mini|Abb. 1: Zeichen 283 StVO, absolutes Haltverbot mini|Abb. 2: Zeichen 286 StVO, eingeschränktes Haltverbot Das Haltverbot (HV) ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein behördliches Stationierungsverbot, im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund zu halten.

„Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist“, so die Legaldefinition in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.zu § 12 StVO

Das Haltverbot kann unter anderem mittels Verkehrszeichen angeordnet werden. Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind Stationierungsverbote für Fahrzeuge auf der Fahrbahn. Die grundlegenden Verhaltensvorschriften sind in StVO geregelt.

Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot und das eingeschränkte Haltverbot als Parkverbot bezeichnet. In Deutschland sind absolutes und eingeschränktes Haltverbot die amtlichen Begriffe,www.bast.de: Liste der amtlichen Bezeichnungen den Begriff Parkverbot verwendet die StVO anders.

Grundsätze Es darf immer und überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen.

In StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es in Absatz 1 einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn, woraus folgt, dass auf Gehwegen generell nicht gehalten werden darf (Nutzungsverbot für Fahrzeuge), sofern es nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen 315 20px (Parken auf Gehwegen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t) oder durch Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg erlaubt ist.

Zu unterscheiden sind: Haltverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht halten oder parken (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand). Parkverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht parken.

Folgende Definitionen sind zu beachten: Halten ist nach VwV-StVO zu § 12 Abs. 1 „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.“ In Österreich gilt Halten als „freiwilliges Abstellen des Fahrzeugs bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit.“ Parken ist in Abs. 2 StVO definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet. Warten „wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet“.OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2003, Aktenzeichen: (mit Verweis auf BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß in: Janiszewski/Jagow/Burmann: Straßenverkehrsrecht. 17. Aufl. § 12 Rdn. 3 f; Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 37. Aufl. § 12 Rdn. 42); entsprechend OLG Celle, Urteil vom 23. Juni 2021, Az. . Das Haltverbot kommt daher nicht zum Tragen; ohne Legaldefinition. Beispiele sind das Warten im Stau, an einer roten Ampel, bei geschlossener Bahnschranke oder durch polizeiliches Zeichen oder Weisung. Liegenbleiben: Wird die Fahrt betriebsbedingt (z. B. Betriebsstörung/Panne, Energiemangel) unterbrochen, so hält der Fahrzeugführer ebenfalls nicht, sondern bleibt liegen (ohne Legaldefinition). Verbleibt das Fahrzeug jedoch im Haltverbot, obwohl die Beseitigung möglich wäre, wird aus dem Liegenbleiben das unzulässige Parken.

Haltverbot nach StVO Abs. 1 StVO bestimmt:

Gemäß  Abs. 1 StVO sind alle in  StVO „durch Vorschriftzeichen […] angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen“.

Verboten ist das Halten auf Autobahnen (Zeichen 330.1 20px) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1 20px): „Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.“ Abs. 8 StVO „auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen“ Abs. 5 StVO auf gesperrten Straßen, zum Beispiel mit Zeichen 250 StVO 20px oder Zeichen 242.1 StVO 20px Abs. 5 StVO 30px im absoluten Haltverbot (Zeichen 283), bis zur StVO-Novelle 2009 vereinfacht als Haltverbot bezeichnet. 30px innerhalb eines Kreisverkehrs (Zeichen 215) auf der Fahrbahn, 30px an Taxenständen (Zeichen 229), ausgenommen für betriebsbereite Taxis, 60px auf sowie bis zu fünf Meter vor Fußgängerüberwegen (Zeichen 293), 40px links einer durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295), wenn rechts ein befestigter Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist, 40px auf einer mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn (Zeichen 297), 40px innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299). bis zu zehn Meter vor folgenden Verkehrszeichen, wenn sie dadurch verdeckt werden: 30px einem Andreaskreuz (Zeichen 201), 30px dem Zeichen Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205), 30px dem Zeichen Halt. Vorfahrt gewähren. (Stoppschild, Zeichen 206). 30px vor einer Lichtzeichenanlage (Ampel, Zeichen 131 ist nicht notwendig)

Vor der StVO-Novelle 2009 waren diese Haltverbote über mehrere Paragraphen der StVO verteilt zu finden, der Großteil im StVO alter Fassung. Zur Vereinheitlichung finden sich jetzt alle Ge- und Verbote durch Verkehrszeichen in Spalte 3 der Anlage 2 StVO wieder.

Verkehrsverbote In Bereichen, in denen ein generelles Verkehrsverbot gilt (beispielsweise auf Bussonderfahrstreifen 20px, in Bereichen eines expliziten Verkehrsverbots 20px oder auf Sperrflächen 20px), gilt dieses Verbot während seines Gültigkeitszeitraumes nicht nur für den fließenden, sondern explizit auch für den ruhenden Verkehr. Es darf entsprechend weder gefahren, noch gehalten oder geparkt werden. Geparkte Fahrzeuge dürfen durch die Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr abgeschleppt oder umgesetzt werden.

