Arbeitsunfähigkeit (in Österreich Krankenstand) ist im Arbeits- und Sozialrecht ein unbestimmter Rechtsbegriff, wonach ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seine zuletzt ausgeübten Arbeitsaufgaben nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Gegensatz ist die Arbeitsfähigkeit. Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Leistungsunfähigkeit.
Allgemeines Die Arbeitsunfähigkeit entbindet die Arbeitspersonen von der im Arbeitsvertrag vorgesehenen grundsätzlichen Arbeitspflicht. Die Arbeitsunfähigkeit setzt eine Krankheit voraus, die sowohl auf medizinische als auch auf psychologische oder geistig-mentale Ursachen zurückzuführen sein kann. Im März 1958 definierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Krankheit als „jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann.“BGH, Urteil vom 21. März 1958, Az.: 2 StR 393/57 Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Oktober 1972 wird im Kranken- und Unfallversicherungswesen unter Krankheit „ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“ verstanden., 12 f. Dadurch ist der medizinische Krankheitsbegriff nicht deckungsgleich mit dem sozialrechtlichen.
Die Erkrankung steht im kausalen Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit, die arbeitsrechtlich den Arbeitnehmer daran hindert, seine arbeitsvertraglich vorgesehene Arbeitsleistung zu erbringen. Wegen der in einigen Ländern vorhandenen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass die – subjektiv durch den Arbeitnehmer empfundene – Arbeitsunfähigkeit objektiv durch Ärzte bestätigt und bescheinigt wird. Für das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist hierbei nicht auszuschließen, dass der Arbeitnehmer bei bestimmten Krankheitsbildern subjektive Beschwerden schildert, die zwar durch Untersuchungen nicht objektivierbar sind, den Arzt aber gleichwohl veranlassen könnten, eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. „Deshalb ist nicht von der Hand zu weisen, dass ärztliche Atteste, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, unrichtig oder missbräuchlich erstellt oder erlangt sind, so dass ihnen unter Zugrundelegung der anzuwendenden deutschen Vorschriften nicht ein absoluter Beweiswert beigelegt werden kann“.
Ursachen
Arbeitsunfähigkeit wird durch allgemeine Erkrankung, Berufskrankheit, Unfall (Betriebsunfall, Haushaltsunfall, Sportunfall), Kur, oder den Schutz der Gesundheit begründet. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer sich vom Betrieb fernzuhalten hat, damit etwaige Ansteckungsgefahren ausgeschlossen sind und der Schutz der Gesundheit der anderen Arbeitnehmer gewährleistet ist. Die Durchsetzung der Arbeitsunfähigkeit gehört auch zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Häufigste Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit bei gesetzlich Krankenversicherten (Stand 2009) sind Erkrankungen der Atemwege (24,7 % der Fälle), gefolgt von Erkrankungen der Muskeln bzw. des Skeletts (16,4 %), der Verdauungsorgane (11,1 %), Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Verletzungen (8,7 %) und psychischen Erkrankungen (4,4 %).nach einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Nach einer anderen Quelle gehen die meisten Arbeitsunfähigkeitstage auf die Muskel-/Skelett-Erkrankungen zurück (22,9 % der Arbeitsunfähigkeitstage), gefolgt von akuten Verletzungen (11,8 %), Atemwegserkrankungen (11,4 %) und psychischen Erkrankungen (10,1 %).Nach einer Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der Allgemeinen Ortskrankenkasse (WIdO), die Daten von 11 Millionen AOK-versicherten Arbeitnehmern, die 2012 in mehr als 1,3 Millionen Betrieben beschäftigt waren, auswerteten. Siehe (PDF; 878 kB) Ob, wie lange und wegen welcher Krankheit ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, werde von den Faktoren Alter, Geschlecht und Beruf beeinflusst. So seien die Ausfallzeiten bei Arbeitnehmern aus dem Dienstleistungsbereich sowie bei Banken und Versicherungen deutlich geringer als bei Arbeitnehmern, die Berufe mit hohen körperlichen Arbeitsbelastungen ausübten, beispielsweise in der Ver- und Entsorgung und in der industriellen Gießerei, aber auch bei Bus- und Straßenbahnfahrern oder Altenpflegern.Laut Analyse des WIdO, siehe vorhergehende Fußnote
Seit 1991 stieg die Zahl der Krankheitstage durch psychische Störungen um etwa 33 %. Dieser Trend zu mehr psychischen Erkrankungen ist in der Arbeitsunfähigkeitsstatistik seit deren Einführung im Jahre 1976 zu beobachten (Stand: 2006).Zitiert nach „Mehr Fehltage durch psychische Leiden“, Süddeutsche Zeitung, 3. Januar 2007, S. 20
Rechtsfragen Allgemeines Eine Arbeitsunfähigkeit setzt keine vollkommene Handlungsunfähigkeit (Bettlägerigkeit) voraus, sondern es genügt, wenn sie ein Hindernis bei der künftigen Leistungserbringung darstellt. Dabei ist es dem Arbeitnehmer unmöglich, die durch ihn zuletzt ausgeübten Aufgaben zu erfüllen; ob er trotzdem leichtere Tätigkeiten verrichten könnte, spielt keine Rolle. Auch bei einer teilweise verminderten Arbeitsfähigkeit gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig krank; es gibt keine Teil-Arbeitsunfähigkeit.BAG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 5 AZR 37/91 Der Arbeitnehmer ist während seiner Arbeitsunfähigkeit deshalb auch nicht daran gehindert, in seiner Freizeit Haus- und Familienarbeiten, Gartenarbeiten oder Freizeitsport durchzuführen. Untersagt ist jedoch alles, was die Genesung beeinträchtigt – auch das Jobben für einen anderen Arbeitgeber, sofern hierin ein genesungswidriges Verhalten zu erblicken ist. Allerdings kann anderweitige Arbeit während der Krankschreibung ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer zwar krank, aber nicht arbeitsunfähig ist.BAG, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 2 AZR 154/93
Meldepflicht Der Arbeitnehmer muss bei einer Erkrankung seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern ( BGB), dem Arbeitgeber anzeigen und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, ist sie nach Abs. 1 Satz 2 EFZG durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Attest“) nachzuweisen.
Diese weiterhin geltende Bestimmung ist wegen der seit Januar 2021 geltenden elektronischen Krankmeldung nur noch selten anwendbar. In Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen geregelt, das die bisherigen, der Krankenkasse vorzulegenden, papiergebundenen durch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ersetzt. In diesem Zusammenhang wurde gesetzlich klargestellt, dass die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkassen den Ärzten und Einrichtungen obliegt, welche die Arbeitsunfähigkeit feststellen. vom 7. Dezember 2018, Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG), S. 63 Seit Januar 2023 ist der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Diese übermittelt der Arzt an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Damit ist nur die Nachweispflicht entfallen. Unverändert bleibt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber (Anzeigepflicht).
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nach Abs. 1 Nr. 5 SGB V innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse eingegangen sein. Ist der Meldetag arbeitsfrei, ist die Einreichung am nächsten Werktag statthaft ( BGB). Arbeitsunfähigkeit liegt also im engeren Sinne vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein „Attest“ eines Arztes vorlegt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Dies darf er sogar von einem einzelnen Mitarbeiter – etwa, weil dieser im Verdacht steht, „blau zu machen“.BAG, Urteil vom 14. November 2012, Az.: 5 AZR 886/11 = Auch nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums sind Arbeitnehmer zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet. Dem BAG zufolge „spricht viel dafür, dass die Pflichten aus § 5 Abs. 1 EFZG einen Arbeitnehmer auch während solcher Zeiten treffen, für die er nach § 3 Abs. 1 EFZG keine Entgeltfortzahlung (mehr) beanspruchen kann. Das gilt zumindest im ungekündigten Arbeitsverhältnis, zu dem im Fall der ordentlichen Kündigung auch Zeiten vor dem Kündigungstermin zählen“.BAG, Urteil vom 11. Juli 2012, Az.: 2 AZR 241/12 =
Die gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland führen für ihre Versicherten ein Register der gemeldeten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten mit dazu gemeldeten Diagnosen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übermitteln sie einen Auszug in Form des „Arbeitsunfähigkeits- und Diagnosen-Belegs“ (AUD-Beleg) an den Leistungsträger (meist die Rentenversicherung).
Kontrolle durch den Arbeitgeber Da Ärzte nicht bei jedem vom Patienten geschilderten Krankheitsbild zwischen „echter“ und „vorgetäuschter“ Krankheit unterscheiden können, und um gegen „Gefälligkeitsatteste“ vorzugehen, dürfen beim Arbeitgeber auch Zweifel über die Beweiskraft eines Attestes aufkommen. Hierbei kann der Arbeitgeber auf die Unterstützung durch die Krankenkassen oder den Amtsarzt zurückgreifen.
Das Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat lediglich die Bedeutung eines medizinischen Gutachtens für die Entscheidung über den Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Krankenkassen sind gemäß Abs. 1 Nr. 3b SGB V verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienst (MD) einzuholen. Diese Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind gemäß § 275 Abs. 1a SGB V insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen Arbeitnehmer auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Die mutmaßliche Nutzung der Arbeitsunfähigkeit zu Privatzwecken (vergrößerte Freizeit) kann nach dem Verständnis des Abs. 1a SGB V angenommen werden, wenn die Abwesenheitsquote eines bestimmten Arbeitnehmers über 50 % der Quote der Kollegen innerhalb derselben Abteilung liegt; dann ist stets von einem „auffälligen Verhalten“ auszugehen.Achim Lepke, Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Krankheit als Kündigungsgrund, in: NZA 1995, S. 1089 Diese gegenüber Attesten kritische Haltung von Gesetz und Rechtsprechung kann Fehlzeiten oder Absentismus zwar nicht völlig ausschließen, aber weitgehend verringern.
Rechtsfolgen Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen ( Abs. 1 EFZG).