Der Codex Gregorianus (entspricht oströmischer Bezeichnung;Aufgegriffen im Codex Theodosianus 1, 5, 5. in Westrom: Gregorianus,Interlinearglosse zu Fragmenta Vaticana 266a, 272, 285 und 288. Corpus Gregoriani;Consultatio 1, 6; 2, 6; 9, 14; 15. informell abgekürzt als CG) ist eine um die Wende vom 3. auf das 4. Jahrhundert verfasste und nach systematischen Gesichtspunkten zusammengestellte Privatsammlung von Juristenschriften und Kaiserkonstitutionen, der Gesetzeskraft beigemessen war. Der Codex gehört in die Zeit des nachklassischen Rechts, ist selbst im Urtext als Ganzes nicht erhalten geblieben, findet sich aber in mehreren späteren Sammlungen und Rechtsquellen wieder, etwa dem Codex Iustinianus, die soliden Aufschluss geben.

Geschichte des Codex Erstellt wurde das Werk wohl 291 auf Veranlassung des römischen Kaisers Diokletian in Rom.Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.), Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen, Neue Folge, Band 8, Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 30–34. Theodor Mommsen und andere waren noch von einer Erstellung in Beirut ausgegangen,Theodor Mommsen: Die Heimat des Gregorianus. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 22 (1901), S. 139 ff.; vgl. auch Paul Krüger: Geschichte der Quellen und Litteratur des Römischen Rechts. S. 278 ff.Kritisch zu Mommsen bereits Giovanni Rotondi: Bullettino dell’ Instituto di Diritto Romano „Vittorio Scialoja“. Band 26, S. 199 Fn. 4 (= Scritti Band 1, S. 136) und Fritz Schulz: History of Roman Legal Science. Oxford 1946 (deutsch: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft. Weimar 1961. S. 390 f.) zudem zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zwischen 297 und 302. Die später entstandene Mosaicarum et Romanarum legum collatio gibt mehrere Hinweise auf die Entstehung von Gesetzen und datiert auf die 290er-Jahre.Collatio, 1, 10; 6, 4; 15, 3.

Diokletian hatte einem der Vorsteher seiner Libellkanzlei (vermutlich war sein Name GregoriusSigmund Wilhelm Zimmern: Geschichte des römischen Privatrechts bis Justinian. Band 1: Geschichte der Quellen und ihrer Bearbeitung. Heidelberg 1826. S. 162 f.) den Auftrag erteilt, alle kaiserlichen Entscheidungen seit Hadrian zu sammeln und zu veröffentlichen. Der zumeist gebrauchte Werksbegriff „Privatsammlung“ darf dabei aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Codex verbindliches Recht enthielt, das Außenwirkung gegenüber der Gesellschaft erzielte. Dass Diokletian es unterließ, den Senat zur Beschlussfassung heranzuziehen, steht dem hoheitlichen Charakter der Anordnungen ebenfalls nicht entgegen, denn die Rechtsaufsicht unterstand dem Kaiser bereits. Das betraf nicht allein die Konstitutionen, von denen gesetzgebende Eigenschaften ausgingen, sondern auch die Verwaltungsarbeit, die administrativen (bürokratischen) Vorgänge im Staat.Max Kaser: Das römische Zivilprozessrecht. Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.4. München 1966. 2. Auflage 1996 bearbeitet von Karl Hackl. ISBN 3-406-40490-1., 434 A. 28 ff. Mit dem Auftrag an seinen Spitzenbeamten verband Diokletian ein Doppeltes: Die seit Hadrian verfassten Anordnungen wurden in die Gesetzeskraft einbezogen, blieben rechtsverbindlich. Die eigene Anordnungen wurden auf ihn allein – als kaiserliche Behörde – zugeschnitten, entzogen sich damit den Legitimationsvorbehalten durch Gremien außerhalb seines Beamtenapparats.

