Unter einem Handelsgeschäft wird im deutschen Handelsrecht die Rechtshandlung eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft verstanden, die im Bezug zu einem Handelsgewerbe steht.

Im Ausgangspunkt finden auf Handelsgeschäfte die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts Anwendung, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Einige der Regelungen sind für den Handelsverkehr indes zu unspezifisch, weshalb der Gesetzgeber mit dem vierten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) einzelne Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts für den kaufmännischen Verkehr modifiziert hat. Insbesondere betrifft dies den Verzicht auf das Schriftformgebot beim Bürgschaftsrecht: Die zwingende Schriftform des BGB wird abbedungen, das heißt außer Kraft gesetzt, da der Bürge im Handelsverkehr nicht in dem Maß des Schutzes vor Finanzrisiken bedarf, geregelt in HGB (Formfreiheit). Weitere Sonderregelungen des vierten Buchs des HGB betreffen Zinsen, den gutgläubigen Erwerb, das Kaufrecht sowie das Transportrecht.

Voraussetzungen eines Handelsgeschäfts

Geschäft Handelsgeschäfte äußern sich in Willenserklärungen die zu Rechtsgeschäften führen, bloßen Angeboten und rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen, wie Mahnungen. Uneinigkeit herrscht bezüglich der Frage, ob Realakte, etwa das Versenden einer Ware, ein Handelsgeschäft darstellen können. Teilweise wird dies verneintPatrick Leyens: § 343 Rn. 1. In: , teilweise bejaht . Da Realakte jedoch meist im Zusammenhang mit rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen stehen, liegt häufig deswegen bereits ein Handelsgeschäft vor, sodass die Streitfrage über die Einordnung von Realakten von geringer praktischer Bedeutung ist.Timo Fest: § 343 Rn. 14. In:

Kaufmann Handelsgeschäfte erfordern die Beteiligung wenigstens eines Kaufmanns im Sinne des HGB, also eines ein Handelsgewerbe Betreibenden. Gleichgestellt sind Kleingewerbetreibende ( HGB) und Landwirte ( HGB), die im Handelsregister eingetragen sind. Ferner als Kaufleute gelten ehemalige Gewerbetreibende, die sich nach Einstellung ihres Handelsbetriebs nicht aus dem Handelsregister haben löschen lassen ( HGB). Darüber hinaus haben gemäß HGB Handelsgesellschaften, etwa die GmbH und die KG Kaufmannseigenschaft. Kraft Rechtsscheins wird schließlich als Kaufmann behandelt, wer den Anschein erweckt, ein solcher zu sein.Patrick Leyens: § 343 Rn. 2. In:

Zugehörigkeit zu einem Handelsgewerbe Schließlich muss das Geschäft des Kaufmanns im Zusammenhang mit dem Betreiben seines Handelsgewerbes stehen. Dies ist der Fall, wenn es dessen Erhalt oder Gewinnerzielung fördert.. Patrick Leyens: § 343 Rn. 3. In: Die Rechtsprechung legt den Begriff des Handelsgeschäfts extensiv aus.BGH, Urteil vom 20. März 1997, IX ZR 83/96 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1779. So werden auch Geschäfte erfasst, die für das Gewerbe des Kaufmanns unüblich sind.. Timo Fest: § 343 Rn. 52. In: Ferner stellt Abs. 1 HGB zwecks Erleichterung der Beweisführung die Vermutung auf, dass ein von einem Kaufmann vorgenommenes Rechtsgeschäft im Zweifel ein Handelsgeschäft darstellt.Timo Fest: § 344 Rn. 1. In: § 344 Abs. 2 HGB erweitert diese Vermutung auf vom Kaufmann unterzeichnete Schuldscheine. Diese gelten als in seinem Handelsgewerbe unterzeichnet, falls sich nicht aus der Urkunde Gegenteiliges ergibt.

Formen des Handelsgeschäfts Ist das Handelsgeschäft nur für einen Beteiligten ein Handelsgeschäft, so liegt ein so genanntes einseitiges Handelsgeschäft vor ( HGB). Um ein solches handelt es sich beispielsweise, wenn eine Privatperson von einem Autohändler einen Pkw kauft. Ein solches einseitiges Geschäft genügt grundsätzlich, um die Sonderbestimmungen des vierten Buchs des HGB anzuwenden. Bestimmte Regelungen erfordern allerdings, dass auf beiden Seiten des Geschäfts ein Kaufmann steht. Diese Geschäfte werden als beidseitige Handelsgeschäfte bezeichnet. Um ein solches Geschäft handelt es sich beispielsweise, wenn der PKW von einer Bank vom Autohändler für den eigenen Geschäftsbetrieb gekauft wird.

