mini|Die Medaille zur Einführung der neuen Verfassung von 1831 zeigt auf der Vorderseite die Köpfe von König Anton und Prinz-Mitregent Friedrich August. mini|Rückseite der Verfassungsmedaille von 1831. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen vom 4. September 1831Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831, 1stes bis 53stes Stück, Hofbuchdrucker C. C. Meinhold, Dresden, S. 241 (Digitalisat). ist das erste zusammenhängende formulierte und umfassende Staatsgrundgesetz für Sachsen. Die Verfassung galt 87 Jahre lang, von 1831 bis 1918. Sie sah kein repräsentatives, sondern ein ständisches Parlament vor, aber einen parlamentarischen Geschäftsbetrieb zur Mitwirkung an der Gesetzgebung. Dadurch war es möglich, in kürzerer Zeit die feudalistische sächsische Gesellschafts- und Staatsordnung in eine kapitalistische zu überführen. Diese beruhte auf Berufs- und Gewerbefreiheit, Gewährleistung des Eigentums an Produktionsmitteln und Privatvermögen, Freizügigkeit und Willkürverboten in allen Rechtsgebieten. Den ersten Entwurf der Verfassung erstellte Bernhard von Lindenau, der sich an der Badischen Verfassung von 1818 orientierte.

Die Ablösung der altständischen Verfassung Die seit dem Mittelalter geltende altständische Verfassung Sachsens wurde im Jahre 1728 in einer Land- und Ausschußtagsordnung zusammengefasst. Sie brachte nichts weiter als die Bestätigung der bisherigen umständlichen, schriftlichen Beratungsformen zwischen den drei Kurien der Grafen und Prälaten, der Ritterschaft, und der Städte, die in verschiedenen Sälen berieten.Alexander Schlechte: Die Vorgeschichte der Sächsischen Verfassung vom 4. September 1831, (zugleich Dissertation). Leipzig 1927, S. 9. Auch war der zwei Drittel des Volkes umfassende Bauernstand vollständig von einer Vertretung in den Ständen ausgeschlossen.Alexander Schlechte: Die Vorgeschichte der Sächsischen Verfassung vom 4. September 1831, (zugleich Dissertation). Leipzig 1927, S. 5. Obwohl in anderen deutschen Mittelstaaten wie in Bayern und Baden (1818) sowie Württemberg (1819) schon Verfassungen eingeführt waren, gab es in Sachsen vor 1828 kaum Forderungen nach einer Verfassung.Hellmut Kretzschmar: Die sächsische Verfassung vom 4. September 1831. In: Woldemar Lippert (Hrsg.): Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde, 52. Jahrgang, Dresden 1931, S. 207–248 [216.] Für dringlicher wurde die Beseitigung handgreiflicher Missstände gehalten, wie der Umgang mit den Bauern, denen die Grundherren die Landwirtschaften ruinierten, oder das Fehlen einer verantwortlichen Verwaltung in den Städten.

