generalzolldirektion Überlassung zum freien Verkehr, Information des Bundesministerium für Finanzen

Kategorie:Zollrecht