Bestimmungen für das Handelsgeschäft Allgemeine Bestimmungen, §§ 343–372 HGB

Rechtsgeschäftliche Grundlagen Das vierte Buch beginnt mit einem Abschnitt, der zahlreiche Einzelregelungen für Handelsgeschäfte enthält. Diese Bestimmungen stellen überwiegend Modifikationen von Vorschriften des BGB dar, die an die Bedürfnisse des Handelsverkehrs angepasst sind. Im Anschluss sind einzelne kaufmännische Geschäfte geregelt: der Handelskauf, das Kommissionsgeschäft, das Frachtgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft.

HGB ordnet an, dass unter Kaufleuten auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen ist. Unter einem Handelsbrauch versteht man eine anerkannte Gewohnheit des Handelsverkehrs, die auf gleichmäßiger, freiwilliger und einheitlicher Übung bei vergleichbaren Geschäftsvorfällen beruht.. . Es genügt, wenn ein solcher Brauch an einem bestimmten Ort oder innerhalb einer bestimmten Branche besteht. Auch ausländische Handelsbräuche können zu berücksichtigen sein.Timo Fest: § 346 Rn. 143. In: Sie finden unmittelbar Anwendung und bedürfen daher keiner gesonderten vertraglichen Einbeziehung. Selbst Kenntnisnahme ist entbehrlich.Timo Fest: § 346 Rn. 20–25. In: Die normierte Wirkung von Handelsbräuchen verbietet daher Anfechtungen wegen Irrtums aufgrund Unkenntnis des Handelsbrauchs grundsätzlich.Patrick Leynens: § 346 Rn. 8–9. In: Wulf-Henning Roth: § 346 Rn. 17. In: Die Regelung des § 346 HGB bezieht sich zwar auf beiderseitige Handelsgeschäfte, kann aber Erstreckungswirkung auf Geschäfte unter Beteiligung eines Nichtkaufmanns entfalten, sofern sich dieser den Bräuchen freiwillig unterwirft. Die Vertragsparteien können die Geltung eines Handelsbrauchs im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung andererseits ausschließen.. Die Berücksichtigung eines Handelsbrauchs in einem Vertrag erfolgt durch dessen Auslegung im Lichte des Brauchs.Timo Fest: § 346 Rn. 149 ff. In: Darüber hinaus können Handelsbräuche dem Schließen von Vertragslücken dienen, gar dispositives Recht verdrängen.. Beispiele für Handelsbräuche sind branchenübergreifend die Handelsklauseln sowie im Holzhandel die Tegernseer Gebräuche..

Abs. 1 S. 1 HGB normiert eine Besonderheit über Verträge, welche die Besorgung von Geschäften für den Vertragspartner beinhalten, unter Kaufleuten. Dies kann die Erbringung von Dienstleistungen für jemand anderen in dessen Interesse, etwa der Transport einer Ware oder eine Treuhand oder auch der Verkauf von Waren im Namen und auf Rechnung des Anfragenden sein. Grundsätzlich ist für einen Vertragsschluss erforderlich, dass die beteiligten Vertragsparteien korrespondierende Willenserklärungen abgeben. Dem Schweigen einer Partei kommt daher kein Erklärungsinhalt zu. Hiervon macht § 362 HGB eine Ausnahme, indem er für den Vertragsschluss anstelle einer Erklärung des Empfängers über die Annahme des Vertragsangebots das Schweigen hierauf genügen lässt. Dazu ist erforderlich, dass der Empfänger des Antrags ein Kaufmann ist. Darüber hinaus muss der Antrag auf die Besorgung eines Geschäfts gerichtet sein, das seiner Art nach im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe des Empfängers steht. Weiterhin muss zwischen dem Antragenden und dem Empfänger bereits eine längere Geschäftsverbindung bestehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es zum Vertragsschluss, sobald der Empfänger eines Vertragsangebots selbiges nicht unverzüglich ablehnt. Die gleiche Wirkung tritt nach § 362 Abs. 1 S. 2 HGB ein, wenn sich der Kaufmann dem AntragendenPatrick Leyens: § 362 Rn. 4. In: im Vorfeld zur Besorgung des Geschäfts erboten hat. Da die Norm eine unverzügliche Antwort auf das Vertragsangebot als Pflicht definiert, kann aus dem Schweigen auch eine Pflichtverletzung resultieren und der zur Antwort verpflichtete trägt das Übermittlungsrisiko. Das Schweigen kann nicht unter Berufung auf die Unkenntnis des Schweigens ausgeschlossen werden, da andernfalls der Normzweck umgangen würde. Diese Norm ist nicht zu verwechseln mit dem in seiner Wirkung sehr ähnlichen, jedoch nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränkten und gesetzlich nicht geregelten kaufmännische Bestätigungsschreiben. Christoph Schärtl: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben. In: Juristische Ausbildung 2007, S. 567.

