mini|Original der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 1848 (Bild zum Blättern) mini|Erste Seite der Bundesverfassung (Stand 1. Januar 2008) Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (, ) vom 18. April 1999 (abgekürzt BV, SR 101) ist die Verfassung der Schweiz. Sie ist das oberste Rechtsdokument der Schweiz – nur ganz bestimmte völkerrechtliche Normen stehen über ihr (ius cogens) oder mit ihr auf gleicher Stufe (EMRK, UNO Pakte I und II).

Die Bundesverfassung kann jederzeit auf Anregung der Bundesbehörden oder des Volkes geändert werden. Dafür bedarf es der Zustimmung der Mehrheit des Volkes sowie der Kantone (Doppeltes Mehr). Die Verfassung kennt nur eine materielle Schranke: Eine Norm darf nicht dem ius cogens zuwiderlaufen. Grundrechte dürfen aber eingeschränkt und wohl auch abgeschafft werden.

Die geltende Bundesverfassung aus dem Jahr 1999, die im Januar 2000 in Kraft trat, ist die dritte Verfassung. Sie geht zurück auf die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848, mit der die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Zuvor gab es einer Verfassung ähnelnde Dokumente, etwa die Mediationsakte oder den Bundesvertrag. Die Bundesverfassung von 1874 zentralisierte die Staatsgewalt stärker und baute die demokratischen Rechte aus, ohne an den Grundfesten des Staatswesens zu rütteln. 1999 wurde die Verfassung insbesondere sprachlich umfassend überarbeitet und das vom Bundesgericht geschaffene ungeschriebene Verfassungsrecht «nachgeführt», d. h. kodifiziert.

Stellung in der Normenhierarchie

Die Bundesverfassung steht auf der obersten Stufe des schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Erlasse des Bundes (Bundesgesetze, Verordnungen, Bundesbeschlüsse) und Erlasse der Kantone und der Gemeinden untergeordnet. Sie dürfen der Bundesverfassung nicht widersprechen. Eine Ausnahme bildet das zwingende Völkerrecht (ius cogens), dem die Bundesverfassung untergeordnet ist.Ulrich Häfelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Schulthess, Zürich 2020, S. 625 N. 1922 Auf gleicher Stufe wie die Bundesverfassung stehen völkerrechtliche Verträge, die dem Menschenrechtsschutz dienen – etwa die EMRK oder die UNO-Pakte I und II.

Die Bundesverfassung schliesst allerdings die direkte (abstrakte) gerichtliche Anfechtung von «Akten» (d. h. rechtsetzenden Bestimmungen und Einzelakten) der Bundesversammlung und des Bundesrates aus ( Abs. 4). Die Überprüfung einer Verordnung des Bundesrates oder der Bundesversammlung durch das Bundesgericht auf ihre Verfassungsmässigkeit ist aber in konkreten Anwendungsfällen möglich, ausser wenn ihr Inhalt durch die nicht anfechtbare Delegationsbestimmung im Gesetz gedeckt ist. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (), d. h., gegen ihre Anwendung ist keine Beschwerde vor einem Schweizer Gericht möglich. Es gibt somit keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze. Diese Regelung ist Ausdruck eines speziellen Rechtsstaatsverständnisses: Die von der Volksvertretung erlassenen – und allenfalls in einem Referendum vom Stimmvolk angenommenen – Gesetze sollen nicht durch ein Gericht ausser Kraft gesetzt werden können.

Geschichte mini|Darstellung zur Erinnerung an das Inkrafttreten der ersten Bundesverfassung am 12. September 1848Aspekte der Verfassungsgeschichte finden sich in den Artikeln zum Föderalismus, zur Rechtsstaatlichkeit und zu den Grundrechten.

Bundesrevisionskommission von 1848 Die Tagsatzung hatte am 16. August 1847 beschlossen, eine Kommission zur Revision des Bundesvertrages einzusetzen. Am 17. Februar 1848 traten die Verfassungsmacher von 1848 im Rathaus zum Äusseren Stand in Bern zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Es waren mehrheitlich Kantonsoberhäupter und Mitglieder von Kantonsregierungen. Sechs der 23 Kommissionsmitglieder wurden im neuen Staat in den allerersten Bundesrat gewählt. Die Bundesrevisionskommission von 1848 wurde vom Berner Ulrich Ochsenbein präsidiert. Die Arbeit der Kommission beanspruchte 31 Sitzungen in 51 Tagen und endete am 8. April mit der Präsentation eines Verfassungsentwurfs. Dieser wurde anschliessend den Kantonalinstanzen und der Tagsatzung unterbreitet, wo nur wenige Retuschen angebracht wurden.Rolf Holenstein: Wie die Schweiz 1848 den Stein der Weisen fand. In: NZZ Geschichte. Nr. 17, Juli 2018, S. 28.

