mini|Bürgerenergie-Konvent Eine Bürgerenergiegesellschaft ( oder ) ist ein energiewirtschaftliches Unternehmen, in dem die Bürgerbeteiligung einen hohen Wert hat und Bürger zum Beispiel (Mit-)Eigentümer von Anlagen insbesondere zur Gewinnung erneuerbarer Energie sind. Charakteristika sind weiterhin eine regionale oder lokale Wertschöpfung, Bedeutung auch nicht-finanzieller, beispielsweise sozialer oder umweltpolitischer Ziele, und Offenheit bzw. Repräsentativität für die Bürgerinnen und Bürger der Region, in der die Energieanlage betrieben wird. Je nach Rechtsform und Eigentümer sind die Charakteristika unterschiedlich ausgeprägt. Die Bürgerenergiegenossenschaft ist eine besonders bürgernahe Rechtsform, weil offen für die Beteiligung einer großen Zahl an Mitgliedern. Bürgerenergie im umfassenderen Sinne betont die Bürgerbeteiligung mit dem Slogan „Energie in Bürgerhand“.
Definition Es gibt keine einheitliche, allgemein akzeptierte Definition für Bürgerenergie. An erster Stelle steht jedoch bei allen Definitionen die Teilhabe (Partizipation) von Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende im Sinne der Ausrichtung auf erneuerbare Energien und dezentrale Strukturen der Energiewirtschaft. Zum Aufbau regionaler Strukturen ist Bürgerenergie meist regional verankert. Unterschiedlich wird dabei der Begriff der Regionalität verstanden, wobei entweder die räumliche Nähe der Bürger zur Energieanlage oder der Bezug zur jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis) hervorgehoben wird. Außer der räumlichen Nähe wird in diesem Zusammenhang auch von sozialer, technischer und zeitlicher Nähe der Energie-Erzeuger und -Verbraucher und von Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften gesprochen.Bündnis Bürgerenergie: Bürgerenergie heute und morgen. Berlin, 2017, S. 41, PDF; 7.4 MB In jedem Falle soll der regionale Bezug Identität stiften und Akzeptanz für die mit der Energiewende verbundenen Veränderungen fördern. Staats- und religionstheoretisch kann das Anliegen der Bürgerenergie auch mit dem Prinzip der Subsidiarität begründet und mit den Begriffen Selbstbestimmungsrecht und Selbstverwaltung verbunden werden. Mit dem Kunstwort Prosumer wird das Anliegen der Bürgerenergie beschrieben, dass der Produzent und Konsument von Energie möglichst eine Einheit oder zumindest eng vernetzt sein mögen. Dies zielt auf eine verbrauchernahe Erzeugung von erneuerbaren Energien. Neben den ökonomischen und finanziellen Aspekten werden von den Akteuren der Bürgerenergie demokratische, soziale und ökologische Werte in unterschiedlichem Maße betont und unter dem Oberbegriff Gemeinwohl hervorgehoben. Einige Bürgerenergiegesellschaften, wie die Grenzstrom vindtved sind als Gemeinwohlökonomie-Unternehmen zertifiziert. In einigen Definitionen wird betont, dass Bürgerenergie weder wirtschaftlich noch politisch zentral gesteuert ist, d. h. unabhängig von großen Energiekonzernen agiert und auf Gewinnmaximierung verzichtet.
Eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahre 2013 definiert Bürgerenergie im engeren Sinne mittels folgender Kriterien zur Abgrenzung von anderen Organisationstypen für Energieprojekte folgendermaßen
Akteursgruppe: Privatpersonen und/oder landwirtschaftliche Einzelunternehmen bzw. juristische Personen (außer Großkonzerne) investieren einzeln oder gemeinsam in Energieanlagen. Beteiligungsform: Es handelt sich um eine finanzielle Beteiligung mit Eigenkapital, welches mit hinreichend Stimm- und Kontrollrechten ausgestattet ist, sodass eine Steuerung der Projekte durch die Bürgerinnen und Bürger möglich ist. Beteiligungsquote: Die Bürgerinnen und Bürger halten mindestens 50 % der Stimmrechte. Regionalität: Die investierenden Mitglieder der Gesellschaft kommen aus bzw. sind ansässig in einer Region, wobei hinsichtlich der Grenzen einer Region auf gemeinsame Identitätsbildungsprozesse verwiesen sei. Region wird hier als subnationale Einheit, wohl auch – abgesehen von den Stadtstaaten – als eine kleinere Einheit als ein Bundesland, verstanden. Die gemeinsame Identität kann dabei allerdings Grenzen von Bundesländern übergreifen.