Schuldrechtliche Modifikationen HGB ergänzt Abs. 2 BGB, der die Fahrlässigkeit definiert.Timo Fest: § 347, Rn. 1. In: Letztere Norm bezeichnet Fahrlässigkeit als das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die handelsrechtliche Bestimmung nimmt als Maßstab für diese Beurteilung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

HGB beschränkt die richterliche Kontrolle von Vertragsstrafen. BGB gibt ihm die Möglichkeit, eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Diese Norm schützt den Schuldner einer solchen Strafe davor, durch diese finanziell überfordert zu werden.Peter Gottwald: § 343, Rn. 1. In: Die handelsrechtliche Norm schließt diese Möglichkeit aus, wenn es sich bei demjenigen, der die Strafe schuldet, um einen Kaufmann handelt. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Kaufmann das Risiko einer Vertragsstrafe besser abschätzen kann, sodass er in geringerem Umfang auf Schutz angewiesen ist.Timo Fest: § 348, Rn. 1. In: Da Vertragsstrafen meist in AGB geregelt werden und dadurch bereits der AGB-Kontrolle unterliegen, hat die Vorschrift des § 348 HGB allerdings praktisch geringe Bedeutung.Patrick Leyens: § 348 Rn. 6. In: Timo Fest: § 348, Rn. 1. In:

Weiterhin enthält das HGB mehrere Bestimmungen zur im BGB geregelten Bürgschaft. Diese modifizieren die den Bürgen in hohem Maße schützenden Regelungen des BGB zugunsten der Vereinfachung von Prozessen des Handelsverkehrs.Waltraud Hakenberg: § 350, Rn. 1. In: HGB verwehrt dem kaufmännischen Bürgen den Rückgriff auf die in S. 1 BGB geregelte Einrede der Vorausklage. Diese erlaubt dem Bürgen, die Leistung an den Gläubiger des Hauptschuldners solange zu verweigern, bis dieser sich darum bemüht hat, seine Forderung gegen seinen Hauptschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. In dieser Regelung kommt die Subsidiarität der Bürgenhaftung gegenüber der Haftung des Hauptschuldners zum Ausdruck.Ansgar Staudinger: § 771, Rn. 1. In: § 349 HGB durchbricht diese Subsidiarität, indem er dem Gläubiger gestattet, sich direkt an den (in der Regel solventeren) kaufmännischen Bürgen zu halten. HGB erlaubt dem Bürgen, den Bürgschaftsvertrag formfrei abzuschließen. Grundsätzlich erfordert der Abschluss eines solchen Vertrags gemäß BGB eine schriftliche Erklärung des Bürgen. Diese Norm bezweckt den Schutz des Bürgen vor einer übereilten Entscheidung, da die Bürgschaft regelmäßig mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden ist.Mathias Habersack: § 766, Rn. 1. In: Beim Kaufmann hält der Gesetzgeber diese Schutzfunktion für entbehrlich, sodass er auf sie verzichtet.. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Formvorgaben des Schuldversprechens ( BGB) und der Schuldanerkenntnis ( BGB).

HGB erhöht den in BGB geregelten gesetzlichen Zinssatz von vier auf fünf Prozent. Diese Regelung erfordert ein beidseitiges Handelsgeschäft. Diese Erhöhung gilt für alle Ansprüche, die in Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft stehen, auch sekundäre Ansprüche wie vertragliche Schadensersatzforderungen. HGB gestattet die Forderung von Fälligkeitszinsen. Nach BGB kann ein Gläubiger von seinem Geldschuldner Zinsen für den geschuldeten Betrag fordern. Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner in Verzug befindet, daher werden diese Zinsen als Verzugszinsen bezeichnet. Fälligkeitszinsen erfordern dagegen keinen Schuldnerverzug, sondern können bereits ab dem Tag der Fälligkeit der Schuld verlangt werden.