mini|Darstellung eines osmanischen Muhtasibs im Kostümbuch von Claes Rålamb (1622‒98), das 1657/58 in Konstantinopel erworben wurde. Ein Muhtasib () ist nach dem islamischen Recht eine Person, die die Hisba ausübt, also der religiösen Pflicht zum Gebieten des Rechten und Verbieten des Verwerflichen nachkommt. In den meisten islamischen Staaten des Mittelalters und der Frühen Neuzeit war diese Aufgabe in Form eines öffentlichen Amtes organisiert, das auch als Ihtisāb () bezeichnet wurde. In Marokko, Pakistan und der indonesischen Provinz Aceh existiert dieses Amt in unterschiedlicher Ausprägung noch heute.

Die ersten Muhtasibs wurden im 8. Jahrhundert im Irak ernannt. Bis zum 13. Jahrhundert wurde das Amt auch in Ägypten, Iran, Syrien, Anatolien, al-Andalus und Indien eingeführt. Die Muhtasibs wurden entweder vom Herrscher, Wesir oder Qādī eingesetzt und konnten üblicherweise auf eine größere Anzahl von Hilfsbeamten zurückgreifen. Die Aufgaben des Muhtasib und die für ihn geltenden Regeln sind in Hisba-Traktaten, staatsrechtlichen Abhandlungen und Verwaltungshandbüchern beschrieben worden. Demnach hatte der Muhtasib die Befolgung der religiösen Vorschriften des Islams zu überwachen, Verstöße aufzudecken und Schuldige zu bestrafen. Seine Aufsichtsfunktion erstreckte sich insbesondere über die öffentlichen Straßen, Märkte, Bäder, Moscheen und Friedhöfe. Auf den Märkten war er für die Gewerbeaufsicht und Aufdeckung von Betrügereien, die Kontrolle der Maße und Gewichte sowie die Überwachung der Preise zuständig.

In der frühen Neuzeit veränderte sich der Charakter des Muhtasib-Amtes in verschiedenerlei Hinsicht. So wurde es bei den Mamluken, im Osmanischen Reich, in Iran bzw. Persien und in Marokko üblich, dass der Muhtasib die Preise von Lebensmitteln nicht mehr nur kontrollierte, sondern auch festlegte. Außerdem wurde das Amt, das ursprünglich besoldet war, immer öfter als Steuerpacht vergeben: Amtsanwärter wurden bei der Einsetzung verpflichtet, bestimmte Summen an den Staat abzuführen, wofür ihnen im Gegenzug zugebilligt wurde, bei Händlern und Handwerkern Gebühren und Schutzgelder einzutreiben. Außerdem verlor der Muhtasib in diesen Staaten seine Aufgabe als Wächter über die Einhaltung der religiösen Vorschriften. Das Bewusstsein für die religiöse Dimension des Amtes ging allerdings nie verloren. So gab es im Laufe der neueren Geschichte auch immer wieder Versuche, den Muhtasib in seiner Rolle als Moralwächter wiederzubeleben, so bei den Timuriden, im Mogulreich unter Aurangzeb, im Kalifat von Sokoto, im Emirat Buchara, in der indonesischen Provinz Aceh und in der pakistanischen Nordwestlichen Grenzprovinz.

Insgesamt war der Muhtasib eine der wichtigsten Institutionen im sozialen Gefüge mittelalterlicher und frühneuzeitlicher islamischer Städte.Vgl. Yaron Klein: Between Public and Private: An Examination of ḥisba Literature. 2006, S. 41. Susanna Narotzky und Eduardo Manzano sehen die große Bedeutung, die der Muhtasib in der islamischen Geschichte als Aufseher der Märkte hatte, als ein Indiz dafür an, dass die Wirtschaft in der islamischen Welt vom Konzept der moralischen Ökonomie beherrscht war.Vgl. Susanna Narotzky, Eduardo Manzano: “The Ḥisba, the Muḥtasib and the Struggle over Political Power and a Moral Economy: An Enquiry into Institutions” in John Hudson, Ana Rodriguez (Hrsg.): Diverging paths? The shapes of power and institutions in medieval Christendom and Islam. Brill, Leiden, 2014, S. 30–55, hier S. 48. Das Muhtasib-Amt wurde im Mittelalter in einzelnen christlichen Staaten Spaniens und des Vorderen Orients übernommen. Auch das moderne Amt des Ombudsmans wird rechtsgeschichtlich auf den Muhtasib zurückgeführt.

