Die actio empti war im römischen Obligationenrecht eine Klage des Käufers auf Leistung der aus einem Kaufvertrag versprochenen Sache (emptio venditio = „Kauf, Verkauf“). Die Klage diente zudem der Verfolgung von Ansprüchen aus Sachmangelhaftung.
Die Klage war das Pendant zur actio venditi, mit der der Verkäufer Bezahlung des für die Sache vereinbarten Kaufpreises verlangen konnte. Die römischen Juristen orientierten sich bei der actio empti nicht am dinglichen Geschäft der Übereignung der Sache (rem dare), wofür mit der traditio, mancipatio oder in iure cessio gleich mehrere Geschäftsformen zur Verfügung standen, sondern an der obligatorischen Erfüllung der Leistungsverpflicht (facere) aus Kauf (empti = Partizipialform von kaufen). Auch verschaffte die Leistung dem Käufer Eigentum an der Sache, sofern er selbst ihr Eigentümer war.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 26, 131 f.
Die Klage richtete sich darauf, dem Käufer ungestörten Besitz zu verschaffen, frei von allen Rechtsbeschränkungen. Traten Leistungsstörungen ein, etwa Nichterfüllung, Verzug bzw. Sach- und/oder Rechtsmängel, konnte der Käufer Geldersatzansprüche geltend machen.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 236, 240, 243. Die Prozessformel wurde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (ex fide bona) konkretisiert.
Ursprünglich soll die actio empti anmaßenden Fällen vorbehalten gewesen sein. Dazu gehört der wissentliche Verkauf fremder Sachen (dolus) ebenso, wie die ausdrückliche Zusicherung nicht bestehender Eigenschaften (dicta). Im nachklassischen Recht haftete der Verkäufer auch unabhängig eigenen Verschuldens, aus einer Garantie heraus, Erfüllungshaftung stets zu übernehmen.
Quelle In den Digesten wird die Beschreibung der Kaufklage durch den spätklassischen Juristen Ulpian wiedergegeben.
Anmerkungen
Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Vertragsrecht