Als erweiterte kollektive Lizenz (auch: erweiterte KollektivvertragslizenzSo etwa Peter Schønning, Dänemark. Einführung, in: Möhring/Schulze, Quellen des Urheberrechts, Stand: 56. EL 2005, S. 26 f.; Marianne Levin und Annette Kur, Skandinavien – unter besonderer Berücksichtigung Schwedens, in: Friedrich-Karl Beier (Hrsg.), Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker zum 60. Geburtstag, Beck, München 1995, ISBN 3-406-39690-9, S. 725–769, hier S. 748 ff.) (, ECL) bezeichnet man im Urheberrecht eine in manchen Rechtsordnungen vorgesehene Art einer Lizenz. In Systemen mit erweiterten kollektiven Lizenzen ist es möglich, dass Verwertungsgesellschaften mit Nutzern Nutzungsverträge über eine bestimmte Klasse von Werken abschließen, die anschließend auch auf solche Werke erstreckt werden, deren Rechteinhaber keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. In der urheberrechtlichen Diskussion werden die erweiterten kollektiven Lizenzen insbesondere als Modell diskutiert, mit dem die Rechteklärung bei umfangreichen Digitalisierungsvorhaben erheblich vereinfacht werden kann.Vgl. Guibault in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, 2. Aufl. 2016, S. 532. Der Ursprung des Systems erweiterter kollektiver Lizenzen liegt in den skandinavischen Ländern;Vgl. Riis/Schovsbo, Extended Collective Licenses and the Nordic Experience, 2010, op. cit., S. 472 f.; Strowel, The European “Extended Collective Licensing” Model, 2011, op. cit., S. 666. sie finden inzwischen jedoch auch in anderen Ländern Verwendung.
Einführung und Problemaufriss Rolle der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften. Ganz allgemein handelt es sich beim urheberrechtlichen Werkschutz sowie bei einer Reihe der ebenfalls im Rahmen des Urheberrechts geregelten verwandten Schutzrechte (auch: Leistungsschutzrechte) um Ausschließlichkeitsrechte: Grundsätzlich darf nur der Urheber bzw. Inhaber des Leistungsschutzes (im Folgenden zusammengefasst: Schutzrechtsinhaber) den Schutzgegenstand nutzen.Zum brüchigen Ausschließlichkeitscharakter einiger Leistungsschutzrechte vgl. Michael Lehmann, Ausschließlichkeitsrechte, Vergütungsansprüche und zwingende Mindestnutzerrechte in einer digitalen Welt, in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann, Beck, München 2004, ISBN 3-406-51683-1, S. 43–50. Will ein Dritter ebenfalls Nutzungshandlungen vornehmen, die über das hinausgehen, was durch die gesetzlich gewährten Ausnahmen vom Schutz (Schrankenregelungen) bzw. die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen des Schutzgegenstandes ohnehin möglich ist, so muss er sich deshalb die erforderlichen Rechte vom Schutzrechtsinhaber einräumen bzw. übertragen lassen. Da es sowohl für den ursprünglichen Schutzrechtsinhaber als auch für interessierte Nutzer äußerst aufwendig ist, selbst für jede beabsichtigte Nutzungshandlung bilateral einen Lizenzvertrag auszuhandeln – man denke etwa an einen Radiosender, der von früh bis spät unterschiedliche Musiktitel sendet – und überdies auch die Verfolgung von Rechtsverletzungen für den Einzelnen sehr kostspielig ist, gibt es in vielen Bereichen Verwertungsgesellschaften.Für einen kurzen historischen Abriss vgl. Daniel J. Gervais, Collective Management of Copyright: Theory and Practice in the Digital Age, in: ders. (Hrsg.): Collective Management of Copyright and Related Rights, 3. Aufl., Kluwer, Alphen aan den Rijn 2016, ISBN 978-90-411-5441-5, S. 3–30, hier S. 5–7; Catharina Maracke, Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965, in: Thomas Dreier und Reto M. Hilty (Hrsg.), Vom Magnettonband zu Social Media. Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz (UrhG), Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68519-4, S. 41–52, hier S. 42–46. Deren Rolle besteht prinzipiell darin, dass Schutzrechtsinhaber ihnen im Rahmen von Wahrnehmungsverträgen bestimmte Rechte zur Wahrnehmung einräumen; anschließend können sich Nutzungswillige die erforderlichen Nutzungsrechte über standardisierte Verfahren von den Verwertungsgesellschaften einräumen bzw. übertragen lassen. In Deutschland betrauen beispielsweise viele Komponisten die GEMA mit der Wahrnehmung einiger ihrer Rechte. Der Gesetzgeber incentiviert die Organisation in Verwertungsgesellschaften zusätzlich durch die Bündelung bestimmter Vergütungsansprüche bei den Verwertungsgesellschaften.
