Als Handelskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Er ist im zweiten Abschnitt des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 373–382 geregelt.
Gegenstand des Handelskaufs ist der Kauf von Waren. Die Regeln des Handelskaufs finden allerdings auch auf den Tauschvertrag Anwendung, da sich dieser nach Kaufrecht richtet. HGB ordnet außerdem an, dass die Vorschriften des Handelskaufs auch auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsverträge Anwendung finden.
Im Grundsatz werden solche Verträge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgewickelt. Das HGB enthält allerdings einige von den Vorgaben des BGB abweichende Bestimmungen, die auf den Handelsverkehr zugeschnitten sind: Sonderbestimmungen für den Annahmeverzug (§§ 373–374 HGB), den Bestimmungskauf (§ 375 HGB), den Fixhandelskauf (§ 376 HGB) und die Rügeobliegenheit (§§ 377–379 HGB). HGB ordnet an, dass bei Massenangaben im Handelsverkehr die Masse der Verpackung (Tara) grundsätzlich nicht mitberechnet werden darf.
Annahmeverzug (§§ 373–374 HGB) und HGB lauten seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 wie folgt: Nach BGB kommt in Annahmeverzug, wer Gläubiger einer Leistung ist und diese trotz ordnungsgemäßen Angebots des Schuldners nicht annimmt. Dies führt nach Abs. 2 BGB dazu, dass die Gefahr des Untergangs der Ware auf den Gläubiger übergeht. Dieser läuft also Gefahr, dass die Kaufsache zwar untergeht, er aber dennoch den Kaufpreis für die Ware zahlen muss. Der Verkäufer kann die Ware weiter aufbewahren und die hiermit verbundenen Kosten vom Gläubiger nach BGB ersetzt verlangen. Falls die Ware zur Hinterlegung geeignet ist, was auf Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und auf Kostbarkeiten zutrifft, darf er sie auch nach Satz 1 BGB bei einer geeigneten Stelle hinterlegen oder sie nach Abs. 3 BGB durch Selbsthilfeverkauf am Leistungsort verwerten und den Erlös für den Schuldner hinterlegen. Hierdurch wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei.Reiner Schulze: Vor §§ 372-386, Rn. 1. In:
Nach HGB bleiben diese Rechte des Käufers auch bei Handelskäufen bestehen. Zusätzlich sieht HGB für die Situation des Annahmeverzugs Vereinfachungen zugunsten des Verkäufers vor.Volker Steimle, Guido Dornieden: §§ 373, 374, Rn. 2. In: Nach § 373 Absatz 1 HGB erstreckt sich die Hinterlegungsfähigkeit auf alle beweglichen Sachen. Der Kreis der Stellen, an denen Waren hinterlegt werden können, ist um öffentlich betriebene Warenhäuser ergänzt. Anders als die Hinterlegung nach BGB-Recht hat die Hinterlegung nach § 373 HGB keine Erfüllungswirkung.
Das Recht zum Selbsthilfeverkauf wird dahingehend erweitert, dass der Verkäufer über Ort und Zeit des Verkaufs frei entscheiden kann. Allerdings muss der Selbsthilfeverkauf dem Käufer grundsätzlich im Vorfeld angedroht werden. Dies muss in einer Weise erfolgen, dass der Schuldner Gelegenheit erhält, den Selbsthilfeverkauf durch Annahme der Ware abzuwenden. Weiterhin muss der Verkäufer die Sache nicht zwingend versteigern lassen, sondern darf die Ware auch eigenhändig verkaufen. Das setzt allerdings voraus, dass die Ware einen Marktpreis hat. Der Lieferanspruch erlischt hierdurch, stattdessen kann der Käufer vom Verkäufer den erzielten Erlös herausverlangen.
Bestimmungskauf/Spezifikationskauf (§ 375 HGB) Obliegt dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung (Spezifikation) der Sache, so liegt ein Spezifikationskauf vor. HGB lautet seit seiner letzten Veränderung vom 1. Januar 2002 wie folgt: Die Norm stellt eine besondere Ausprägung des Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung ( - BGB) dar.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 375, Rn. 1. In: Beim Bestimmungskauf einigen sich die Parteien über einen Kaufgegenstand, der in seiner Beschaffenheit noch unbestimmt ist. Der Verkäufer räumt dem Käufer das Recht ein, die nähere Ausgestaltung der Kaufsache zu einem späteren Punkt zu bestimmen. Neben der Kaufpreiszahlung stellt dieses Recht eine Hauptleistungspflicht des Käufers dar.