Gegen Ende des 3. Jahrhunderts umfasste das römische Privatrecht zwei große Schriftmassen. Zum einen waren das die verbindlichen Juristenschriften (iura), zum anderen waren das Kaiserentscheidungen (constitutiones). Kaiserliche Entscheidungen wurden zum Teil wieder als leges bezeichnet, insbesondere aber lagen Reskripte vor, die je einzelfallbezogen, bürgerliche Rechtsfragen und Anträge beschieden.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, (Böhlau-Studien-Bücher). Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001), ISBN 3-205-07171-9, S. 48. Unter den mehreren tausend kaiserlichen Äußerungen aus der Zeit von Hadrian bis zum Jahr 291, befanden sich außerdem Bescheide an Beamte und hochgestellte Private (epistulae), Dienstanweisungen an Verwaltungsträger (mandata), Urteile des Kaisergerichts (decreta), Notierungen zu mündlich erteilten Bescheiden und kaiserliche Edikte (edicta). Lücken fallen bezüglich der Kaiser Elagabal und Maximinus Thrax auf. Vereinzelt sind Diokletian und Mitkaiser erfasst.Detlef Liebs: Rechtsliteratur. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 193–221, hier S. 218 f. (Rn. 57). Die Normenhierarchie war so gestaltet, dass die Kaiserkonstitutionen gegenüber den klassischen Juristenschriften Vorrang genossen, sie galten als höherrangiges Recht. Die im Codex Gregorianus aufgenommenen Juristenschriften entstammten der hoch- und spätklassischen Epoche. Deren Vertreter waren Gaius und Ulpius Marcellus, Rechtsgelehrte der späten Hochklassik, daneben Papinian und Ulpian, je Repräsentanten der Spätklassik. Diokletian war daran gelegen, dass die beiden Rechtsmassen allgemein zugänglich gemacht würden. Da der Kodex nach seiner Fertigstellung rasche Anerkennung fand, gab Diokletian wenig später noch den in der Zeit um 293/294 entstandenen Codex Hermogenianus in Auftrag. Verfasst wurde dieser Codex vom namengebenden Hermogenian (selbiger bekannt auch für die Abfassung der iuris epitomae). Hermogenian war Kanzleileiter (magister libellorum) in der Spitzenbehörde des Kaisers in den Jahren von 293 bis 295.

Nach seiner Fertigstellung gliederte sich das Werk in 15 oder 16 Bücher (libri) mit je 20 bis 40 Sachtiteln. Detlef Liebs bezweifelt dabei eine korrekte Überlieferung durch die Collatio,Collatio, 3, 4. wonach 19 Bücher beinhaltet gewesen sein sollen.Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.), Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen, Neue Folge, Band 8, Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 134–137. Es handelte sich nicht mehr um Buchrollen, das Nachschlagewerk war vergleichbar einem heutigen Buch, gebunden. Über den Kompilator selbst ist nichts bekannt, außer dass er über herausragende juristische Fähigkeiten verfügt haben muss. Seine – wohl häufig belehrend wirkende – didaktische Methode war der römischen Tradition verpflichtet.Detlef Liebs: Hofjuristen der römischen Kaiser bis Justinian, Bayerische Akademie der Wissenschaften, Sitzungsberichte Jahrgang 2010, Heft 2, C. H. Beck, München, S. 82 ff. (online). Bezüglich der Gestaltung des Werkes stellt Liebs fest, dass Gregorianus (oder Gregorius) den Stoff sehr tief durchgegliedert hatte und dabei neue Rechtsgattungen entstanden seien. Sich der Auffassung von Fritz Schulz entgegenstellend,Fritz Schulz: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, (erschienen zuerst in englischer Übersetzung unter dem Titel: History of Roman legal science, 1946), Weimar, Boehlau, 1961, S. 208 f. geht Liebs zudem davon aus, dass bis dahin keine vergleichbaren Kompilationen geschaffen worden waren. Seinem Inhalt nach stelle das Werk insoweit etwas Neues dar, als der Verfasser auch fremde Substanz in das Werk aufgenommen hatte, etwa die libri XX aus der Rechtsschule von Beirut, Abhandlungen zum Werk De constitutionibus. Geordnet seien die Materien nach einem „modifizierten Digestensystem“ (heute „Codexsystem“), das sich methodisch bereits weit von den hochklassischen Digestenwerken entfernt habe. Aufgrund des Fehlens ursprünglicher Skriptfassungen und in Ermangelung sekundärer Überlieferungsliteratur, gestaltet sich für die Quellenforschung die Klärung der Frage schwierig, ob der Autor in die Inhalte eingegriffen hatte. Gleichwohl kommt sie zu dem Ergebnis, dass prägregorianische Texte, die später in den Codex Iustinianus eingeflossen sind, für den Codex noch gekürzt und teils gestrichen worden waren. Diverse Texte seien zudem auf Inhaltsangaben reduziert worden und bezüglich präpertinakischer Konstitutionen in weiten Teilen gar nicht mehr wiedergegeben worden; stattdessen seien Wiedergaben der klassischen Juristenliteratur entnommen worden.Dieter Simon: Aus dem Kodexunterricht des Tholelaios, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 87, Heft 1, 1970. S. 368 ff., hier 377 (und 390); zustimmend weiterhin: Detlef Liebs, Edoardo Volterra und Dieter Nörr.