Wortherkunft und Übersetzung Das arabische Wort muḥtasib, das sich aus den gleichen Wurzelkonsonanten zusammensetzt wie das Wort ḥisba, stellt ein aktives Partizip zu dem arabischen Verb iḥtasaba dar. Neben anderen Bedeutungen wie „anrechnen“, „in Rechnung stellen“ und „in Betracht ziehen“ hat dieses Verb die religiöse Bedeutung „eine fromme Tat für sich bei Gott in Rechnung stellen und dafür Lohn im Jenseits erwarten“.Vgl. Hans Wehr: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart. 5. Aufl. Harrassowitz, Wiesbaden, 1985. Wurzel ḥ-s-b-. Nach allgemeiner Ansicht leitet sich der Begriff unmittelbar von dieser Bedeutung des Verbs ab. So heißt es zum Beispiel in einem zaiditischen Text des 10. Jahrhunderts: „Der Muhtasib wird deshalb Muhtasib genannt, weil er bei seinen Angelegenheiten dasjenige als gute Tat für sich anrechnet, an dem Gott Wohlgefallen hat.“Vgl. Serjeant: A Zaidī Manual of Ḥisbah. 1953, S. 11. Maurice Gaudefroy-Demombynes erklärt, dass der Muhtasib-Begriff ursprünglich eine Person bezeichnet, die für ihren Einsatz zugunsten der islamischen Ordnung eine jenseitige Entlohnung erhofft, wobei diese auf Arabisch ebenfalls ḥisba genannt wird.Vgl. Maurice Gaudefroy-Demombynes: "Un magistrat musulman. Le mohtasib". 1947, S. 38. Michael Cook meint, dass der arabische Begriff ḥisba zunächst sehr unterschiedliche fromme Handlungen bezeichnete und erst im Laufe der Zeit zum Terminus technicus für das Gebieten des Rechten und Verbieten des Unrechten wurde. Entsprechend veränderte sich auch die Bedeutung des Wortes muḥtasib.Vgl. Cook: Commanding Right and Forbidding Wrong in Islamic thought. 2000, S. 448.

Da es in den westlichen Sprachen kein exaktes Äquivalent für den arabischen Begriff muḥtasib gibt, ist eine Übersetzung schwierig. Im Englischen wird das Amt des Muhtasib häufig mit Begriffen wie market inspector („Marktaufseher“) oder public moral officer (etwa „allgemeiner Sittlichkeitsbeauftragter“) wiedergegeben, doch erfasst keine dieser Übersetzungen die Gesamtheit der vom Muhtasib wahrgenommenen Aufgaben. Deshalb haben S. Orman und A. S. M. Shahabuddin vorgeschlagen, das Wort bei Übersetzungen in westliche Sprachen unübersetzt zu lassen.Vgl. Sabri Orman, A. S. M. Shahabuddin: “Market supervisor/inspector” and “public moral officer” as translations of the term muḥtasib: an evaluation of their appropriateness. in Al-Shajarah 15 (2010) 229–242.

Im Deutschen werden bei der Übersetzung ebenfalls sehr unterschiedliche Begriffe verwendet, zum Beispiel „Marktmeister“,So Oskar Rescher in seiner Übersetzung von as-Subkī: Muʿīd an-niʿam wa-mubīd an-niqam. 1925, S. 55. „Marktaufseher“,So Kilian Bälz: Die Popularklage zur Verteidigung der „Rechte Gottes“: Hisba im heutigen Ägypten in Verfassung und Recht in Übersee 31 (1998) 60–68, hier: S. 61. „Markt- und Sittenvogt“Vgl. Horst: Die Staatsverwaltung der Großselǧūqen und Ḫōrazmšāhs. 1964, S. 161. oder „Sittenwächter“.Vgl. Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. 1999, S. 249. In der deutschen Übersetzung des arabischen Romans az-Zainī Barakāt von Gamāl al-Ghītānī, der einen Muhtasib zum Protagonisten hat, wird der Begriff mit „Inhaber des Amtes der Aufsicht über die Öffentliche Ordnung“ wiedergegeben. Hartmut Fähndrich, der diese Übersetzung erstellt hat, begründet die Wahl des Ausdrucks damit, dass zum einen die Aufgaben, für die der Muhtasib zuständig war, heute im deutschsprachigen Raum zum großen Teil vom „Amt für öffentliche Ordnung“ wahrgenommen werden, und dass zum anderen mit der Umständlichkeit des Titels die außerordentliche Bedeutung dieses historischen Amtes herausgehoben werden soll.Vgl. Hartmut Fähndrich: "Translating the word Muhtasib: some considerations" in Gonzalo Fernández Parrilla, Manuel C. Feria García (eds.): Orientalismo, exotismo y traducción. Universidad de Castilla – La Mancha, Cuenca, 2000. S. 229–235. Hier besonders S. 234f.