Gerät der Käufer mit der Bestimmung in Verzug, ist der Verkäufer nach § 375 Absatz 2 Satz 1 HGB berechtigt, die Bestimmung selbst vorzunehmen. Nach Satz 2 teilt er in diesem Fall dem Käufer seine Bestimmung mit und gibt ihm die letzte Möglichkeit, eine andere Bestimmung vorzunehmen. Anstelle der Selbstvornahme kann der Verkäufer die Fristsetzung aber auch mit einer Schadensersatzforderung wegen Nichtleistung verbinden oder den Rücktritt vom Vertrag androhen. Außerdem kann er Ersatz von Verzugsschäden verlangen.
Der Bestimmungskauf unterscheidet sich dadurch von der Wahlschuld, dass der Käufer zwar auch bei letzteren aus mehreren Leistungsgegenständen wählen kann, diese sind jedoch hinsichtlich ihrer Eigenschaften bereits bestimmt.Christian Grüneberg: § 262, Rn. 1. In:
Fixhandelskauf (§ 376 HGB) HGB lautet seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 wie folgt:
Der Fixhandelskauf ist ein Fall des relativen Fixgeschäfts. Hierbei handelt es sich um ein Geschäft, bei dem die rechtzeitige Leistung des Schuldners für den anderen von besonderer Bedeutung ist. Erfolgt diese Leistung verspätet, besteht im Regelfall kein Interesse des Gläubigers am Erhalt der Ware. In Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft ist es allerdings nicht so, dass die Ware durch die verspätete Lieferung für den Schuldner wertlos wird. Daher bleibt der Vertrag nach Fristversäumnis bei einem relativen Fixgeschäft bestehen. Der Gläubiger kann allerdings vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern, nachdem er dem Schuldner erfolglos eine Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 376, Rn. 7. In:
Beim Fixhandelskauf erlischt dagegen nach § 376 Absatz 1 Satz 2 bereits durch Fristablauf der Erfüllungsanspruch des Gläubigers. Dies kann der Gläubiger verhindern, indem er dem Schuldner unverzüglich nach dem Fristversäumnis mitteilt, dass sein Interesse an der Kaufsache fortbesteht. Unterlässt der Schuldner eine solche Anzeige, braucht der Gläubiger abweichend von den Regeln des BGB keine Nachfrist zu setzen, sondern kann unmittelbar Sekundäransprüche (Rücktritt und Schadensersatz) geltend machen.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 376, Rn. 14. In:
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wird nach § 376 Absatz 2 HGB aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Börsen- oder Marktpreis der Ware berechnet. Die Höhe des konkreten Preises aus dem Wiederverkauf kann der Schadensberechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Schuldner die Ware unmittelbar nach Ablauf der Frist öffentlich versteigern oder durch einen Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugten Person zum laufenden Preis verkaufen ließ. Diese Regelung bezweckt den Schutz des Schuldners vor Spekulationsgeschäften des Gläubigers.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377–379 HGB)
Normtext § 378 HGB wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 1. Januar 2002 aufgehoben. und HGB lautet seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 wie folgt:
§ 377 HGB beschreibt die Obliegenheit des Käufers, die Kaufsache nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und, falls vorhanden, diese zu rügen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt, wodurch er seine Gewährleistungsrechte verlieren kann.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 377, Rn. 1. In: Zweck dieser Norm ist einerseits, die dem Handelsrecht inhärente rasche Abwicklung von Geschäften zu unterstützen, andererseits, den Verkäufer vor Beweisnot zu schützen.Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 93, S. 346.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 377, Rn. 3. In:
Voraussetzungen