Grenzen des klassischen Wahrnehmungsmodells: Außenseiterproblem. Die mit den Verwertungsgesellschaften bezweckten Vereinfachung des Rechtsverkehrs stößt naturgemäß dort an ihre Grenze, wo eine umfassende Massennutzung von Werken beabsichtigt und gesetzgeberisch gewünscht ist, jedoch nicht alle relevanten Schutzrechtsinhaber tatsächlich Wahrnehmungsverträge mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. (Dies ist freilich der Regelfall; etwas anderes ergibt sich faktisch nur, wenn der Gesetzgeber das betreffende Schutzrecht von vornherein so ausgestaltet, dass es nur von einer Verwertungsgesellschaft – und generell nicht vom originären Rechteinhaber selbst – wahrgenommen werden kann.So etwa der Fall beim Recht der Kabelweitersendung nach des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wo Abs. 1 Satz 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) für Kabelweitersenderechte, die keiner Verwertungsgesellschaft übertragen wurden, die Wahrnehmungsbefugnis durch eine Verwertungsgesellschaft fingiert. Zu dieser Gesetzgebungsmethodik vgl. etwa Tobias Holzmüller und Robert Staats, Verwertungsgesellschaften und Digitalisierung, in: Thomas Dreier und Reto M. Hilty (Hrsg.), Vom Magnettonband zu Social Media. Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz (UrhG), Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68519-4, S. 207–220, hier S. 212 f.; kritisch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 482.) Diesem so genannten AußenseiterproblemVgl. etwa Olaf Hohlefelder, Kollektivierung und Opt-Out – Die neue Grundnorm des Urheberrechts? Modelle im Vergleich: Google Books Settlement, §1371l UrhG, Richtlinie Orphan Works und die Wahrnehmungsbefugnis der VG Wort, Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2016, ISBN 978-3-86395-223-5 (auch kostenfrei online via Universitätsverlag Göttingen), S. 206. kann auf verschiedene Weise begegnet werden: Eine Alternative mit relativ hoher Eingriffsintensität in die Privatautonomie der Rechteinhaber stellt die Aufstellung einer gesetzlichen Lizenz oder gar einer vergütungsfreien Schrankenregelung dar. Einen anderen Ansatz im Umgang mit AußenseiternSo auch die Terminologie des deutschen Gesetzgebers in der amtlichen Überschrift zu VGG. verfolgt ein System kollektiver Lizenzen.
Grundlegende Funktionsweise Übliche Merkmale eines Systems mit erweiterten kollektiven Lizenzen sind: Der Gesetzgeber legt zunächst fest, für welche Schutzrechte, welche Arten bzw. Kategorien von Schutzgegenständen und welche Nutzungen eine „Erweiterung“ auf Außenseiter ermöglicht werden soll. Zugleich wird bestimmt, dass derartige Lizenzen nur von solchen Verwertungsgesellschaften verhandelt werden können, die eine gewisse Bedeutungsschwelle überschreiten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Verwertungsgesellschaften, die nur wenige Rechteinhaber vertreten, Lizenzverträge verhandeln, die allzu stark von den Interessen der Gesamtheit der betroffenen Rechteinhaber abweichen. Aus diesen Regelungen ergeben sich unmittelbar noch keine Auswirkungen auf die Rechtesituation.Vgl. Koskinen-Olsson/Sigurdardóttir, Collective Management in the Nordic Countries, 2016, op. cit., S. 249. Sie werden erst dann praktisch relevant, wenn eine entsprechend privilegierte Verwertungsgesellschaft mit interessierten Nutzern einen Lizenzvertrag abschließt. Ob, wann und mit welchem Ergebnis sie dies tut, steht einer Verwertungsgesellschaft aber frei. Bei den Verhandlungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und Nutzungsinteressenten wird genau bestimmt, auf welche Arten bzw. Kategorien von geschützten Werken bzw. Leistungen und auf welche Nutzungen sich die Vereinbarung erstrecken soll. Sind diese Merkmale kongruent zu den vom Gesetzgeber festgelegten Bereichen, in denen er erweiterte kollektive Lizenzen vorsieht, so erstrecken sich die Vereinbarungen anschließend nicht nur auf solche Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, sondern auch Schutzgegenstände anderer Rechteinhaber. Diese haben bei Nutzungshandlungen entsprechend auch – ebenso wie die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft – einen Anspruch auf die ausgehandelte Vergütung. In manchen nationalen Umsetzungen ist vorgesehen, dass betroffene Rechteinhaber, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben (Außenseiter), der erweiterten Lizenzierung widersprechen können; andere Länder sehen eine solche Möglichkeit nicht vor.Vgl. Riis/Schovsbo, Extended Collective Licenses and the Nordic Experience, 2010, op. cit., S. 482.