Geschichte Bürgerengagement in der Energieversorgung besitzt eine lange Tradition, die in das ausgehende 19. Jahrhundert zurückreicht (siehe Geschichte der Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland). Im heute gebrauchten Sinne ist „Bürgerenergie“ auf erneuerbare Energien fokussiert, die dezentral erzeugt, gespeichert, gehandelt und genutzt werden. Als soziale Bewegung und zivilgesellschaftliches Engagement (auch Graswurzelbewegung) entwickelte sich die Bürgerenergie für erneuerbare Energien seit den 1970er Jahren aus der Anti-Atomkraft-Bewegung zunächst ohne rechtlichen Rahmen und dabei teilweise im Widerstreit zu etablierten Energieversorgungsunternehmen und anderen Akteuren der Energiewirtschaft. Rechtliche Rahmen wurden zunächst mit der kostendeckenden Vergütung nach dem Aachener Modell (1989) und dann mit dem Stromeinspeisungsgesetz (1991) und schließlich mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000) geschaffen. In der 2018 verabschiedeten Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II (Renewable Energies Directive II) wird der Begriff Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften verwendet. Diesem Begriff ist speziell der Artikel 22 gewidmet, der zuvor in Artikel 2 Absatz 16 definiert wurde. – Neufassung (RED II). In: Amtsblatt der Europäischen Union. Bis 30. Juni 2021 ist diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Bedeutung
mini|Bedeutung der Bürgerenergie
Die Bedeutung der Bürgerenergie für die Energiewende ergibt sich aus den Erfordernissen der Dezentralität der Gewinnung erneuerbarer Energie, der Sektorenkopplung (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr und Industrie) und der notwendigen Akzeptanz der mit der Energiewende verbundenen Veränderungen in der Region durch die Bevölkerung. Im Ergebnis einer Studie aus dem Jahre 2017 werden von Akteuren der Bürgerenergie den Schlüsselfaktoren Partizipation und Wirtschaftlichkeit des Direktverbrauchs (d. h. Verbrauch von vor Ort erzeugter Energie ohne Nutzung eines öffentlichen Netzes) höchste Priorität eingeräumt. An der Schnittstelle von Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik befindet sich diese Form der bürgerschaftlichen Partizipation im Spannungsfeld von Gemeinwohlorientierung und Renditeorientierung.
Die finanzielle Bürgerbeteiligung an Energieanlagen kann auf verschiedene Weise erfolgen:
1.: Aktive finanzielle Beteiligung 1.a): Bürger produzieren mit (eG, GmbH & Co. KG, GbR, … – siehe #Rechtsformen) 1.b): Bürger finanzieren mit (Stille Beteiligung, Nachrangdarlehen, Genussrecht, Inhaberschuldverschreibung, Sparbrief, …)
2.: Passive finanzielle Beteiligung 2.a): Beteiligung der Anwohner (Flächenpacht, Anwohnerbonus, Direktvermarktung von Strom / Wärme, Regionale Stromtarife, …) 2.b): Beteiligung der Allgemeinheit (Bürgeranteil, Bürgerstiftung, Kommune als Betreiber, …)
„Bürgerenergie“ im engeren Sinne (1.a) bedeutet, dass Bürger als (Mit-)Eigentümer einer Bürgerenergiegesellschaft Energie produzieren. Hierauf beziehen sich die folgenden Absätze.
Bürgerenergie fördert aktive Beteiligung an der Energiewirtschaft, Mitbestimmung und Transparenz beim Ausbau der erneuerbaren Energien, Akzeptanz der Energiewende, regionale Wertschöpfung, Demokratisierung der Energiewirtschaft.
Bürgerenergie in Sinne des EU-Rechts In der angelsächsischen Literatur wurde zunächst anstelle des Begriffes „Bürgerenergie“ bzw. „Bürgerenergiegesellschaft“ der Begriff community energy verwendet. Dieser juristisch nicht definierte Begriff umfasst unter anderem die Begriffe Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und Bürgerenergiegemeinschaft, die in ihrer Bedeutung eine Schnittmenge haben und in Richtlinien des europäischen Parlaments und Rates definiert wurden, ohne dabei Rechtsformen festzulegen.
In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED II) vom 11. Dezember 2018 (Artikel 2, Absatz 16) wird die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft folgendermaßen definiert. Sie ist eine Rechtsperson, (a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind, (b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, (c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.
In der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2019/944) vom 5. Juni 2019 (Artikel 2, Absatz 11) wird die „Bürgerenergiegemeinschaft“ folgendermaßen definiert. Sie ist eine Rechtsperson, (a) die auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird; (b) deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten; (c) die in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Energiedienstleistungen für seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann.
Die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und RED II nennen noch weitere potenzielle individuelle und kollektive Bürgerenergieakteure (aktive Kunden, gemeinsam handelnde aktive Kunden bzw. Eigenversorger). Außerdem räumen die Richtlinien ein, dass es neben den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und den Bürgerenergiegemeinschaften noch weitere Formen von Energiegemeinschaften gibt.
Rechtsformen Eine Bürgerenergiegesellschaft (im Allgemeinen, nach EU-Recht wie auch nach EEG) kann in verschiedenen Rechtsformen realisiert werden. Typische Rechtsformen für Bürgerenergiegesellschaften sind in Deutschland die eingetragene Genossenschaft (eG, als Bürgerenergiegenossenschaft bekannt), die Europäische Genossenschaft (SCE), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), UG & Co. KG, GbR, die gemeinnützige Stiftung sowie auch der gemeinnützige Verein (e. V.) oder eine nichtbörsenorientierte Aktiengesellschaft. Auch Privatpersonen (Natürliche Personen), wie z. B. Landwirte, werden der Bürgerenergie zugerechnet. Die Charakteristika für Bürgerenergie sind bei den verschiedenen Rechtsformen unterschiedlich gewichtet. Beispielsweise bei der Rechtsform einer Genossenschaft, also einer Bürgerenergiegenossenschaft, hat die Beteiligung einer größeren Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern einen hohen Stellenwert. Die Genossenschaft ist typischerweise offen für eine Mehrzahl von Mitgliedern. Bei einer GmbH & Co. KG sind lediglich für die Geschäftsführung und die Vertreter der Gesellschaft – also nur für eine beschränkten Anzahl von Personen – die Mitbestimmungsrechte gesichert, während die Kommanditisten kaum Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte haben, sondern lediglich Kontroll- und Informationsrechte (wie die Einsichtnahme in Bücher und Papiere).Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA), Mit Wind gewinnen. Handlungsempfehlungen aus der Praxis. 2016, S. 26.
Geschäftsfelder der Bürgerenergiegesellschaften