Beiderseitiger Handelskauf Die Obliegenheit besteht nur bei zweiseitigen Handelskäufen. Dies bedeutet, dass beide Vertragspartner Kaufmannseigenschaft haben. Ist ein Vertragspartner kein Kaufmann, kommt § 377 HGB daher grundsätzlich nicht zur Anwendung. Eine Ausnahme besteht bei Personen, die den Anschein erwecken, Kaufmann zu sein.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 377, Rn. 12. In: Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Kaufmannseigenschaft vorliegen muss, ist der Vertragsschluss.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 377, Rn. 13. In:
Ablieferung der Ware Weiterhin muss die Ware abgeliefert worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Ware derart in den Machtbereich des Käufers oder einer von diesem eingeschalteten Hilfsperson gelangt ist, dass er sie auf Mängel hin untersuchen kann.Klaus Hopt: § 377 Rn. 5. In: Bei einer Holschuld geschieht dies durch Übergabe der Kaufsache an den Käufer.Patrick Leyens: § 377 Rn. 7. In: Dementsprechend gilt die Ware beim Versendungskauf als abgeliefert, wenn die Transportperson die Ware an den Käufer ausliefert. Es genügt aber auch, wenn diese die Ware am dafür vorgesehenen Ablieferungsort bereitstellt, da die Inbesitznahme der Sache durch den Käufer allein von dessen Mitwirkung abhängt.Patrick Leyens: § 377 Rn. 8. In: Gleiches gilt bei einer Bringschuld: Verweigert der Käufer die Annahme der Sache, gilt sie dennoch als abgeliefert.Patrick Leyens: § 377 Rn. 11. In: Verkauft der Käufer die Ware an einen Dritten weiter, bevor er sie selbst in Besitz genommen hat, verbleibt die Rügeobliegenheit dennoch bei ihm. Die Ablieferung bei solchen Streckengeschäften erfolgt durch die Beförderung der Ware zum Letztkäufer. Daher trägt der Erstkäufer das Risiko, dass sein Käufer den Mangel zwar entdeckt, seinen Verkäufer aber nicht darauf hinweist.Bundesgerichtshof: I ZR 62/53. In: Neue Juristische Wochenschrift, 1954, S. 1841. Gleiches gilt bei der unmittelbaren Weitergabe einer Sache durch einen kaufmännischen Käufer im Rahmen eines Leasingvertrags.Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 110, S. 130.
Ab dem Zeitpunkt der Ablieferung beginnt der Ablauf der Rügefrist.Patrick Leyens: §§ 377 Rn. 5. In: Die Ablieferung muss im Wesentlichen vollständig erfolgen, sodass es den Beginn der Rügefrist hemmen kann, wenn beispielsweise das für die Benutzung der Kaufsache erforderliche Handbuch fehlt.Bundesgerichtshof: VIII ZR 165/91. In: Neue Juristische Wochenschrift, 1993, S. 461. Beim Kauf von Software wurde der Begriff der Ablieferung teilweise weit gefasst und erst nach der Durchführung eines ProbelaufsOberlandesgericht Köln: 4 U 34/97. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1999, S. 1287. oder einer umfangreichen TestphaseOberlandesgericht Düsseldorf: 17 U 27/87. In: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, 1989, S. 459. angenommen. Eine derartige Ausweitung des Zeitraums, innerhalb dessen der Käufer rügen kann, widerspricht jedoch dem Zweck des § 377 HGB, weswegen die heute vorherrschende Ansicht die Ablieferung von Software nach allgemeinen Kriterien beurteilt.Bundesgerichtshof: VIII ZR 299/98. In: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2000, S. 485.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 377, Rn. 20. In:
Mangelhaftigkeit der Ware Schließlich muss die Kaufsache mangelhaft sein. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Sache richtet sich nach allgemeinen kaufrechtlichen Bestimmungen.Walter Weidenkaff: § 434, Rn. 6. In: Nach BGB ist unter einem Mangel ein Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache von ihrer Soll-Beschaffenheit zu verstehen. Nach § 434 Abs. 3 BGB stellt auch die Lieferung einer falschen Sache (eines aliud) einen solchen Mangel dar. Dies gilt auch, wenn es sich beim gelieferten Gegenstand um eine völlig andere Sache als die vom Käufer erwartete handelt. Die frühere in § 378 HGB geregelte Unterscheidung zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Falschlieferungen wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2002 aufgehoben.Volker Steimle, Guido Dornieden: § 377, Rn. 17. In: