Die actio vi bonorum raptorum (lat. rapina; „Raub“) war eine antike römische Pönalklage. Mit der Klage wurde das Haftung des Täters aus Raub verfolgt.

Die actio vi bonorum raptorum entstand auf Basis einer altzivilen Deliktsklage, der actio furti, mit der Diebstahl (furtum) sanktioniert wurde.Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 166 f. Die klassischen Juristen betrachteten den Raub bereits als qualifizierten Fall des Diebstahls: Neben die „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“ trat das „gewaltsame“ Element der Tathandlung.Gaius 3, 209; Digesten 47, 8. Ein über die Amtszeiten der Prätoren hinauswirkendes Edikt regelte ab Ende der Republik, dass binnen Jahresfrist der vierfache, danach der einfache Wert des Raubgutes zu erstatten war.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 286.

Die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub hat in den modernen Rechtsordnungen einen selbstverständlichen Platz gefunden. So regelt der deutsche ff. StGB, oder der des österreichischen StGB den Tatbestand des Diebstahls. Der Raub wiederum ist in StGB bzw. StGB geregelt.

Siehe auch Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht

Einzelnachweise

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