Eingeschränktes Haltverbot nach Zeichen 286 Das Zeichen 286 20px, eingeschränktes Haltverbot, gebietet:

Bis zur StVO-Novelle 2009 wurde dieses Zeichen auch als Parkverbot bezeichnet; dieses ist seitdem jedoch nach StVO anders definiert.

Gültigkeitsbereich der Zeichen 283 und 286 mini|Eingeschränktes Haltverbot, zeitlich beschränkt und Außerkraftsetzung Die durch Zeichen 283 20px und 286 20px angeordneten Haltverbote beginnen am Standort des Verkehrszeichens und gelten nur auf der Fahrbahn der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite oder bis durch andere Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Lfd.Nr. 61 StVO

Weiße Pfeile in den Zeichen 283 und 286 zeigen den Anfang, das Ende oder die Fortsetzung des Haltverbots an. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. (Das Zeichen für den Anfang der Verbotsstrecke sieht daher z. B. in Einbahnstraßen auf der rechten und linken Straßenseite genau spiegelbildlich aus; immer zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, auf der rechten Straßenseite zeigt er nach links, auf der linken nach rechts.) Lfd.Nr. 61 StVO Für die rechts- und linksseite Einrichtung eines Halteverbots sind die folgenden Zeichen festgelegt:

700px|Aufstellung Verkehrszeichen Halteverbot in Deutschland

Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. Lfd.Nr. 61 StVO Die Bedeutung der Pfeile wird anschaulich, wenn man sich die Zeichen zur Fahrbahn gedreht vorstellt; so gedreht, würden die Pfeile auf den Bereich zeigen, für den das Haltverbot gilt. Aus diesem Grund sind die „Verbotszeichen mit Pfeilen […] im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen“.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), Zu den Zeichen 283 und 286 […] 3 III: „Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.“

Haltverbote können zeitlich, also stündlich und wochentäglich oder auch über Zeiträume hinweg, beschränkt werden.

Mangels definiertem Beginn (Zeichen 283-10 Haltverbot oder 283-50 Beginn des Haltverbots) der Verbotsstrecke eines Haltverbots ist ein rückwärts weisendes Schild (Zeichen 283-20 Ende des Haltverbots) für sich allein rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313). mini|Haltverbot mit Zusatzzeichen bis Kurve

Ausnahmen und Einschränkungen

Durch ein Zusatzschild „Bewohner mit besonderem Parkausweis frei“ (Zusatzzeichen 1020–32 30px) tritt das Haltverbot für die genannte Personengruppe außer Kraft, sofern sich der jeweils für ein Kraftfahrzeug oder Anhänger gültige Parkausweis an der vorgeschriebenen Stelle lesbar in diesem befindet (siehe Bewohnerparken). Lfd.Nr. 63.4 StVO Das Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1020–11 30px) nimmt Schwerbehinderte z. B. mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Auch hier muss der gültige Parkausweis dann von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht sein. Lfd.Nr. 63.3 StVO In Deutschland gibt es drei verschiedene Parkausweise für Schwerbehinderte, den Blauen, den Orangen und den Gelben. Alle 3 Ausweise erlauben den Schwerbehinderten das Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden. Hier muss zusätzlich die Parkscheibe ausgelegt werden. Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ 30px|Zusatzzeichen 1026-60: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei (Zusatzzeichen 1026-60) erlaubt das Halten von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), Anlage 7: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 7 - Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO, § 41 Absatz 2 StVO Das Zusatzzeichen „Einsatzfahrzeuge frei“ (Zusatzzeichen 1026–33 30px) erlaubt das Halten von Einsatzfahrzeugen, meist Fahrzeuge von Polizeibehörden, im Bereich eines Haltverbotes, beispielsweise im näheren Umfeld einer Polizeidienststelle oder eines Amtsgerichts oder vor Dienstgebäuden der Institute für Rechtsmedizin. Dies können auch Privatfahrzeuge sein.

Durch Parkflächen-Markierung gekennzeichnete Flächen im absoluten Haltverbot sind für entsprechend dem Zusatzschild ausgenommene Fahrzeuge reserviert.

Seitenstreifen Durch das Zusatzzeichen 1060–31 20px immer in Verbindung mit Zeichen 283 20px oder 286 20px kann das Halten auf dem Seitenstreifen, zusätzlich zu dem eigentlichen Verbot auf der Fahrbahn, untersagt werden. Lfd.Nr. 62.1 und 63.1 StVO

Die Kombination aus Zeichen 286 20px und Zusatzzeichen 1053–34 20px hingegen bezieht sich immer nur auf das Halten auf dem Seitenstreifen allein und nicht auf der Fahrbahn daneben. Lfd.Nr. 62.2 und 63.2 StVO Dadurch kann, beispielsweise durch Zeichen 283 20px, eine andere Regelung für die Fahrbahn getroffen werden.

Haltverbot für eine Zone

miniatur|Abb. 4: Zeichen 290.1 StVO, Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone Durch Zeichen 290.1 StVO 20px kann ein ganzer Gültigkeitsbereich (Zone) mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden. Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 290.2 StVO wieder aufgehoben. Lfd.Nr. 64/65 StVO