Die actio Serviana, später auch: actio pigneraticia (in rem) ( = Pfand; abgeleitet von pangere = befestigen)Paulus, Digesten 12,6,13. und actio hypothecaria,Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 108 f.; 321 ff. (Die „vindicatio pignoris“ zwischen „ius civile“ und „ius praetorium“). seit der Spätklassik belegt auch als vindicatio pignorisHeinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 78 f.Scaevola, Digesten 13,7,43 pr.; Paulus, Digesten 20,1,28. war eine dingliche prätorische Pfandklage des antiken römischen Rechts.
Der landwirtschaftlichen Verpachtung von Grundstücken lag regelmäßig eine Verpfändungsabrede zugrunde. Der Pächter berechtigte den Verpächter bei vertraglichen Leistungsstörungen dazu, unmittelbar auf die von ihm eingebrachten Sachen (invecta illata) zugreifen zu dürfen. Das Pfandrecht hatte dingliche Wirkung, denn der Verpächter konnte Pfandstücke auch von Dritten herausverlangen. Zusätzlichen Rechtsschutz räumte ein prohibitorisches interdictum possessorium (Serviana) ein, das dem Pächter auferlegte, den Verpächter bei der Eintreibung nicht am Zugriff zu hindern.Gaius, Institutiones 4,145.; Constantin Willems: Formularprozess: Vollstreckung In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 476–491, hier S. 485. Strittig ist allerdings, ob das Interdikt auch gegenüber dem Zugriff durch Dritte galt.
Wurden die zugrundeliegenden vertraglichen Pfandrechte missachtet, erhielt der Verpächter eines Grundstücks mit der actio Serviana das Recht, auf die vom Pächter in das Grundstück eingebrachten Sachen zuzugreifen. Später wurde das Klageziel noch ausgeweitet, denn der Verpächter durfte auf Herausgabe von Pfandstücken klagen, die sich außerhalb des Grundstücks befanden. Der Anspruch geht auf den vorklassischen Juristen Servius Sulpicius Rufus zurück, der die actio im 1. Jahrhundert v. Chr. einführte.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 186.
Abzugrenzen war die Legisaktion gegen die actio Publiciana, mit der durch Ersitzung erlangter Besitz geschützt wurde.
Die actio Serviana wurde später auf andere Verpfändungsfälle erstreckt, so beispielsweise die Hypothek. Um der Gleichstellung Ausdruck zu verleihen, wurde sie fortan auch als actio quasi Serviana bezeichnet, was eine Gleichstellungsklausel zum Ausdruck bringt. Die Quellen geben zudem weitere Begrifflichkeiten wieder, wie actio pigneratitia in rem, actio hypothecaria und vindicatio pignoris.
Literatur Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 186. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 78 f. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 363–368. Gerd Krämer: Das besitzlose Pfandrecht. Entwicklungen in der römischen Republik und im frühen Prinzipat (= Forschungen zum Römischen Recht. Band 50). Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2007, ISBN 978-3-412-23705-9, S. 38–51.
Anmerkungen
Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Sachenrecht