Frühe Vorstellungen 1829 forderte Albert von Carlowitz in einem Aufsatz in der oppositionellen Zeitung Die BieneAddresse des sächsischen Volks an seinen gütigen und geliebten König... In: Karl Ernst Richter (Hrsg.): Die Biene. Wöchentliche Mittheilungen für Sachsen und angrenzende Länder. Nr. 46, Zwickau 1829, S. 361ff. die Einführung einer wirksamen Volksvertretung und die gleichmäßige Verteilung der öffentlichen Lasten nach dem Vorbild der Verfassungen Bayerns und Württembergs.Heinrich von Treitschke: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert, Dritter Band. 1. Auflage, Leipzig 1885, S. 516. (Ausgabe von 1927, Nachdruck 2015, S. 504) Im April 1830 kritisierte Otto von Watzdorf in einer Denkschrift die staatsrechtlichen Verhältnisse in Sachsen: Zahlenmäßig starke Stände seien unterrepräsentiert, vor allem die Landbewohner.Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 4. Die größeren Städte würden nur durch nicht gewählte Stadträte auf den Ständeversammlungen vertreten.Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 5 f. Die Untertanen schuldeten als Steuern grundsätzlich nur den Betrag, der durch landesherrliche Einnahmen nicht gedeckt sei. Landesherrliche Einnahmen waren die landwirtschaftlichen Einkünfte aus Lehen und Eigengütern, aus den Regalien wie Münzregal, Bergregal und Judenschutzregal, und aus Zöllen und Gerichtsgebühren.Alexander Schlechte: Die Vorgeschichte der Sächsischen Verfassung vom 4. September 1831, (zugleich Dissertation). Leipzig 1927, S. 3. Die Stände könnten den ungedeckten Betrag aber nicht ermitteln, weil ihnen keine staatliche Gesamtrechnung vorgelegt würde.Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 7 f. Bei der Gesetzgebung hätten die Stände nur beratende Stimme, und könnten einen Gesetzesvorschlag nicht verwerfen.Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 9. Watzdorf schlug eine Ständeversammlung mit zwei Kammern vor, einer ersten für den früheren Reichsadel und die sächsischen Standesherren, und einer zweiten mit Abgeordneten der Städte, der Rittergutsbesitzer und der Landbewohner.Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 12. Die Grundsätze der Verfassung sollten sein: Budgetrecht,Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 13. Verantwortlichkeit der Minister,Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 14. gleichberechtigte Mitsprache der Stände bei der Gesetzgebung,Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 17. die Freiheit der Presse und die Abschaffung der Zeitungskonzessionen.Otto von Watzdorf: Über die Notwendigkeit einer Veränderung der im Königreich Sachsen dermalen bestehenden ständischen Verfassung. Dresden 1830, S. 14. Das Geheime Kabinett warf daraufhin Watzdorf vor, er habe seine lehensrechtlichen Pflichten als Vasall des Landesherrn und seine Pflichten als Landstand verletzt. Watzdorf verließ Sachsen und trat in die Dienste des benachbarten Herzogtums Sachsen-Coburg-Gotha. Die drückenden Steuern, die Verschlechterung der sozialen Lage der Handwerker, der Gesellen, der Tagelöhner und anderer Lohnarbeiter führte im September 1830 in Leipzig und kurz danach in Dresden zu Aufständen.Roland Zeise: Die bürgerliche Umwälzung. Zentrum der proletarischen Parteibildung. In: Karl Czok (Hrsg.): Geschichte Sachsens, Weimar 1989, S. 333. Wegen ihrer politischen und gesellschaftlichen Hintansetzung begannen Kleinbürger, sich daran zu beteiligen.Roland Zeise: Die bürgerliche Umwälzung. Zentrum der proletarischen Parteibildung. In: Karl Czok (Hrsg.): Geschichte Sachsens, Weimar 1989, S. 333.