Bundesverfassung von 1848

mini|Siegel der Bundesverfassung von 1848

Grundlage für die heutige Bundesverfassung ist die Verfassung vom 12. September 1848, die die Transformation der Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat vollzog. Der Einführung der Verfassung von 1848 war der kurze Sonderbundskrieg vorausgegangen.

Die Verfassung wurde im Juli und August 1848 vom Schweizer Volk (nur Männer) in kantonalen Volksabstimmungen (mit Ausnahme des Kantons Freiburg, für welchen das Kantonsparlament abstimmte) mit 72,8 % Ja-Stimmen angenommen. Die Kantone Appenzell Innerrhoden, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug, Wallis und Tessin stimmten gegen die Annahme der Verfassung. Der Kanton Luzern nahm die Verfassung nur deswegen an, weil die Nichtstimmenden als Ja-Stimmen (Veto-Prinzip) gezählt wurden.

Die neue Verfassung war von der Verfassung der Vereinigten Staaten (das Zweikammerparlament ist dem amerikanischen Repräsentantenhaus und Senat nachgebildet) sowie dem Gedankengut der Französischen Revolution (Bürgerrechte) beeinflusst. Sie sah vor, dass die Kantone eigenständig (souverän) seien, soweit sie diese Souveränität nicht explizit einschränke. Die Zuständigkeit des Bundes war damals eng begrenzt und umfasste im Wesentlichen die Aussenpolitik, das Münzregal, die Festlegung der Masse und Gewichte sowie die Errichtung oder Unterstützung öffentlicher Werke.

Revision von 1866 Die Verfassung von 1848 wurde 1866 das erste Mal geändert. Die Juden erhielten die Gleichstellung gegenüber den Schweizer Bürgern. 1864 hatte der Bund einen Handels- und Niederlassungsvertrag mit Frankreich abgeschlossen. Der Vertrag sah die gegenseitige Personenfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit für Franzosen und Schweizer vor. Damit wurde eine Inländerdiskriminierung hergestellt, denn die französischen Juden erhielten das Recht auf freie Niederlassung in der gesamten Schweiz, während dieses Recht in der Schweiz den Christen (Art. 41 BV 1848) vorbehalten war. Die öffentliche Meinung erachtete das als ungerecht und forderte eine Gleichstellung der Juden bei der Niederlassung. Diesem Anliegen entsprach die Bundesversammlung mit einer Änderung der Artikel 41 und 48, mit der eine allgemeine Gleichstellung der Juden vor dem Gesetz eingeführt wurde.

Totalrevisionen von 1872 und 1874

mini|Flugblatt der Gegner der Totalrevision von 1874

Eine Auseinandersetzung im Parlament um die Einführung der Zivilehe setzte eine Debatte in Gang, an deren Ende die Ausarbeitung einer neuen Verfassung stand. Die vorgeschlagene Totalrevision von 1872 war zentralistisch geprägt und rief nicht nur den Widerstand der Katholisch-Konservativen hervor, sondern auch von Föderalisten in der Romandie, denen die Einschränkung der Kantonshoheit zu weit ging. In der Abstimmung am 12. Mai 1872 scheiterte sie am Volks- und Ständemehr.

Da die Abstimmungsniederlage relativ knapp ausgefallen war, machte sich das Parlament umgehend daran, eine gemässigtere Totalrevision auszuarbeiten. Sie sah unter anderem die Einführung des fakultativenGesetzesreferendums auf eidgenössischer Ebene vor. Durch den im Vergleich zu 1872 eingeschränkten Ausbau der Bundeskompetenzen konnten die Bedenken der Föderalisten ausgeräumt werden. Die Totalrevision von 1874 wurde am 19. April von Volk und Ständen angenommen und trat am 29. Mai in Kraft.

Seit 1891 enthält die Verfassung das Initiativrecht auf Teilrevision der Bundesverfassung.

