Das Völkerbundsmandat für Palästina (; ) war ein vormals osmanisches Territorium in der südlichen Levante, das sich vom Mittelmeer bis beiderseits des Jordans erstreckte, das die Briten im Ersten Weltkrieg erobert hatten. Die Teilnehmer der Konferenz von Sanremo sprachen am 19. April 1920 das Gebiet Großbritannien zu.

Der Völkerbund legitimierte den Beschluss von Sanremo und erteilte den Briten am 24. Juli 1922 das Klasse-A-Mandat für Palästina. Im Jahr darauf gliederten die Briten das Gebiet östlich des Jordans als Transjordanien aus. Palästina nahm eine in der Region beispiellose wirtschaftliche Entwicklung, geprägt von sicherer Rechtsordnung, Urbanisierung, Industrialisierung bei Steigerung von Wohlstand und Einwohnerzahl. Wegen langwieriger Unruhen zwischen arabischen und jüdischen Volksgruppen im Lande und – dessen überdrüssig – Großbritanniens Ersuchen, das Mandat an die UNO, Nachfolgerin des Völkerbunds, zurückzugeben, beschloss im November 1947 die Mehrheit von deren Mitgliedsstaaten den UN-Teilungsplan für Palästina.

Angesichts des britischen Abzugs am 15. Mai 1948, beschlossen gewählte jüdische Palästinenser noch am Vortag, die Gründung des UN-bestimmten Staats für Juden, Israel, zu vollziehen. Tags darauf marschierten Armeen von fünf Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga ins ehemalige Mandatsgebiet ein. Fremde wie einheimische arabische Streitkräfte führten gegen jene Israels Krieg um dessen Existenz. Am 22. September 1948 gründete die Arabische Liga dann den vorgesehenen arabischen Staat, das Protektorat Gesamt-Palästina und berief die Gesamtpalästinensische Regierung.mini|250px|Mandatsgebiet Palästina, östlich des Jordans 1923 als autonomes Emirat Transjordanien abgetrenntIn vier getrennten Waffenstillstandsabkommen von 1949 fixierten die Kriegsparteien die Teilung Palästinas weitgehend entlang der erreichten Kampflinien mit einigen verhandelten Abweichungen. Den größten Teil des Landes (etwa 78 %) bildete nun das ethnisch gemischte Israel. Seine Gegner behaupteten zwei territorial getrennte, nunmehr ethnisch homogen arabisch bewohnte Gebiete, das Westjordanland und den Gazastreifen. Allein dort wirkte Palästinas Regierung von 1948, bis die ägyptischen Besatzer sie 1953 auflösten, um bis 1967 direkt zu herrschen. Nach Abzug der Truppen Iraks, des Libanons und Syriens 1949 bestand die Besatzungsmacht im Westjordanland (auch Cisjordanien genannt) aus Streitkräften Transjordaniens, das 1946 aus britischer Mandatsverwaltung unabhängig geworden war.mini|hochkant=0.9|Seeflagge des Mandatsgebiets Palästina

mini|hochkant=0.9|Siegel des Government of Palestine, der Verwaltung des MandatsgebietesTransjordanien annektierte 1950 Cisjordanien und nahm den Namen Jordanien an, den es auch beibehielt, als es 1988 den Anspruch aufs Westjordanland aufgab. Dieses und den Gazastreifen hatten Israels Truppen im Sechstagekrieg 1967 besetzt. Nach Abzug der israelischen Besatzer und Siedler aus dem Gazastreifen 2005 übernahm dort bald die Terrororganisation Hamas die Herrschaft. Im weiterhin israelisch kontrollierten Westjordanland verwaltet die Palästinensische Autonomiebehörde Teile des Gebiets. Der politische Status von Westjordanland und Gazastreifen ist bis heute ungeklärt.

