Vertreter besonderer Bundesinteressen sind Interessenvertreter des Bundes, die aufgrund gesetzlicher Regelungen des Kriegsfolgen- sowie des Wehrrechts bestellt werden. Der Bundesrechnungshof hat sie in seinem Jahresbericht 2001 für überflüssig erklärt und zusammenfassend ausgeführt:Vertreter besonderer Bundesinteressen.

Es handelte sich um folgende Funktionen:

Bundesressort Vertreter besonderer Bundesinteressen Begründet durch BMF Vertreter des Bundesinteresses nach § 48 Reparationsschädengesetz (RepG) BMF Vertreter des Bundesinteresses nach § 56 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) BMF Vertreter des Finanzinteresses nach § 56 Bundesleistungsgesetz (BLG) BMF Vertreter des Finanzinteresses nach § 18 Schutzbereichgesetz (SchBerG) BMF Vertreter des Bundesinteresses nach § 45 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden BMI Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds

Auf den Vertreter des Bundesinteresses nach § 45 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden war bereits 1987 verzichtet worden. Die Vorschriften über die Vertreter des Finanzinteresses im BLG und im SchBerG bestehen noch. Die übrigen Funktionen wurden nach den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs aufgehoben.

Literatur Bundesrechnungshof: Bemerkungen 2001 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.

Einzelnachweise

Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht (Deutschland) Kategorie:Bundesfinanzverwaltung (Deutschland)