Letzte Totalrevision von 1999

mini|Medienkonferenz am 26. Juni 1995 zur Vernehmlassung zur Reform der Bundesverfassung mini|Schweizer Bundesverfassung: Umschlag der amtlichen Ausgabe

Die bisher letzte Totalrevision der Schweizer Verfassung datiert aus dem Jahre 1999. Der Bundesrat bezeichnete seinen Entwurf vom 20. November 1996 als «Nachführung», in deren Rahmen nicht geschriebenes Verfassungsrecht (entstanden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundesgericht) kodifiziert wurde und nicht auf Verfassungsebene gehörende Bestimmungen (z. B. Absinthverbot) «herabgestuft» wurden. Die Bundesversammlung folgte diesem Konzept einer «Nachführung» zum grösseren Teil, nahm aber auch einige über den Entwurf des Bundesrates hinausgehende inhaltliche Neuerungen auf, insbesondere im Bereich der Organisation der Bundesbehörden, wo die Stellung der Bundesversammlung gegenüber dem Bundesrat wesentlich gestärkt wurde. Die neue Bundesverfassung wurde von Volk und Ständen am 18. April 1999 mit 59,2 % respektive 12 ganzen und 2 halben von 20 ganzen und 6 halben Standesstimmen gutgeheissen. Sie ersetzte die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (alte Bundesverfassung, kurz aBV) und hat unter anderem neun verschiedene, bis dahin lediglich in Entscheiden des Bundesgerichts und Rechtskommentaren festgehaltene Grundrechte erfasst. Europaweites Novum war außerdem der Schutz der Würde der Kreatur in . Die Totalrevision trat am 1. Januar 2000 in Kraft.Dossier zur Bundesverfassung auf parlament.ch.

Gliederung Allgemeine Bestimmungen Die Verfassung wird mit der Präambel eingeleitet, die mit der Invocatio Dei «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» beginnt. Die darauffolgenden Bestimmungen enthalten die «staatsgestaltenden Grundentscheidungen» des Verfassungsrechts: die Träger (Art. 1) und den Zweck der Eidgenossenschaft (Art. 2), die föderale Grundausrichtung (Art. 3), die vier Landessprachen (Art. 4), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 5), das Subsidiaritätsprinzip im Bundesstaat (Art. 5a) und die persönliche Verantwortung des Einzelnen für sich und die Gemeinschaft als Ausdruck der Subsidiarität zwischen Staat und Gesellschaft (Art. 6). Diese Normen sind rechtlich verbindlich, in der Regel jedoch nicht einklagbar. Der Verfassungsgeber verzichtete darauf, einen eigentlichen «Wesensartikel» wie GG aufzunehmen, und normierte abgesehen vom Bundesfeiertag ( Abs. 3) keine Symbole der Eidgenossenschaft.

Grundrechte

Titel 2 umschreibt die Grundrechte (), die Bürgerrechte () und die Sozialziele (). Grundrechte schützen elementare Ausprägungen des menschlichen Daseins und insbesondere jene Aspekte, die sich gegenüber der Staatsgewalt als besonders gefährdet erweisen. Die Freiheitsrechte sind die ältesten anerkannten Grundrechte und sichern dem Individuum als Abwehrrechte eine Sphäre menschlicher Handlungen, in die der Staat nur unter hohen Anforderungen eingreifen darf. Klassische Freiheitsrechte sind der Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, die Religions-, Wirtschafts- oder Meinungsfreiheit. Daneben verbrieft die Bundesverfassung zahlreiche rechtsstaatliche Garantien, die greifen, wenn das Individuum im Kontakt mit dem Staat ist. verpflichtet etwa den Staat, die Rechtsunterworfenen gleich zu behandeln, und verbietet Diskriminierung aufgrund bestimmter verpönter Merkmale. Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören auch die Verfahrensgrundrechte ( ff.), die den Rechtsunterworfenen, wenn sie sich in den Händen des Staates befinden, Rechte im und auf Verfahren einräumen. Die Bundesverfassung garantiert auch soziale Grundrechte, die direkt einklagbare Ansprüche auf staatliche Leistung verbriefen. Anerkannt sind das Recht auf Grundschulunterricht (), Existenzsicherung () und unentgeltliche Rechtspflege ( Abs. 3). Schliesslich geniessen die demokratischen Rechte als politische Grundrechte () besonderen Schutz.

Bund, Kantone und Gemeinde