Allgemeine Hisba-Pflicht und Muhtasib-Amt Der Muhtasib als Privatperson Nach dem islamischen Recht ist grundsätzlich jeder, der die Hisba vollzieht, ein Muhtasib. Um sich als Muhtasib betätigen zu können, muss ein Mensch nach al-Ghazālī nur drei Voraussetzungen erfüllen: Er muss zurechnungsfähig (mukallaf) sein, darf also kein Wahnsinniger (maǧnūn) oder Kind (ṣabī) sein. Er muss ein Muslim sein und den Glauben (īmān) besitzen, da von einem Ungläubigen keine „Hilfe für die Religion“ (nuṣra li-d-dīn), wie sie die Hisba darstellt, erwartet werden kann. Er muss handlungsfähig (qādir) sein. Wer dagegen handlungsunfähig ist, kann die Hisba nur im Herzen vollziehen. Unbescholtenheit (ʿadāla) sieht al-Ghazālī dagegen nicht als eine Voraussetzung für den Muhtasib an. Auch ein Sünder (fāsiq) hat seiner Auffassung nach das Recht, andere zurechtzuweisen. Anderenfalls, so meint er, würde die Hisba unmöglich werden, weil niemand außer den Propheten Sündlosigkeit besessen habe und auch bei ihnen die Sündlosigkeit umstritten sei. Frauen und Sklaven können sich nach al-Ghazālī ebenfalls als Muhtasib betätigen.Vgl. Al-Ġazālī: Iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn. 2005, S. 788f.

Al-Ghazālī hält es dagegen nicht für notwendig, dass der Muhtasib von Seiten des Imams oder Herrschers autorisiert ist. Vielmehr ist seiner Auffassung nach jeder Muslim ein Muhtasib, der die Pflicht zum Gebieten des Rechten und Verbieten des Unrechten wahrnimmt, auch wenn er keine Autorisierung durch den Herrscher besitzt.Vgl. Al-Ġazālī: Iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn. 2005, S. 791. Drei persönliche Eigenschaften sollte der Muhtasib nach al-Ghazālī allerdings möglichst besitzen: Wissen (ʿilm), Frömmigkeit (waraʿ) und einen guten Charakter (ḥusn al-ḫuluq).Vgl. Al-Ġazālī: Iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn. 2005, S. 811.

Die Auffassung, dass jeder Muslim, der die Hisba übt, ein Muhtasib ist, findet sich auch bei dem indischen Autor as-Sunāmī (13. Jahrhundert).Vgl. as-Sunāmī: Niṣāb al-iḥtisāb. 1986, S. 100 und M. Izzi Dien 1997, S. 48f. Seiner Auffassung nach kann allerdings nur derjenige als Muhtasib gelten, der gegen alle Verstöße der gleichen Art vorgeht und sich nicht auf diejenigen beschränkt, die seine eigenen Rechte beeinträchtigen. Wenn er zum Beispiel einen Anbau, der den Durchgang auf einer Straße versperrt, abreißt, muss er alle Anbauten, die den Verkehr in dieser Straße behindern, abreißen, sonst ist er nur ein Störenfried (mutaʿannit).Vgl. as-Sunāmī: Niṣāb al-iḥtisāb. 1986, S. 249f. und M. Izzi Dien 1997, S. 94f.

In al-Andalus, dem islamischen Teil der iberischen Halbinsel also, bezeichnete der Begriff muḥtasib bis zum 11. Jahrhundert ausschließlich derartige Privatpersonen, die spontan und uneigennützig die Hisba vollzogen. So berichtet zum Beispiel der Gelehrte al-Chuschanī (gest. 971) von einem solchen Muhtasib in Córdoba, der einen Mann wegen Weingenusses bei der Obrigkeit denunzierte.Vgl. al-Ḫušanī: Kitāb al-Quḍāt bi-Qurṭuba. Ed. Julián Ribera. E. Maestre, Madrid, 1914. S. 338 Digitalisat. Span. Übers. S. 244. Derartige Muhtasibs, die in keinem Dienstverhältnis zur Obrigkeit standen, spielten im 11. Jahrhundert eine wichtige Rolle in der Gerichtspraxis des Stadtstaates von Córdoba. Sie traten dort als Kläger und Anwalt der „guten Sitten“ vor dem Marktvogt (ṣāḥib as-sūq) oder Qādī auf.Vgl. Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. 1999. S. 118, 303–310. In den 1060er Jahren zum Beispiel machte ein solcher Muhtasib in Córdoba auf die schlechte Arbeit der Schuhmacher aufmerksam und wandte dabei Gewalt an. Um ihn an diesem Verhalten zu hindern, beschwerten sich die Schuhmacher vor dem Marktvogt. Ihre Beschwerde wurde jedoch abgewiesen.Vgl. Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. 1999. S. 249f. und Christine Mazzoli-Guintard: "L’artisan, le muhtasib et le juge: naissance et solution d’un conflit à Cordoue dans la seconde moitié du XIe siècle" in Le règlement des conflits au Moyen Âge : XXXIe Congrès de la S.H.M.E.S. (Angers, juin 2000). Publ. de la Sorbonne, Paris, 2001, S. 189–200.

Der Muhtasib als Beamter