Vorgeschichte und Errichtung des Palästinamandats Die Region war nach Eroberung durch das Osmanische Reich im Osmanisch-Mamlukischen Krieg von 1517 bis 1864 Teil des osmanischen Eyâlets al-Scham (), 1864 umgeformt zum Vilâyet Syrien. 1872 gliederte die Hohe Pforte ein Gebiet um Jerusalem, das west- und südwärts bis zur ägyptischen Grenze reichte, aus dem Vilâyet aus und bildete das Mutesarriflik Jerusalem, das direkt der Hohen Pforte unterstand. Galiläa und Samaria gehörten nicht zu diesem Mutesarriflik, sondern zunächst zum Vilâyet Syrien und dann ab 1888 zum neuen Vilâyet Beirut; auch der südöstliche Negev gehörte noch bis kurz nach Beginn des Mandats zum Sandschak Maʿan.

mini|hochkant=1.2|Kapitulation der osmanischen Stadtregierung Jerusalems vor den Briten, 9. Dezember 1917 Im Ersten Weltkrieg eroberten die Briten das Gebiet. Während des Krieges sagten die Briten sowohl Juden als auch Arabern Gebiete im Nahen Osten zu. Für Unterstützung bei der arabischen Revolte gegen das Osmanische Reich hatten die Briten in der Hussein-McMahon-Korrespondenz dem arabischen Herrscherhaus der Haschimiten die Herrschaft über das meiste Land der Region zugesagt, das praktisch die gesamte Arabische Halbinsel umfassen sollte, nicht aber die Levante. Die Abgrenzung wurde Streitthema. Den Juden hatte Großbritannien in der Balfour-Deklaration gleichzeitig erstmals eine nationale Heimstätte in Eretz Israel versprochen. Das Faisal-Weizmann-Abkommen bestimmte die einvernehmliche Festlegung von Staatsgrenzen für das von Faisal angestrebte arabische Königreich und den von Chaim Weizmann gemäß der Balfour-Deklaration angestrebten jüdischen Staat, trat jedoch niemals in Kraft.

mini|hochkant=1.2|Col. T. E. Lawrence, Emir Abdullah, Air Marshal Sir Geoffrey Salmond, High Commissioner Sir Herbert Samuel, Sir Wyndham Deedes und andere in Auguste-Viktoria-Hospiz (Jerusalem) anlässlich der Nahostkonferenz 1921 Die Entente-Mächte Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland und Dritte Französische Republik hatten im Sykes-Picot-Abkommen 1916 schon neue Grenzen im Nahen Osten vereinbart, die beide Siegermächte dann 1918 als Occupied Enemy Territory Administrations East (britisches Mandat Mesopotamien auf dem Gebiet des heutigen Irak), North (französisches Völkerbundmandat für Syrien und Libanon) und South Realität werden ließen. Nach dem Waffenstillstand von Mudros am 30. Oktober 1918 zogen sich die osmanischen Kräfte aus dem umkämpften Bereich zurück, und die Briten unterstellten außer dem Mutesarriflik Jerusalem auch Galiläa und Samaria ihrer Militärverwaltung Occupied Enemy Territory Administration South (OETA South). Bis zur Konferenz von Sanremo galt daher weiter osmanisches Zivilrecht.Tom Segev, Es war einmal ein Palästina. Juden und Araber vor der Staatsgründung Israels, München: Siedler, 2005, [engl. ‹One Palestine, Complete: Jews and Arabs under the British Mandate›], Doris Gerstner (Übs.). ISBN 3-88680-805-X.

Nach dem Frieden von Versailles, der am 10. Januar 1920 in Kraft trat, billigten auf der Konferenz von Sanremo die dort vertretenen Entente-Mächte im April 1920, dass die Briten die Occupied Enemy Territory Administration South halten, worauf das Government of Palestine als britische Zivilverwaltung eingerichtet wurde. Nach Inkrafttreten der Friedensverträge mit den Mittelmächten wurden deren internierte Bürger aus den ägyptischen Lagern entlassen und die meisten kehrten ins Heilige Land zurück, ausgenommen diejenigen, die laut einer schwarzen Liste der britischen Streitkräfte als unerwünscht galten. Das mit der Eroberung zunächst beschlagnahmte Eigentum Staatsangehöriger nichtosmanischer, feindlicher Nationalität übernahm am 1. Juli 1920 Edward Keith-Roach als Public Custodian of Enemy Property des Government of Palestine und vermietete es an Dritte bis zur Restitution an die vorigen Eigentümer nach Inkrafttreten des Vertrags von Lausanne 1925.