Das zusammengeführte Material, das wohl vornehmlich aus römischen Zentralarchiven, von syrischen und Beiruter Adressen und aus sonstigen ProvinzenLiebs zählt neben Italien etwa Niedermösien, Niederpannonien, Lykien, Kleinafrika (heute wohl Algerien) oder Gallia Narbonensis auf (S. 31 / nebst bereinigter Liste). stammte, blieb nicht erhalten, war aber vor seinem Untergang noch in den 534 geschaffenen Codex Iustinianus aufgenommen worden, der Bestandteil des später so bezeichneten Corpus iuris civilis wurde. Bereits im 4. und 5. Jahrhundert fanden Auszüge daraus Einlass in die anonymen Werke der eingangs bereits erwähnten Mosaicarum et Romanarum legum collatio, die Consultatio veteris cuiusdam iurisconsulti und auch in die Fragmenta Vaticana.Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 21 (S. 16 f.). Eine Wiederaufnahme der Leitgedanken des Codex Gregorianus kann in der offiziellen Konstitutionensammlung des Kaisers Theodosius II. erblickt werden, der im 5. Jahrhundert den Codex Theodosianus (438) publizieren ließ, versehen mit mehr als 3000 Konstitutionen seit der Regierungszeit des Kaisers Konstantin. Dieser Kodex enthielt vornehmlich Verwaltungsrecht, weshalb er für die Forschung zu den spätantiken Verwaltungszuständen eine hervorragende Quelle darstellt.Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 108–110. Weiterhin ist ausgetragen,Walter Selb: „Sententiae Syriacae“. Sitzungsberichte der philosophisch-historischen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften – ÖAW, Band 567. Veröffentlichungen der Kommission für Antike Rechtsgeschichte, Band 7. Verlag der ÖAW. Wien 1990. ISBN 3-7001-1798-1. S. 189–192. dass der Text des Codex Gregorianus maßgebenden Einfluss auf den Inhalt der Sententiae Syriacae hatte.

Die Fragmenta Londiniensia Anteiustiniana, siebzehn Pergamentfragmente, wurden in den Jahren 2009/10 als vermutliche Überreste des Codex Gregorianus identifiziert.Nicole Mai: Antiker römischer Gesetzestext wiederentdeckt. Spektrum der Wissenschaft, 27. Januar 2010, abgerufen am 23. August 2018.Simon Corcoran und Benet Salway: Fragmenta Londiniensia Anteiustiniana: Preliminary Observations. In: Roman Legal Tradition, 8 (2012), S. 63–83, ISSN 1943-6483; vgl. zudem Simon Corcoran und Benet Salway: A lost law-code rediscovered? The Fragmenta Londiniensia Anteiustiniana, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 127, Heft 1, 2010, S. 677–678.

Rechtshistorische Einbettung