Nationale Regelungen Dänemark Überblick Das Modell erweiterter kollektiver Lizenzen hat in Dänemark – wie in den anderen skandinavischen Ländern – eine lange Tradition. Bereits im Jahr 1961 wurde die erste Erweiterungsklausel eingeführt; sie sollte die Sendung veröffentlichter Werke durch die staatlichen Hörfunk- und Fernsehanstalten erleichtern.Siehe nach wie vor in § 30. Vgl. Foged, Danish licences for Europe, 2015, op. cit., S. 17. Heute kommt den erweiterten kollektiven Lizenzen eine Schlüsselrolle im dänischen Urheberrechtssystem zu; Riis/Schovsbo vermuten gar, dass Dänemark weltweit das Land ist, in dem den erweiterten kollektiven Lizenzen die größte Bedeutung für das nationale Urheberrechtsregime zukommt.Vgl. Riis/Schovsbo, Extended collective licenses in action, 2012, op. cit., S. 930.
Systematisch finden sich im dänischen Urheberrechtsgesetz zwei Arten von Bestimmungen zu erweiterten kollektiven Lizenzen: Zum einen gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die ausdrücklich die Möglichkeit zum Abschluss erweiterter kollektiver Lizenzen in speziell ausdefinierten Bereichen vorsehen (spezifische Regelungen). Daneben existiert seit 2008 eine Auffangbestimmung, die erweiterte kollektive Lizenzen auch in solchen Bereichen ermöglicht, die nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sind.Vgl. Foged, Danish licences for Europe, 2015, op. cit., S. 18. In beiden Fällen kann eine Verwertungsgesellschaft nur dann eine erweiterte kollektive Lizenz aushandeln, wenn sie einen „wesentlichen Teil der Urheber eines bestimmten Typs von Werken, die in Dänemark genutzt werden[,]“ repräsentiert (§ 50 Abs. 1).Vgl. Riis/Schovsbo, Extended collective licenses in action, 2012, op. cit., S. 935 ff. Man beachte, dass hier nicht auf die Nationalität des Urhebers rekurriert wird. Verwertungsgesellschaften, die erweiterte kollektive Lizenzen abschließen, müssen vom Kulturministerium anerkannt sein (§ 50 Abs. 4).
Spezifische Regelungen Ausdrücklich vorgesehen sind erweiterte kollektive Lizenzen zunächst für folgende Bereiche:Vgl. Foged, Danish licences for Europe, 2015, op. cit., S. 18; Riis/Schovsbo, Extended collective licenses in action, 2012, op. cit., S. 931 f. Die deutsche Terminologie ist überwiegend angelehnt an die deutsche Übersetzung des dänischen Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 in Möhring/Schulze, Quellen des Urheberrechts, Stand: 56. EL 2005, Dänemark/II. Nachfolgend wird das dänische Urheberrechtsgesetz zugrunde gelegt in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 321 vom 5. April 2016, vgl. Civilstyrelsen/retsinformation.dk, Bekendtgørelse af lov om ophavsret, abgerufen am 31. August 2016. Vervielfältigungen veröffentlichter Werke zum Unterrichtsgebrauch (§ 13); Vervielfältigungen fachlicher Artikel aus Zeitungen, Magazinen und Sammelwerken mittels Fotokopie oder ähnlichen Vervielfältigungsverfahren durch öffentliche oder private Institutionen, Organisationen und Unternehmen zum internen Gebrauch zu Betriebszwecken (§ 14);