mini|hochkant=1.5|Anglikanische, koptische, syrisch-orthodoxe, armenische und orthodoxe Kirchenführer zusammen mit britischen Offizieren 1922 in Jerusalem Der Völkerbund gab diesem Gebiet dann erstmals in der Neuzeit die amtliche Bezeichnung Palästina, als er schließlich 1922 das Übereinkommen der Entente-Mächte in San Remo legitimierte und Großbritannien das Völkerbundsmandat für Palästina erteilte. Das Mandatsgebiet umfasste all jene Gebiete, aus denen später der Staat Israel hervorging, außerdem den Gazastreifen, das Westjordanland, Teile der Golanhöhen sowie das Königreich (Trans-)Jordanien. Nach Einschätzung des ersten neuzeitlichen Zensus vom Oktober 1922 bestand die Bevölkerung Palästinas aus 757.182 Menschen, davon waren 590.890 Muslime, 83.794 Juden, 73.024 Christen und 7.028 Drusen. League of Nations, 31. Dezember 1922. Herbert Louis Samuel, ehemaliger Post- und Innenminister im britischen Kabinett, wurde zum ersten Hochkommissar in Palästina ernannt. Die genauen Bestimmungen des Mandats ergingen bei dieser Gelegenheit.

Allgemeines zum Mandat Auftrag des MandatsWortlaut siehe Weblinks. war die Hilfe zur „Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina“ unter der Bedingung, „dass nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina […] beeinträchtigen würde“.

Das Mandat nennt in den Artikeln 4, 6 und 7 konkrete Maßnahmen wie Anerkennung und Zusammenarbeit mit einer jüdischen Vertretung (Jewish Agency), Förderung einer geschlossenen jüdischen Ansiedlung (siehe Jischuv) durch Zurverfügungstellung von Staats- und Brachland sowie Erleichterung der Einwanderung (siehe Alija) und des Erwerbs der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch eingewanderte Juden. Artikel 13 bis 15 sahen die freie Religionsausübung, einen geregelten freien Zugang zu den Heiligen Stätten und die Aufrechterhaltung bestehender kultureller und religiöser Selbstverwaltungen vor (Fortführung des osmanischen Millet-Systems).

Artikel 25 erlaubte es Großbritannien, die Mandatsgebiete „zwischen dem Jordan und der endgültig festgelegten Ostgrenze Palästinas“ von der Durchführung von wesentlichen Mandatsbestimmungen, wie denen zur Errichtung einer jüdischen nationalen Heimstätte, auszunehmen. Damit wurde die Voraussetzung für die bereits beabsichtigte und 1923 erfolgte Einsetzung des halbautonomen Emirats Transjordanien durch die Briten geschaffen und der verfügbare Raum zur Errichtung einer jüdischen nationalen Heimstätte von vornherein auf Cisjordanien begrenzt. Das Mandatsgebiet war multi-ethnisch, Arabisch war die Hauptsprache, vorherrschende Religion war der Islam, wobei sich die Bevölkerungsverhältnisse vor allem durch die jüdische Einwanderung verschoben (1948: 33 % jüdische Bewohner).

Die Türkei, die Rechtsnachfolgerin des Osmanischen Reiches, legalisierte schließlich das Mandat für Britannien durch den Vertrag von Lausanne, der am 24. Juli 1923 unterzeichnet wurde und nach den Ratifikationen am 6. August 1924 in Kraft trat. Gemäß diesem Vertrag (Artikel 27 und 30) entließ die Türkei die Bewohner der abgetretenen Gebiete des Osmanischen Reichs aus der bisherigen Staatsbürgerschaft und sie sollten ipso facto Bürger der dort inzwischen entstandenen neuen Territorien, in denen sie wohnten, werden.Niemand wurde zwangsweise ausgebürgert. Wer die türkische Staatsbürgerschaft behalten wollte, konnte diesen Wunsch als Optant binnen einer Frist von zwei Jahren verwirklichen und musste dann womöglich aber als Ausländer gemäß dem Ausländerrecht des Domizilstaats diesen verlassen, als Türke stand ihm dann mindestens die Türkei offen. Vgl. Art. 31 des Vertrags von Lausanne. Im Zuge der Modernisierung der Verhältnisse im Mandatsgebiet verschafften die Mandatsbehörden den Einwohnern Rechte. Fundamental war die Verordnung Palestinian Citizenship Order 1925, dernach ab 1. August 1925 die Bewohner des Mandatsgebiets den Status von Palästinensern erhielten, registriert und durch Personaldokumente ausgewiesen.