Die Verfassungsgesetzgebung mini|Bernhard von Lindenau (1780–1854) Daraufhin erteilte eine Immediatkommission unter Vorsitz des Prinzen Johann dem Geheimen Rat des Königreichs den Auftrag, eine landständische Verfassung auszuarbeiten.Alexander Schlechte: Die Vorgeschichte der Sächsischen Verfassung vom 4. September 1831, (zugleich Dissertation). Leipzig 1927, S. 83. In einer öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Oktober 1830 kündigte ein neues Geheimes Kabinett unter dem neuen leitenden Kabinettsminister Bernhard von Lindenau eine tiefgreifende Veränderung in Verfassung und Verwaltung an.Reiner Groß: Geschichte Sachsens. 1. Auflage, Leipzig 2001, S. 203. Hans Georg von Carlowitz erhielt den Auftrag, dem Geheimen Rat einen ersten Textentwurf vorzulegen.Alexander Schlechte: Die Vorgeschichte der Sächsischen Verfassung vom 4. September 1831, (zugleich Dissertation). Leipzig 1927, S. 84 Am 7. Januar reichte Carlowitz beim Geheimen Rat seinen Entwurf ein, der sich großenteils an die badische und an die württembergische Verfassung anlehnte. Dem Entwurf war ein zweiter, noch anonymer Entwurf beigefügt, der fast ausschließlich aus der badischen Verfassung schöpfte. Dieser Entwurf stammte von Bernhard von Lindenau.Alexander Schlechte: Die Vorgeschichte der Sächsischen Verfassung vom 4. September 1831, (zugleich Dissertation). Leipzig 1927, S. 85–87. Der Geheime Rat bevorzugte den Entwurf Lindenaus und legte ihn am 1. März 1831 den Ständen vor. Da das seit Oktober 1830 betriebene Verfahren nicht öffentlich war, entstand der Verdacht, dass die Stände das Verfahren durch Untätigkeit auf unbestimmte Zeit verzögern wollten. Daraufhin erteilte der Anfang 1831 aus der Kommunalgarde entstandene Bürgerverein ihrem Mitglied, dem Rechtsanwalt Bernhard Moßdorf den Auftrag, einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten.Reiner Groß: Geschichte Sachsens. 1. Auflage, Leipzig 2001, S. 203. Moßdorf erstellte daraufhin unter dem Titel: Constitution, wie sie das sächsische Volk wünscht, einen Entwurf nach belgischem Vorbild, der zunächst die Aufhebung der Beschlüsse des Deutschen Bundes vorsah, und dann den Eintritt Sachsens in einen deutschen Staat. Der Entwurf sah eine einzige gesetzgebende Kammer vor, die von Staatsbürgern gewählt werden, die Steuern zahlen und nicht Lohnempfänger sind. Der Adel und die Grundherrschaft sollten abgeschafft sein, und Grundrechte etwa im Umfang der Virginia Bill of Rights gewährt werden. Bernhard Moßdorf verlas den Entwurf am 15. April 1831 vor dem Bürgerverein. Moßdorf wurde verhaftet und auf die Festung Königstein verbracht. Bernhard von Lindenau gelangte zu der Auffassung, dass es sich im Mai 1831 entscheide, ob die feste Ordnung wiederkehrt, oder ob die von Moßdorf vorgesehene Pöbelherrschaft an deren Stelle trete.Roland Zeise: Die bürgerliche Umwälzung. Zentrum der proletarischen Parteibildung. In: Karl Czok (Hrsg.): Geschichte Sachsens. Weimar 1989, S. 332–380 . Ähnlich sah es Metternich, Staatskanzler der Präsidialmacht Österreich des Deutschen Bundes: Er wies den Botschafter Österreichs in Sachsen an, die Vorgänge genau zu beobachten. Es sei nämlich das übliche Muster einer Revolution zu erkennen. Zunächst würden bescheidene, berechtigte Forderungen erhoben; dann erfolge der Ruf nach einer vollständigen Reform. Dann träten die radikalen Kräfte auf und verdrängten ihre liberalen Unterstützer. Dies sei der Augenblick der Entscheidung. Die sächsische Regierung sei aber nach seiner Erfahrung schwach. Die benachbarten Monarchien könnten jedenfalls nur Maßnahmen dulden, die mit dem Recht des Deutschen Bundes zu vereinbaren seien, das auf dem gemeinsamen Territorium gelte.Hellmut Kretzschmar: Die sächsische Verfassung vom 4. September 1831. In: Woldemar Lippert (Hrsg.): Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde. 52. Jahrgang, Dresden 1931, S. 207–248 [244 f]. Der Entwurf des Geheimen Rates wurde auf dessen besondere Ermahnung hin zügig in den Ständen beraten, wobei bis August 1831 vier redaktionelle Fassungen entstanden. Die Stände wünschten vor allem engere Regelungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Königshauses.Alexander Schlechte: Die Vorgeschichte der Sächsischen Verfassung vom 4. September 1831, (zugleich Dissertation). Leipzig 1927, S. 98f, 104. Am 4. September 1831 wurde der Entwurf von König Anton (1827–1836) und dem ihm zur Seite gestellten Mitregenten Friedrich August II. (1830–1836; 1836–1854) unterzeichnet und im Schloss Deputierten der Stände übergeben.Reiner Groß: Geschichte Sachsens, 1. Auflage, Leipzig 2001, S. 204.

Sachsen als Staat des Deutschen Bundes